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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_563/2012 
 
Urteil vom 12. März 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012. 
 
Die Einzelrichterin hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2013 abwies und dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 12. Februar 2013 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2013 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer als Gerichtsurkunde zugesandt und ihm von der Schweizerischen Post am 13. Februar 2013 zur Abholung gemeldet wurde; 
dass die Verfügung vom Beschwerdeführer in der Folge zwar erst am 1. März 2013 am Postschalter abgeholt wurde, nach Art. 44 Abs. 2 BGG aber bereits am 20. Februar 2013 als zugestellt gilt; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. Februar 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. März 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer