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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_173/2010 
 
Urteil vom 12. April 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1954 geborene P.________ meldete sich im September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Vorbescheid vom 23. Januar 2008 und Verfügung vom 28. April 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ die Zusprechung von mindestens einer halben IV-Rente ab August 2006 beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Januar 2010 in Abänderung der Verfügung vom 28. April 2008 in dem Sinne teilweise gut, als die IV-Stelle verpflichtet wurde, der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 eine halbe Rente auszurichten, und die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ beantragen, in teilweiser Aufhebung des Entscheids vom 14. Januar 2010 sei ihr nebst der halben Rente vom Juli 2006 bis September 2007 auch ab Oktober 2007 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben, ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist lediglich noch der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2007. 
 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der 5. IV-Revision ergeben, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) und über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Academy Y.________, Spital A.________, vom 30. November 2007, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Tag der Exploration am 17. Juli 2007 in einer beschwerdeangepassten, körperlich leichten Tätigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Einschränkung zu 70 % arbeitsfähig ist. Die erwähnte Expertise, welche auf rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten beruht, erfüllt - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - die Anforderungen der Rechtsprechung. Insbesondere setzt sie sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten auseinander. Die Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens durch das kantonale Gericht zählt zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung, welche einer letztinstanzlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die einer Korrektur durch das Bundesgericht zugänglich wäre, ist nicht ersichtlich. 
 
3.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen, stützt sie sich auf das Psychiatrische Fachgutachten der Academy Y.________ vom 7. August 2007, in welchem festgehalten wurde, die Explorandin scheine mit ihrem 50%igen Arbeitspensum knapp kompensiert und es sei ihr durchaus auch eine höhere Arbeitsfähigkeit zuzumuten; aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % auszugehen. Zu Recht hat die Vorinstanz indessen auf die Gesamtbeurteilung der Academy Y.________ vom 30. November 2007 abgestellt, wonach im angestammten Beruf bei der zuletzt ausgeübten leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht eine maximal 30%ige Einschränkung, insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wohingegen in den Beschwerden ideal angepassten körperlich leichten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Indem das kantonale Gericht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für beschwerdeangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten ausging, hat es somit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen. 
 
3.3 Hinsichtlich des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleichs rügt die Beschwerdeführerin einerseits das zugrundegelegte Valideneinkommen, andrerseits die Höhe des vom Invalideneinkommen gewährten Abzuges von 10 %. Was zunächst das Valideneinkommen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dieses einerseits gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst, andrerseits - wie dies die Beschwerdeführerin beantragt - aber auch anhand der Tabellenlöhne ermittelt hat, dass jedoch beides in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt. Bezüglich Höhe des vom Invalideneinkommen gewährten Abzuges sodann ist festzuhalten, dass dessen Höhe eine typische Ermessensfrage beschlägt und letztinstanzlicher Korrektur somit nur dort zugänglich ist, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. In der Festlegung des Abzuges von 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken. Namentlich ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt, den Abzug wegen ihres Teilpensums zu erhöhen, ist doch der Vollzeitlohn bei Frauen in allen Anforderungsniveaus regelmässig tiefer als der Lohn für Teilzeitstellen (vgl. Schweizerische Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik 2006, S. 15 f.). 
 
3.4 Nach Gesagtem muss es für die Zeit ab 1. Oktober 2007 bei der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
 
5. 
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. April 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch