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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_380/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
 
gegen  
 
Gemeinde Dierikon, 6036 Dierikon,  
handelnd durch den Gemeinderat Dierikon, Schulhaus, 6036 Dierikon, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.  
 
Gegenstand 
Raumplanung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Februar 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 17. Mai 2011 beschloss die Gemeindeversammlung der Gemeinde Dierikon Änderungen des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements (BZR). Gegen diesen Beschluss erhob die Y.________ AG (nachstehend: Z.________ AG) als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 146, GB Dierikon, eine Verwaltungsbeschwerde, die der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Z.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 28. Februar 2013 ab. 
 
2.   
Die Z.________ AG focht dieses Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an. Das damit gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013 abgewiesen. Nach der Einholung von Vernehmlassungen und der Einreichung einer Stellungnahme der Z.________ AG teilte diese dem Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, sie habe die sie zur Beschwerde legitimierende Liegenschaft an die X.________ AG verkauft, die in das Verfahren eintrete. Obwohl die X.________ AG dieses Schreiben mitunterzeichnet hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 27. Februar 2014 dem Bundesgericht den vollumfänglichen Rückzug der Beschwerde und führte aus, auf die Zusprechung von Parteientschädigungen werde gegenseitig verzichtet. Indem die Gemeinde Dierikon dieses Schreiben mitunterzeichnete, hat sie dem Parteiwechsel konkludent zugestimmt (vgl. Urteile 1C_41/2012 vom 28. März 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 139 II 470; 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Demnach ist anstelle der Z.________ AG die X.________ AG als Beschwerdeführerin in das Verfahren eingetreten, weshalb ihre Rückzugserklärung gültig ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, BZP, SR 273). 
 
3.   
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung mit der Z.________ AG als ausgeschiedenen Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BZP). Es besteht kein Grund, vom vereinbarten Verzicht auf Parteientschädigungen abzuweichen, weshalb keine solchen zuzusprechen sind. 
 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin und der Y.________ AG auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteikosten zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, der Gemeinde Dierikon, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer