Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 3] 
9X.1/2000/bue 
 
BUNDESSTRAFGERICHT 
*********************************** 
 
12. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wiprächtiger, Präsident des 
Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart, 
Féraud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den Substituten des Bundesanwaltes Dr. Felix Bänziger, 
 
gegen 
Friedrich Ernst N y f f e n e g g e r , Strandweg 17, Faulensee, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer, Markt-gasse 55, Bern, 
Gustav Heinrich F u r r e r , Jacob-Burckhardt-Strasse 1, Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Dufourstrasse 29, Zürich, 
Hans Robert K r o n e n b e r g , Giselihalde 3, Luzern, vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, Schanzenstrasse 1, Bern, 
Kurt H e i m o z , Burgdorfstrasse 1, Hindelbank, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, Bern, 
Angeklagte, 
 
betreffend 
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 9X.1/1998 
vom 29. Oktober 1999, 
hat das Bundesstrafgericht, 
 
nach Einsicht in das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2000 sowie die dortigen Beilagen, 
 
in der Erwägung, 
 
dass die Bundesanwaltschaft geltend macht, mit der Erläuterung oder Berichtigung sei in Bezug auf Ziff. 4b des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1999 klarzustellen, ob den Angeklagten auch die nicht bei ihnen persönlich bzw. bei ihren Firmen beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, namentlich die bei Frau Marianne Nyffenegger-Lanz beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, herauszugeben seien, 
 
dass das Bundesstrafgericht in Ziffer 4b des Urteils vom 29. Oktober 1999 versehentlich nur über das Schicksal der bei den Angeklagten beschlagnahmten Geräte und Gegenstände entschieden hat, 
 
dass auch bei anderen Personen Durchsuchungen stattfanden und Geräte sowie andere Gegenstände beschlagnahmt wurden, über deren Schicksal das Bundesstrafgericht noch nicht entschieden hat, 
 
dass dies nachzuholen ist, 
 
erkannt : 
 
1.- Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer 4 des Dispositivs durch folgende Fassung ersetzt wird: 
 
 
"4.- a) Die beschlagnahmten Gedenkmünzen werden 
zuhanden des Bundes eingezogen. 
 
b) Die übrigen bei den Angeklagten beschlagnahmten 
Geräte und Gegenstände werden den 
Angeklagten und die bei Drittpersonen beschlagnahmten 
Geräte und Gegenstände denjenigen Personen, 
bei denen sie beschlagnahmt wurden, 
herausgegeben. " 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und Frau Marianne Nyffenegger-Lanz schriftlich mitgeteilt. 
 
-------- Lausanne, 12. April 2000 
 
 
Im Namen des Bundesstrafgerichts 
 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: