Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_70/2013 
 
Urteil vom 12. März 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
P.________ arbeitete seit 2001 bei der Verwaltung des Kantons Bern. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter II war er in der Gehaltsklasse 22 eingereiht. Am 30. November 2009 beantragte P.________ die Neueinreihung seiner Stelle in die Gehaltsklasse 23. Das Personalamt des Kantons Bern wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2010 ab. Auf Beschwerde hin stellte die Finanzdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2010 eine Verletzung des rechtlichen Gehör fest, wies die Beschwerde indessen materiell ab. 
 
B. 
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. November 2011 ab, soweit es auf sie eintrat. Gegen diesen Entscheid hat P.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_5/2012). 
 
C. 
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 an das kantonale Gericht verlangte P.________ die Revision des vorinstanzlichen Entscheides. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 28. Dezember 2011 auf dieses Gesuch nicht ein. Das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgericht hob den Entscheid vom 28. Dezember 2011 mit Urteil 8C_45/2012 vom 11. Juli 2012 auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, da eine Vorinstanz des Bundesgerichts nicht einzig mit dem Argument auf ein Revisionsbegehren nicht eintreten dürfe, gegen den zu revidierenden Entscheid sei beim Bundesgericht Beschwerde erhoben worden. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 trat das kantonale Gericht mit einer geänderten Begründung nicht auf das Revisionsgesuch ein. 
 
D. 
Mit Beschwerde beantragt P.________, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sei unter Aufhebung des Entscheides vom 10. Dezember 2012 zu verpflichten, materiell über sein Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2011 zu urteilen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist (vgl. auch Urteil 8C_649/2010 vom 1. März 2011 E. 1.1). Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG; erwähntes Urteil 8C_649/2010 E. 1.2) ist erreicht (Streitwertangabe in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 25. November 2011). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen ihren Entscheid vom 25. November 2011 eingetreten ist. 
 
3. 
Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 95 BGG die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen und interkantonalem Recht gerügt werden. Der Beschwerdeführer hat zudem nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung der Beschwerde darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
4. 
Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, inwiefern einer der in Art. 95 BGG genannten Beschwerdegründe gegeben sein sollte. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche und damit bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 95 lit. a des kantonalen VRPG rügt, kann seinem Vorbringen nicht gefolgt werden: Gemäss dieser Norm wird ein Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Ob die kantonalen Behörden gehalten gewesen wären, das Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2011 auch als Strafanzeige zu behandeln, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, so wäre die Auslegung des kantonalen Gerichts, das Einreichen einer Strafanzeige nicht gleich zu behandeln wie den Abschluss eines Strafverfahrens, nicht willkürlich. Dass ein Strafverfahren nicht durchführbar wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Somit konnte die Vorinstanz, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sein Revisionsgesuch nicht hinreichend substantiiert; wenn das kantonale Gericht daher erneut nicht auf dieses Gesuch eingetreten ist, so ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold