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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.761/2005 /gij 
 
Urteil vom 12. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 11. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 6. Juli 2004 gegen X.________ folgende Anklage wegen mehrfachen Betrugs: 
1. X.________ offerierte in der Zeitschrift Annabelle ihre Dienste als Hellseherin unter der Telefonnummer 0901 555 677, welche erstmals im November 1998 zum Tarif von Fr. 2.50/Min. aktiviert wurde. Rief man diese Nummer an, so meldete sich ein Anrufbeantworter mit dem Sprechtext, welcher einen aufforderte, die Nummer 0901 578 777, welche im November 2000 in Betrieb gesetzt wurde, anzurufen. Der Minutenpreis dieser Nummer, der Fr. 4.23 pro Minute betrug, wurde im Sprechtext nicht mitgeteilt. Bei der zweiten Nummer wurde der Anrufer mit X.________ verbunden. Diese Tätigkeit übte die Angeklagte in Pontresina aus. 
A.________ aus Kirchberg/BE, damals in einer Ehekrise steckend und psychisch angeschlagen, rief die Angeklagte seit Mai/Juni 2000 täglich an. Im März 2002 merkte sie angesichts der exorbitanten Telefonrechnungen, dass die Tarifierung mangelhaft war. Nach Intervention der Swisscom bzw. des BAKOM, auf Ersuchen von A.________ hin, wurde im Mai 2002 die festgestellte Unregelmässigkeit, namentlich die ungenügende Tarifierung, behoben. 
Der Deliktsbetrag betreffend die Zeitspanne November 2000 bis Februar 2002 beläuft sich auf rund Fr. 34'000.-- (Differenz zwischen Fr. 2.50 und Fr. 4.23). 
.. (Zivilforderung) 
2. Infolge Partnerschaftsprobleme rief B.________ ab Mitte Juni 2000 ebenfalls die Business-Nummer 0901 555 677 an, welche ab November 2000 auf die Nummer 0901 578 777 verwies. Der Minuten-Preis dieser zweiten Nummer betrug Fr. 4.23 pro Minute und wurde nicht mitgeteilt. 
.. (Zivilforderung)" 
Das Bezirksgericht Maloja verurteilte X.________ am 6. Oktober 2004 wegen mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zu sechs Monaten Gefängnis bedingt. Die Adhäsionsklagen der Geschädigten verwies es auf den Zivilweg. 
Dieses Urteil wurde von X.________ mit Berufung und von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten. Dieser hiess die Berufung teilweise und die Anschlussberufung vollständig gut und hob das bezirksgerichtliche Urteil teilweise auf (Dispositiv- Ziff. 1 und 2). Er verurteilte X.________ wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu einem Monat Gefängnis bedingt (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) und auferlegte ihr einen Teil der Gerichts- und Parteikosten (Dispositiv-Ziff. 6). 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2005 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes beantragt X.________, die Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 sowie 6 aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Kantonsgericht verzichtet in seiner Vernehmlassung auf Gegenbemerkungen und beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin ist durch die strafrechtliche Verurteilung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb sie befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
 
Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Dies trifft insbesondere auf die Willkürrüge zu, die zwar mit starken Worten erhoben - der Kantonsgerichtsausschuss habe Sachverhaltsfeststellungen "frei erfunden" - aber nicht näher begründet wird. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgerichtsausschuss vor, den Anklagegrundsatz verletzt zu haben. Die Anklageschrift erfülle die Anforderungen von Art. 98 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 (StPO) nicht, die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes bzw. sämtliche Tatbestandselemente des Betrugs fehlten völlig. Ebensowenig sei ihr zu entnehmen, dass sie eine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, noch werde ihr ein Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung vorgeworfen. Ein weiterer Mangel der Anklageschrift sei, dass daraus weder erkennbar sei, wie sich die Deliktssummen zusammensetzten, noch wie oft der Anrufbeantworter der billigeren Linie einen Verweis auf die teurere gemacht habe, ohne den höheren Tarif der letzteren zu nennen. Sie sei wegen dieser schwer wiegenden Mängel der Anklageschrift nicht in der Lage gewesen, sich sachgerecht zu verteidigen und habe damit keinen fairen Prozess gehabt. 
2.2 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a). 
 
Nach Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO hat die Anklageschrift "die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes" zu enthalten. Diese Anforderungen des kantonalen Prozessrechts an die Anklageschrift gehen nicht über die oben dargestellten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien hinaus. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Anklageschrift vom 6. Juli 2004 diesen genügt. 
3. 
3.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, "wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt". Betrug setzt somit voraus, dass der Täter sein Opfer nicht bloss durch eine einfache Lüge, sondern "arglistig" irreführt. 
3.2 Für den Kantonsgerichtsausschuss ist die Täuschung arglistig, weil zwischen der Beschwerdeführerin und den in schwierigen Lebenssituationen steckenden Kundinnen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Für die Beschwerdeführerin sei unschwer erkennbar gewesen, dass die Geschädigten auf Grund dieses Vertrauensverhältnisses die Kosten der zweiten Telefonlinie nicht überprüfen würden. Dies gelte jedenfalls für die Anfangsphase der Beratungen, in welcher die Kosten der Beratungsgespräche auf den Telefonrechnungen nicht detailliert ausgewiesen waren. Anders sehe dies für die Zeit aus, in denen die Geschädigten von ihren jeweiligen Telefongesellschaften Abrechnungen erhalten hätten, auf denen die Zielnummern, die Zeiteinheiten pro Anruf und der Preis der einzelnen Telefonate aufgelistet waren: ab diesem Zeitpunkt sei für die Geschädigten leicht erkennbar gewesen, dass der Tarif der zweiten Telefonnummer weit über Fr. 2.50/Min. betragen habe, weshalb für diese Zeit auf Grund der Opfermitverantwortung Arglist auf Seiten der Beschwerdeführerin ausscheide (angefochtener Entscheid S. 39 ff.). Der Kantonsgerichtsausschuss bejaht somit Arglist, da die Beschwerdeführerin erstens ihre Kundinnen über den Preis der Beratungsgespräche getäuscht habe, zweitens damit habe rechnen können, dass diese auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihr die Kosten der Beratungsgespräche nicht kontrollieren würden und dies drittens für die Kundinnen mangels detaillierten Telefonrechnungen auch schwer möglich gewesen wäre. 
3.3 Im Anklagesachverhalt wird der Betrugsvorwurf zwar in der Tat nur knapp begründet, namentlich wird nicht ausdrücklich dargelegt, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin arglistig gewesen sein soll. Immerhin werden die schwierigen Lebenssituationen der Kundinnen explizit erwähnt. Ein solcher Hinweis in einer Betrugsanklage kann vernünftigerweise nur den Zweck haben aufzuzeigen, dass die Opfer auf Grund ihrer persönlichen Schwierigkeiten in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt waren und ihnen deswegen das "gesunde" Misstrauen gegenüber der Hilfe anbietenden Beschwerdeführerin fehlte. Damit ist der Vorwurf arglistigen Verhaltens - der Ausnützung der durch persönliche Notlagen begründeten besonderen Vertrauensseligkeit der Anruferinnen -, wie ihn das Kantonsgericht als erfüllt ansah, in der Anklageschrift gerade noch hinreichend abgesteckt, die Beschwerdeführerin wusste, was ihr vorgeworfen wurde und war damit in der Lage, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss hat im Zusammenhang mit der Arglist zwar auch auf Umstände zurückgegriffen, die in der Anklage nicht erwähnt sind. So sah er Arglist nur insoweit als gegeben angenommen, als die Geschädigten die Kosten ihrer Beratungsgespräche nicht überprüfen konnten, da diese auf den Telefonrechnungen der Geschädigten anfangs nicht detailliert ausgewiesen waren. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips indessen unproblematisch, weil mit diesem Argument die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin einschränkt wird. Das Gleiche gilt für den Deliktsbetrag, den der Kantonsgerichtsausschuss jedenfalls erheblich tiefer einschätzt als die Staatsanwaltschaft in der Anklage. 
3.4 Obwohl die Substanz der Anklageschrift somit am unteren Rand des Zulässigen liegt, geht daraus mit ausreichender Klarheit hervor, welches Verhalten nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft betrügerisch sein soll; die bereits im Untersuchungsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wusste, was ihr vorgeworfen wurde und war damit in der Lage, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. 
 
Unbegründet bzw. aktenwidrig ist insbesondere auch die Behauptung, bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ihr nie vorgehalten worden, auf Grund der Preisbekanntgabeverordnung (vom 11. Dezember 1978, SR 942.211) verpflichtet gewesen zu sein, ihren Kundinnen die Preise der von ihr betriebenen sogenannten Business-Nummern bekannt zu geben. Der Untersuchungsrichter sprach die Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme vom 18. März 2003 auf dieses Thema an, und in der Einvernahme vom 19. September 2003 hat sie ausgesagt, sie sei von der Swisscom bei Vertragsabschluss auf ihre Pflicht hingewiesen worden, den Minutenpreis bekannt zu geben, und dies stehe im Übrigen auch im Vertrag [act. 7, 3.12 und 3.23]. Damit waren sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Verteidiger, der an beiden Einvernahmen anwesend war, lange vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Vorwurf konfrontiert worden, gegen die ihr von der Preisbekanntgabeverordnung auferlegte Pflicht verstossen zu haben. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dieser Vorwurf überraschend und in unfairer Weise erstmals vor Gericht erhoben wurde. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da ihre Prozessarmut ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Stefan Metzger wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: