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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
       {T 0/2}  
 
       1A.365/1999 /sta  
 
 
Urteil vom 12. April 2002  
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung  
 
 
Besetzung  
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
 
Parteien  
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AIRPORT-BUOCHS AG (vormals Flugplatzgesellschaft Buochs AG), 6370 Stans, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Johannes Blöchliger, Sonnenbergstrasse 53, 6052 Hergiswil NW,  
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,  
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 3003 Bern.  
 
 
Gegenstand  
erweiterte zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 17. November 1999) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der im Eigentum des Bundes stehende Militärflugplatz Buochs wird seit seiner Erstellung im Jahre 1968 zivil mitbenutzt. Mitbenützungsverträge bestehen zwischen dem Eidgenössischen Militärdepartement (heute: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) sowie der Segelfluggruppe Nidwalden, der Modellfluggruppe Nidwalden, der Schweizerischen Unternehmung für Flugzeuge und Systeme Stans und der Pilatus Flugzeugwerke AG Stans, die gleichzeitig als zivile Flugfeldhalterin aufgetreten ist. Für die einzelnen zivilen Mitbenützer sind Betriebsreglemente erlassen worden, die jedoch weder hinsichtlich der Betriebszeiten noch der Flugbewegungen Einschränkungen enthalten haben. 
Im Jahr 1995 wurden auf dem Militärflugplatz Buochs 6'512 militärische und 6'099 zivile Flugbewegungen registriert. 
Am 1. Dezember 1995 ersuchte die Stiftung zur Erhaltung und Förderung der Wirtschaft der Region Nidwalden und Engelberg das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) um Bewilligung einer zusätzlichen zivilen Mitbenutzung des Militärflugplatzes Buochs. Dem Gesuch wurde unter anderem ein Bericht über die Einhaltung der Lärmschutz-Vorschriften (Teilbereich Flugverkehrslärm) der Firma Bächtold AG und der EMPA Dübendorf vom Juni 1996 nachgereicht. In diesem Bericht werden die Lärmsituationen im Ausgangszustand 1995 sowie im Prognosezustand 2000 aufgezeigt, für welchen von 6'512 militärischen und 8'000 zivilen Flugbewegungen ausgegangen wird. Gemäss dem für den Prognosezustand 2000 erstellten Lärmbelastungskataster werden in allen Nutzungszonen der umliegenden Gemeinden die Immissionsgrenzwerte eingehalten. 
Am 26. Juli 1996 reichte die Stiftung das definitive Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglementes für die zusätzliche zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs ein. Am 23. Dezember 1997 übernahm die neu gegründete Flugplatzgesellschaft Buochs AG die Rechtsnachfolge der Stiftung. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 27. Mai 1998 genehmigte das BAZL das Betriebsreglement für den zivilen Flugbetrieb in seiner Fassung vom 7. Mai 1998 (Dispositiv Ziffer 1) und stimmte der Übertragung der Halterschaft für den zivilen Betrieb des Militärflugplatzes Buochs auf die Flugplatzgesellschaft Buochs AG zu (Dispositiv Ziffer 2). 
Gemäss den zum Betriebsreglement gehörenden Benützungsvorschriften stellt der nach Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.331) erstellte Lärmbelastungskataster der Firma Bächtold AG und der EMPA Dübendorf von Mitte 1995 die maximal zulässige Fluglärmbelastung im Sinne eines "Lärmkorsetts" dar. Hierzu führt das BAZL in seiner Verfügung aus, die Gesuchstellerin habe sich zur Einhaltung der im Umweltgutachten enthaltenen Lärmbelastungskurven verpflichtet. Diese Kurven seien auf der Basis von 6'512 Militärflugbewegungen und 8'000 zivilen Bewegungen berechnet worden. Eine solche Regelung gewährleiste, dass die Störwirkung durch den Flugbetrieb nicht über ein bestimmtes Mass hinaus zunehme, da eine Steigerung der zivilen Flugbewegungen nur dann möglich sei, wenn die Lärmbelastung aus dem militärischen Flugbetrieb abnehme oder leisere Flugzeuge eingesetzt würden. 
 
C.   
Gegen die Verfügung des BAZL vom 27. Mai 1998 erhoben unter anderem M.________ sowie der Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs SBFB beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde. Die Beschwerdeführer verlangten mit ihren gleich lautenden Begehren vor allem, dass die Zahl der jährlichen Gesamtflugbewegungen auf 12'000 zu beschränken und ein Flugverbot für das Wochenende und die Feiertage zu erlassen sei. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und ein definitiver Lärmbelastungskataster zu erstellen, wobei auch die jährlichen 1'400 Drohnenflugbewegungen mitzuberücksichtigen seien. 
Während des Instruktionsverfahrens vor dem UVEK gab das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) bekannt, dass der Militärflugbetrieb in Buochs reduziert und sich inskünftig im Wesentlichen auf die Wiederholungskurse der Flugplatzabteilung beschränken werde. Ausserdem werde ein Teil der Ausbildung der Aufklärungsdrohnen-Verbände in Buochs stattfinden. 
Im Vernehmlassungsverfahren beantragte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), es sei anstelle des "Lärmkorsetts" eine zahlenmässige Begrenzung der Flugbewegungen festzulegen, da das "Lärmkorsett" nicht zu verhindern vermöge, dass die reduzierten militärischen Flugbewegungen durch zivile Flüge, die abends und an Wochenenden stärker störten, kompensiert werden könnten. 
Mit Entscheid vom 17. November 1999 trat das UVEK auf die Beschwerde des SBFB mangels Legitimation nicht ein. Die Beschwerde von M.________ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das UVEK hielt zu dieser fest, dass die Lärmbetroffenheit des Beschwerdeführers fraglich und dessen Legitimation daher äusserst zweifelhaft sei. Da jedoch andere Beschwerdeführer die gleichen Rügen erhoben hätten wie M.________, brauche die Frage der Beschwerdelegitimation nicht definitiv entschieden zu werden. Weiter erwog das Departement unter anderem, dass gemäss dem Lärmbericht bei der angestrebten massvollen zivilen Entwicklung des Militärflugplatzes Buochs sowohl im Ausgangszustand 1995 wie auch im Prognosezustand 2000 keine Konflikte mit den Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung bestünden. Die Immissionsgrenzwerte seien in allen Nutzungszonen eingehalten. Da die zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes LSV-konform sei, könne auch offen gelassen werden, ob es sich bei der Erweiterung der Mitbenützung um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handle. 
 
D.   
Gegen den Entscheid des UVEK vom 17. November 1999 haben sowohl M.________ (1A.365/1999) als auch der Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs SBFB (1A.364/1999) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer stellen in ihren im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden folgende Anträge: 
 
"1. Der Entscheid des GS UVEK vom 17.11.99 und damit die Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 27.5.1998, insbesondere auch das verfügte "Lärmkorsett", seien aus verschiedenen Gründen aufzuheben. 
2. Das Gesuch sei - in jedem Fall - erneut öffentlich aufzulegen und das öffentliche Anhörungsverfahren zu wiederholen. Das Auflageverfahren habe sich auch auf die Gemeinde Ennetmoos und Oberdorf/NW zu erstrecken, die ebenfalls innerhalb des Hindernisbegrenzungskatasters liegen. 
3. Das Betriebsreglement für die Flugplatzgesellschaft Buochs AG sei wie folgt abzuändern: 
 
3.1 Die erweiterte zivile Flugplatznutzung (durch neue zivile Nutzer) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sei zu untersagen und während der Wochentage auf die Zeit zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr zu beschränken. 
 
3.2 Die Zahl der Gesamtflugbewegungen (Militär- und Zivilaviatik) sei - ab dem Jahr 2000 - auf 12'000 Bewegungen pro Jahr zu beschränken. Diese Zahl sei in jedem Fall parallel zu einem zu aktualisierenden "Lärmkorsett" im Betriebsreglement festzusetzen. 
 
3.21 Eventualiter sei die prognostizierte Zahl von insgesamt 8'000 zivilen Flugbewegungen pro Jahr als maximale Obergrenze der gesamten zivilen Flugbewegungen im Betriebsreglement festzuhalten. 
 
3.3 Helikopterrundflüge seien generell zu untersagen. 
 
3.4 Im Sinne der Vorsorge und vor allem, um Präjudizien/Sachzwänge zu vermeiden, sei im Betriebsreglement jetzt schon festzusetzen, dass einem späteren Ausbau (und/oder anderen Vorkehrungen infrastruktureller Art) zum Regionalflugplatz Zentralschweiz, dem geplanten zweiten Projektschritt der Flugplatzgesellschaft Buochs AG nicht stattgegeben wird. Dies, nachdem sich wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch der Nidwaldner Regierungsrat im Frühjahr 1999 und neulich ebenso der Gemeinderat Ennetbürgen klar gegen einen künftigen Regionalflugplatz Zentralschweiz aussprachen. 
 
3.5 Zivile Helikopterflüge seien auf maximal 100 Flugbewegungen pro Jahr zu beschränken; davon ausgenommen sind: Flugbewegungen der Polizei und des Rettungsdienstes. 
 
3.6 Im Sinne der Vorsorge seien weitere Lärmschutzmassnahmen ins Betriebsreglement aufzunehmen, und zwar konkret immissionsabhängige Start- und Landgebühren sowie höhere Landegebühren für ausnahmsweise ausserhalb der bewilligten Betriebszeiten ankommende Maschinen. 
 
3.61 Die Lärm-Gebührenordnung, an der die Flugplatzgesellschaft Buochs AG arbeitet, sei nach vorheriger Diskussion mit dem Beschwerdeführer als integrierender Bestandteil in das Betriebsreglement aufzunehmen. 
 
3.7 Die Sichtanflugkarte Buochs sei im Zusammenhang mit Flugverkehr über den Allweg, Gemeinde Ennetmoos und aus Richtung Süden, d.h. über das Engelbergertal anzupassen. 
 
3.8 Die Ausnahmebewilligungen (sogenannte Einzelfälle) ausserhalb der Öffnungszeiten seien im Reglement auf 20 Flugbewegungen zwischen 06.00 und 08.00 Uhr und 20 Flugbewegungen zwischen 20.00 - 22.00 Uhr pro Jahr zu beschränken. Die 40 Flugbewegungen entsprechen 2 % der von den Projektinitianten im Gesuch für die erweiterte zivile Nutzung beantragten 2'000 zivilen Flugbewegungen pro Jahr. Von dieser Regelung auszunehmen seien die platzansässigen Nutzer (und deren Kunden im Zusammenhang mit Wartungsaufträgen), die im Betriebsreglement Anhang 2, Seite 3, aufgeführt sind. 
4. Das Betriebsreglement vom 27.5.98 sei für einen Versuchsbetrieb für die erweiterte zivile Mitbenützung des Flugplatzes Buochs zu definieren, vor allem seien die Dauer des Versuchsbetriebes, dessen Auswertungskriterien und die Art der Auswertung festzulegen. 
5. Es sei gemäss Art. 8 USG ein definitiver, ganzheitlicher, d.h. alle relevanten Lärmquellen umfassender Lärmbelastungskataster zu erstellen und die entsprechende, gravierende Lücke auf Stufe der Verordnung, d.h. der LSV zu schliessen. 
6. Um die Raumwirksamkeit der gesamten Lärmbelastung aller Lärmquellen tatsächlich beurteilen zu können, seien die Gebiete um den Flugplatz Buochs inklusive die vom An- und Abflugverkehr betroffenen Nidwaldner Gemeinden auszuweisen, die eine Lärmbelastung von > 55 dB aufweisen. 
7. Es sei durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen, inwiefern die Lärmbelastung neuer kommerzieller Nutzer am Morgen, über den Mittag, am Abend, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen mit der Lärmbelastung nicht-kommerzieller Nutzer (ca. 2'000 Flugbewegungen pro Jahr) auf dem Flugplatz Buochs zu vereinbaren ist. 
8. Es sei eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 
 
8.1 Die Flugplatzgesellschaft Buochs AG sei durch das Bundesgericht aufzufordern, heute schon sämtliche Infrastrukturvorhaben, die für den Minimalbetrieb einer erweiterten zivilen Nutzung des Flugplatzes Buochs notwendig sind, transparent aufzuzeigen. 
 
8.2 Eventualiter sei der Umweltbericht (Boden, Wasser, Luft) auf die maximale mögliche Anzahl ziviler Flugbewegungen (vorerst knapp 15'000) zu überarbeiten und entsprechend auszulegen. 
 
8.3 Es sei die notwendige Transparenz über den mit Altlasten belasteten Militär-Flugplatz Buochs (Ort und Umfang der Belastung) zu schaffen, die Auswirkungen auf die Umwelt in der formellen UVP oder zumindest im zu überarbeitenden Umweltbericht abzuklären und die Dringlichkeit der Sanierung aufzuzeigen. 
9. Art. 20 Abs. 1 des Benützungsvertrages zwischen der Eidgenossenschaft (vertreten durch das VBS) und der Flugplatzgesellschaft Buochs AG sei neu zu verhandeln. 
 
9.1 Das VBS/BABLW sei im Sinne der Vorsorge zu verpflichten, im Benützungsvertrag mit der Flugplatzgesellschaft Buochs AG entsprechende Vorkehrungen mit Flugverkehrsbeschränkungen zu den lärmempfindlichen Zeiten (inklusive an Samstagen) zu treffen. 
10. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Beschränkungen zu den lärmempfindlichen Zeiten sei eine korrekte Verhältnismässigkeitsprüfung und eine korrekte Interessenabwägung durchzuführen. 
11. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
12. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des beantragten definitiven ganzheitlichen, d.h. alle Lärmquellen umfassenden Lärmbelastungskatasters, der Umweltverträglichkeitsprüfung, des definitiven, korrigierten Sachplanes Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) und der kantonalen Richtplanung Nidwaldens, zu der sich die Öffentlichkeit bisher nicht äussern konnte und die auf 2001 in Kraft gesetzt werden soll, zu sistieren. 
13. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Sachplanes Militär zu sistieren. 
 
14. Eventualiter sei der Entscheid vom 17.11.1999 zur Wiederholung des Rechtsbegehrens, d.h. zur ganzheitlichen Beurteilung, respektive zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Möglichkeit, dazu materiell erneut Stellung nehmen zu können. 
15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und der Flugplatzgesellschaft Buochs AG. 
16. Eventualiter seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Staat aufzuerlegen." 
 
E.   
Nach Anhörung des UVEK, des BAZL und der Beschwerdegegnerin sind die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerden und um Sistierung der Verfahren mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2000 abgewiesen worden. 
 
F.   
Das UVEK hat in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2000 die Auffassung vertreten, sowohl M.________ als auch dem SBFB mangle es an der Beschwerdebefugnis. Ausserdem seien die erhobenen Rügen unbegründet. 
Die Flugplatzgesellschaft Buochs AG hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2000 den Antrag gestellt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von M.________ sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 
 
G.   
In Noven-Eingaben vom 18. März 2000 haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im neu erarbeiteten Lärmbelastungskataster für den Militärflugplatz Buochs höhere Belastungen ausgewiesen würden als im Lärmbericht, der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liege. Diese höheren Belastungen, die teils die Immissionsgrenzwerte überschritten, würden erreicht, obschon von einer niedrigeren Zahl militärischer Flugbewegungen als bisher ausgegangen werde. 
 
H.   
Am 19. Dezember 2000 haben die Beschwerdeführer ihre Noven-Eingaben ergänzt und je eine Kopie des Erläuterungsberichtes zum Lärmbelastungskataster 2000 sowie eines im Auftrag des VBS erstellten Berichtes Nr. 412'444 der EMPA Dübendorf vom 31. August 2000 über die "Differenzen in der Berechnung und Darstellung der Fluglärmbelastung aus den Jahren 1996 und 2000" eingereicht. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2001 sind diese Unterlagen der Flugplatzgesellschaft Buochs AG zugestellt und die Parteien sowie das BAZL, das Generalsekretariat UVEK, das BABLW und das Generalsekretariat VBS zu einer Vorbereitungsverhandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 40 OG eingeladen worden. 
 
I.   
An der Vorbereitungsverhandlung vom 22. Februar 2001 sind von Seiten des BABLW je ein Exemplar des Lärmbelastungskatasters "Ziviler Flugverkehr" und des Lärmbelastungskatasters "Militärischer und ziviler Flugverkehr", beide datiert vom 10. Dezember 1999, sowie des Erläuterungsberichtes vom März 2000 zu den Akten gegeben worden. Nach diesen Unterlagen werden durch den gesamten Flugverkehr in Teilen der Gemeinden Buochs und Ennetbürgern die Immissionsgrenzwerte überschritten, weshalb ein Sanierungsverfahren im Sinne von Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung durchzuführen ist. Die Vertreter des BAZL und des BABLW sind aufgefordert worden, dem Bundesgericht genaue statistische Angaben über den militärischen und zivilen Flugbetrieb auf dem Flugplatz Buochs im Jahre 2000 zukommen zu lassen. 
Nach den Angaben der Bundesämter haben im Jahr 2000 insgesamt 5'550 militärische Flugbewegungen (1'178 von Jet-Flugzeugen, 3'308 von Propeller-Flugzeugen, 980 von Helikoptern und 84 von Drohnen) und 8'444 zivile Flugbewegungen (8'334 von Flächenflugzeugen und 110 von Helikoptern) stattgefunden. 
 
J.   
Die Flugplatzgesellschaft Buochs AG hat in ihrer Stellungnahme zum Lärmbelastungskataster 2000 vom 29. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass der Militärflugplatz Buochs jährlich bloss zweimal während zwei Wochen mit nennenswertem militärischem Jet-Betrieb belegt werde und die in Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung vorgesehene Ermittlung des Beurteilungspegels den Eigenheiten des Betriebs von bloss periodisch genutzten Flugplätzen keine Rechnung trage. Der Lärmbelastungskataster 2000 vermöge daher die tatsächliche Lärmbelastung nicht richtig wiederzugeben. Im Weiteren räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass sich die Grundlagen für die Beurteilung der Lärmsituation für eine zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs seit der Ausarbeitung und Genehmigung des umstrittenen Betriebsreglementes erheblich verändert hätten. Es erscheine daher als sinnvoll, das Betriebsreglement anzupassen bzw. ein neues Gesuch zur Genehmigung des Betriebsreglementes einzureichen. Das bundesgerichtliche Verfahren sei deshalb bis zur Erarbeitung eines neuen Gesuches einstweilen bis 31. Dezember 2001 zu sistieren. 
Dem Sistierungsbegehren ist nach Anhörung der Beschwerdeführer und des UVEK mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. August 2001 stattgegeben worden. 
 
K.   
Gemäss der Mitteilung ihres Vertreters hat die Flugplatzgesellschaft Buochs AG im September 2001 ihren Namen geändert und tritt neu als AIRPORT-BUOCHS AG auf. 
 
L.   
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2001 hat die AIRPORT-BUOCHS AG um Verlängerung der Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens einstweilen bis 31. Dezember 2002 ersucht, da im Hinblick auf die Änderungen der Armee XXI allenfalls ein neuer Lärmbelastungskataster erstellt werden müsse und dieser vom VBS erst auf den Beginn des Jahres 2003 in Aussicht gestellt worden sei. Die Verfahren 1A.364/1999 und 1A.365/1999 sind jedoch mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2002 wieder aufgenommen worden, da sich eine weitere Verlängerung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertige. Die Instruktion und der Schriftenwechsel sind als geschlossen erklärt worden. 
 
M.   
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs SBFB hat das Bundesgericht mit Entscheid gleichen Datums abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (1A.364/1999). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Betriebsbewilligungen und Genehmigungen von Betriebsreglementen für Flugplätze unterliegen nach Art. 99 Abs. 1 lit. e OG (in der Fassung vom 18. Juni 1993) und Art. 99 Abs. 2 lit. c OG (in der Fassung vom 18. Juni 1999) der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da der angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) noch vor Inkrafttreten der neuen luftfahrtrechtlichen Verfahrensbestimmungen ergangen ist, welche durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren eingeführt worden sind, fällt ein Weiterzug an die Rekurskommission UVEK ausser Betracht (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Juni 1999, AS 1999 S. 3121). Auf die fristgerecht beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid ist offen gelassen worden, ob M.________ zur Beschwerde berechtigt sei. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestreiten das UVEK und die Beschwerdegegnerin die Legitimation des Beschwerdeführers. Zu Unrecht. 
Zur Erhebung einer Einsprache gegen die Änderung des Betriebsreglementes gemäss Art. 36d Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) und zur Anfechtung des Einsprache- oder des Beschwerdeentscheides ist befugt, wer durch die vorgesehene Betriebsänderung und deren Lärmauswirkungen berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse am Verzicht auf das Vorhaben oder an dessen Änderung hat (vgl. Art. 48 VwVG und Art. 103 lit. a OG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Einsprecher oder Beschwerdeführer durch das Projekt stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. etwa BGE 120 Ib 431 E. 1 mit Hinweisen auf weitere Urteile). 
Der Beschwerdeführer wohnt in Ennetmoos-Allweg in der Überbauung Gruob, die oberhalb von Stans etwa 3,4 km vom Westende der Hauptpiste des Militärflugplatzes Buochs entfernt liegt. Gemäss dem Erläuterungsbericht vom März 2000 zum Lärmbelastungskataster Militärflugplatz Buochs führen gewisse Flugspuren für Starts und Landungen vor allem der Propellerflugzeuge und der Helikopter über das Gebiet Allweg. In diesem Gebiet wird daher der Lärm der startenden und landenden Flugzeuge zweifellos deutlich wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist mithin vom Betrieb des Militärflugplatzes und dessen Erweiterung stärker betroffen als jedermann und steht zum umstrittenen Vorhaben in einer besonderen, nahen Beziehung. Dass der Wohnort des Beschwerdeführers auch gemäss Lärmbelastungskataster 2000 nicht von Immissionen über den Belastungsgrenzwerten betroffen werden wird, spielt für die Frage der Beschwerdebefugnis keine Rolle (vgl. BGE 110 Ib 99). Im Übrigen wird von niemandem in Frage gestellt, dass das Interesse daran, von zusätzlichen Lärmimmissionen verschont zu bleiben, im Sinne von Art. 103 lit. a OG schutzwürdig ist. 
 
3.   
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die erweiterte zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs bzw. - genauer gesagt - das die erweiterte Mitbenützung gestattende neue Betriebsreglement, das mit Verfügung des BAZL vom 27. Mai 1998 genehmigt worden ist. Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Rechtsbegehren, die mit diesem Betriebsreglement in keinem oder nur sehr losem Zusammenhang stehen, so die Anträge auf Aufnahme neuer Verhandlungen über den Benützungsvertrag mit der Eidgenossenschaft und auf Information über die Altlasten auf dem Gebiet des Militärflugplatzes. Auf diese Begehren, die den Rahmen des Streitgegenstandes sprengen, kann von vornherein nicht eingetreten werden. Ob alle übrigen Beschwerdebegehren zulässig seien, kann - wie sich im Folgenden ergibt - offen bleiben. 
 
4.   
Das UVEK ist in seinem Beschwerdeentscheid gleich wie das BAZL in der Genehmigungsverfügung davon ausgegangen, dass der Lärm des künftigen erweiterten Flugbetriebes auf dem Militärflugplatz Buochs - wie im Lärmbericht der Bächtold AG und der EMPA Dübendorf vom Juni 1996 dargestellt - die Belastungsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) nicht erreiche und daher mit den bundesrechtlichen Vorschriften ohne weiteres vereinbar sei. Bei der Erstellung des Lärmbelastungskatasters im Jahre 2000 hat sich jedoch ergeben, dass diese Annahme nicht zutrifft. Vielmehr werden in gewissen Siedlungsgebieten nicht nur die Planungs- sondern auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. 
Gemäss dem Bericht Nr. 412'444 der EMPA Dübendorf über die "Differenzen in der Berechnung und Darstellung der Fluglärmbelastung aus den Jahren 1996 und 2000" vom 31. August 2000 sind die unterschiedlichen Ergebnisse auf Abweichungen bei der Berechnung des militärischen Fluglärms zurückzuführen, und zwar auf unterschiedliche Annahmen über die zeitliche Verteilung der Flugbewegungen pro Jahr, auf die verbesserte Modellierung der Starts mit Nachbrennern und die Verwendung neuer Quellwerte sowie auf die Berücksichtigung der Ausweichpiste als Notlandepiste. Die EMPA bestätigt in ihrem Bericht, dass die Berechnungen des Lärmbelastungskatasters 2000 korrekt seien und auf realistischen Annahmen über den Flugbetrieb beruhten; die alten, aus dem Jahr 1996 stammenden Berechnungen seien dagegen technisch überholt. 
Der angefochtene Entscheid des UVEK beruht somit in einem wesentlichen Punkt auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und erweist sich in dieser Hinsicht nachträglich als bundesrechtswidrig. Das Gleiche gilt insoweit für die Verfügung des BAZL vom 27. Mai 1998, als die Änderung des Betriebsreglementes für den zivilen Flugbetrieb genehmigt worden ist (Dispositiv Ziffer 1). Dagegen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb die Genehmigung der Übernahme der Halterschaft für den zivilen Flugbetrieb durch die Flugplatzgesellschaft Buochs AG, heute AIRPORT-BUOCHS AG, gegen Bundesrecht verstosse. Eine vollständige Aufhebung der Verfügung des BAZL, wie vom Beschwerdeführer verlangt, fällt daher nicht im Betracht. Im Übrigen wird es Sache des Bundesamtes sein, darüber zu befinden, ob der zivile Flugbetrieb auf dem Militärflugplatz Buochs bis zum Entscheid über das neue Gesuch, das die Flughafenhalterin nach ihren Angaben einreichen will, einer provisorischen Regelung bedürfe. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zahlreiche Rügen erhoben, die er in einem künftigen Verfahren erneut gegen das überarbeitete Betriebsreglement vorbringen könnte. Es fragt sich daher, ob diese Einwendungen aus prozessökonomischen Gründen nicht bereits heute zu behandeln seien (vgl. BGE 124 II 75 E. 7 S. 81, 293 E. 15 in fine S. 327). Gegen eine solche vorweggenommene Behandlung spricht jedoch, dass sich die Ausgangslage für die Beurteilung eines neuen Gesuches um erweiterte zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs erheblich verändern könnte: Einerseits ist aufgrund neuer Vorgaben für die Reform Armee/Luftwaffe XXI die künftige Entwicklung des militärischen Flugbetriebes auf den verschiedenen Militärflugplätzen zur Zeit wieder völlig offen. Andererseits will das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ergänzende Regeln zur Beurteilung der Doppellärmbelastung durch militärische und zivile Flugplätze erarbeiten (vgl. "Lärmbekämpfung in der Schweiz", Schriftenreihe Umwelt Nr. 329, Bern 2002, S. 18, 48, 76) und könnten sich hieraus auch neue Schlüsse für zivil mitbenutzte Militärflugplätze ergeben. Es erscheint deshalb als nicht opportun, im vorliegenden Verfahren auf Fragen einzugehen, die sich in einem möglichen späteren Verfahren allenfalls gar nicht mehr stellen. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des UVEK ist aufzuheben, soweit die Beschwerde von M.________ abgewiesen und dieser zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet worden ist. Die Sache ist zur Neuregelung des Kostenpunktes an das UVEK zurückzuweisen. Zur Klarstellung der Rechtslage ist auch Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des BAZL vom 27. Mai 1998 vom Bundesgericht direkt aufzuheben. 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin AIRPORT-BUOCHS AG aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Da sich der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen hat, ist ihm gemäss ständiger Praxis keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzuerkennen. Für die Teilnahme an der Vorbereitungsverhandlung kann ihm allerdings eine Umtriebs-entschädigung gewährt werden, die ebenfalls von der AIRPORT-BUOCHS AG zu entrichten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 17. November 1999 wird aufgehoben, soweit er die Beschwerde von M.________ betrifft. 
Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) vom 27. Mai 1998 betreffend die Änderung des Betriebsreglementes für den Militärflugplatz Buochs (erweiterte zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes) wird aufgehoben. 
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der AIRPORT-BUOCHS AG auferlegt. 
 
3.   
Die AIRPORT-BUOCHS AG hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie dem Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: