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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_192/2012 
 
Urteil vom 12. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. September 2011 und diverse weitere Eingaben. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 27. Januar 2012 (Poststempel), mit welcher E.________ seinen Unmut über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und die IV-Stelle des Kantons Zürich kundtut, 
in die seither eingegangenen diversen weiteren Eingaben des E.________, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht letztinstanzliche gerichtliche Behörde ist, 
dass es sich in dieser Eigenschaft abgesehen von hier ausser Frage stehenden Ausnahmen einzig mit innerhalb vorgegebener Rechtsmittelfrist erhobener Beschwerden befassen kann, die sich gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts oder letzter kantonaler Instanzen richten (Art. 86 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer ausserhalb dieses Verfahrens vom Bundesgericht bereits verschiedentlich darauf hingewiesen worden ist, 
dass, soweit sich die Eingabe vom 27. Januar 2012 gegen den Nichteintretensbeschluss IV_2011.00790 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2011 richtet, diese verspätet erhoben worden ist, 
dass nämlich die Rechtsmittelfrist mit der Inempfangnahme dieses Entscheids gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Oktober 2011 zu laufen begann und in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44-48 BGG am 18. November 2011 abgelaufen ist, 
dass der Beschwerdeführer zudem nicht sachbezogen darlegt, inwiefern dieser oder ein anderer, beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid gegen geltendes Recht verstossen haben soll, womit auf die Eingabe auch wegen ungenügender Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer - soweit er bereits früher dem Bundesgericht Beigebrachtes u.a. am 2. März 2012 erneut ins Recht legt - schliesslich auf die dazu bereits abgegebene Antwort des Generalsekretariats vom 18. Januar 2012 verwiesen wird, 
dass sich das Bundesgericht, wie bereits vom Generalsekretariat in Aussicht gestellt, vorbehält, weitere ähnliche Schreiben unbeantwortet abzulegen, und der Beschwerdeführer gebeten ist, dies nun auch so zur Kenntnis zu nehmen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweilen umständehalber nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Eingaben wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel