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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_29/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten (Besitzesentziehung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer) 
vom 7. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Februar 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen ihm Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegenden Entscheid des Bezirksgerichts A.________ (betreffend Besitzesentziehung) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), von Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet und dieser angefochten wird, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 7. Februar 2014 erwog, der Beschwerdeführer habe lediglich den Kostenspruch des vorinstanzlichen Entscheids angefochten, gegen den Sachentscheid (Gutheissung eines Gesuchs der Beschwerdegegnerin) habe er demgegenüber keine Beschwerde erhoben, dieser sei daher in Rechtskraft erwachsen, entsprechend dem Sachentscheid sei der Beschwerdeführer die unterliegende Partei, die Prozesskosten seien daher zu Recht nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt worden, die Beschwerde wäre im Übrigen auch im Falle der Gesuchsabschreibung zufolge Anerkennung durch den Beschwerdeführer abzuweisen gewesen, weil nach Art. 106 Abs. 1 ZPO auch die anerkennende Partei als unterliegende Partei gelte, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Verletzungen von Art. 8, 9 und 29 BV behauptet, 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er (abgesehen von seinen unzulässigen Vorbringen gegen den erstinstanzlichen Entscheid) erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Februar 2014 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann