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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_49/2011 
 
Urteil vom 12. April 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Am 1. Juni 2001 meldete sich die 1973 geborene A.________ wegen Nacken-, Schulter-, Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 auf Grund einer 60%igen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. März 2001 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Kinder- und einer Ehegattenrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine gegen den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. April 2005 geführte Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 2005 ab, nachdem es einen Invaliditätsgrad von 58 % ermittelt hatte. Letztinstanzlich wies das Bundesgericht eine gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher eine ab März 2003 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden war, mit Urteil vom 8. Juni 2007 ab. 
A.b Im Rahmen eines im August 2007 eröffneten Verfahrens zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs liess die IV-Stelle A.________ durch die Dres. med. L.________, Rheumatologie FMH, und H.________, Psychiatrie FMH, interdisziplinär begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 24. Oktober 2008 erkannte die Verwaltung auf einen verbesserten Gesundheitszustand und eine höhere Arbeitsfähigkeit, weshalb sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügungen vom 10. August 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen per 31. [recte: 30.] September 2009 aufhob. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es diese, die Aufhebung der Rente betreffend, abwies und hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zur weiteren Prüfung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 30. November 2010). 
 
C. 
A.________ lässt gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren, eventuell sei auf eine Einstellung des Anspruchs auf den 31. März 2010 zu erkennen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, insbesondere die Frage, ob die IV-Stelle die halbe Rente zu Recht aufgehoben hat. 
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV) richtig wiedergegeben; das gilt auch für die Ausführungen zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). 
 
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Gleiches gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (vgl. Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG;BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht. Weiter hat sie dem Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 24. Oktober 2008 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten festgestellt. Schliesslich hat sie die durch die Verwaltung vorgenommene Invaliditätsgradbemessung insofern korrigiert, als sie auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27.13 % erkannte, was zur Rentenaufhebung führte. 
 
4. 
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). 
 
4.2 Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht. 
 
4.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 
 
5. 
5.1 Unbestritten ist, dass der Einspracheentscheid vom 22. April 2005, welcher letztinstanzlich mit Urteil vom 8. Juni 2007 bestätigt wurde, den zeitlichen Referenzpunkt für die materielle Prüfung veränderter Verhältnisse bildet. 
 
5.2 Hinsichtlich der Bejahung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. März 2001 wurde auf den Bericht der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik X.________ vom 16. Juni 2003 abgestellt, wonach der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastenden Tätigkeit in rückenadaptierten Wechselpositionen attestiert wurde. Dies gestützt auf die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms rechts (ICD-10 M54.4) mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei Adipositas permagna, einer Osteomalazie sowie eine diskreten Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts, vor allem aber einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit einer depressiven Episode, (damals) gegenwärtig mittleren Grades, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0). Die psychische Problematik stand im Vordergrund und ihr kam für die Rentenzusprache ausschlaggebendes Gewicht zu (Urteil I 951/05 vom 6. August 2007 E. 4.2 und 4.3). 
5.3 
5.3.1 In Würdigung der dokumentierten weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes ist das kantonale Gericht gestützt auf das im Revisionsverfahren eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. L.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Oktober 2008, von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen. In Bezug auf die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf das Leistungsvermögen ist es den Darlegungen im Gutachten, welches es als voll beweiskräftig erachtete, gefolgt und nahm an, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 27.13 %. 
5.3.2 Das kantonale Gericht erwog hiezu, Dr. med. H.________ habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund der erhobenen Befunde von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Verglichen mit dem Gesundheitszustand, wie er dem Einspracheentscheid vom 22. April 2005 zugrunde gelegen habe, als der behandelnde Psychiater Dr. med. S.________ von einer schweren Episode der depressiven Störung berichtete (Bericht vom 21. Februar 2005) und dem MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2003, in welchem von einer mittelgradigen Episode angeführt wurde, habe sich diese Störung zu einer leichten Episode abgeschwächt. Zudem berichte Dr. med. H.________ von einer nunmehr abgeklungenen Trauerreaktion hinsichtlich der Frühgeburt und des nachfolgenden Todes des dritten Kindes der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2003. Die Verbesserung lasse sich auch anhand der Berichte des Dr. med. S.________ belegen, habe dieser doch im Februar 2005 von einer schweren depressiven Episode berichtet und im August 2007 nur noch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erhoben; in den Berichten ab September 2009 sei die Diagnose einer depressiven Störung nicht mehr genannt worden. In somatischer Hinsicht seien verglichen mit einem älteren Bericht des Spitals Y.________ im Wesentlichen unveränderte Befunde erhoben, im Bereiche der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten sogar ein verbesserter Gesundheitszustand eruiert worden. 
 
5.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der für das Berentungsverfahren massgeblichen MEDAS-Begutachtung vom 16. Juni 2003 wesentlich verbessert. Auch der Gutachter Dr. med. H.________ habe am 24. Oktober 2008 unverändert eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5) und eine depressive Störung (neu: ICD-10 F33.0) diagnostiziert, welche Beurteilung sich mit derjenigen der MEDAS vom 16. Juni 2003 weitgehend decke. Die damals als depressive Episode (F32.0), gegenwärtig mittleren Grades, beurteilte psychische Störung werde zwar neu als leicht qualifiziert, diese Beurteilung aber ausdrücklich nur als "gegenwärtig" bezeichnet und im Sinne einer psychischen Komorbidität bestätigt. Eine Besserung könne daher nur in der nunmehr abgeklungenen Trauerreaktion und der gegenwärtig nur milden Depression bestehen. In Wirklichkeit habe sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern es liege nur eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einer in den massgeblichen Bereichen unveränderten gesundheitlichen Situation vor, was keinen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG darstelle. 
 
6. 
6.1 Dr. med. H.________ begründet die von ihm festgestellte verbesserte Arbeitsfähigkeit einerseits mit einer nunmehr milderen Form der depressiven Störung ("gegenwärtig" nur noch eine leichte, anstelle einer mittelschweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung). Das ist nicht zu beanstanden. Im weiteren macht er aber unter Bezugnahme auf BGE 131 V 49 und 130 V 352 Ausführungen über die Relevanz der von ihm diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung für die Invalidität und legt diese Kriterien seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Grunde. Wörtlich hält er fest: "Meine Beurteilung stimmt mit den bisherigen Einschätzungen weitgehend überein. Allerdings ist es heute möglich, gemäss den försterschen Kriterien die Auswirkung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit präziser zu bestimmen". Damit ist aber keine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse nachgewiesen. Die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung bildet keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (BGE 135 V 201 E. 7 S. 211 ff. insb. E. 7.3 S. 214). Hinzu kommt, dass die Trauerreaktion im Vergleichszeitpunkt vom April 2005, also rund zwei Jahre nach dem Tod der jüngsten Tochter, ausweislich des Austrittsberichts der Klinik Z.________ vom 10. Januar 2005 bereits damals deutlich in den Hintergrund getreten war, womit diese von Dr. med. H.________ festgestellte Veränderung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, als weitere Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht nochmals in Betracht fallen und berücksichtigt werden kann. 
 
6.2 Damit ist es zumindest zweifelhaft, ob sich aus medizinischer Sicht die gesundheitlichen Verhältnisse tatsächlich verbessert haben, wovon die Verwaltung und das kantonale Gericht ausgehen, oder ob es sich beim Gutachten des Dr. med. H.________ lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gleich gebliebenen Gesundheitszustandes handelt, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Zu keinen eindeutigen Erkenntnissen über das Vorliegen veränderter Verhältnisse führen zudem weder der Bericht des Spitals Y.________ vom 21. Februar 2008, worin bei der Diagnose eines chronischen generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms gar eine Arbeitsunfähigkeit von 66 % attestiert wird, noch der Austrittsbericht vom 30. Juni 2008 der psychosomatischen Klinik Z.________ (Aufenthalt vom 5. Mai bis 5. Juni 2008), in welchem die behandelnden Ärzte eine gegenüber ihrem Bericht vom 10. Januar 2005 leicht verbesserte Arbeitsfähigkeit festhielten (nunmehr eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit gegenüber einer solchen von 50 % zum Vergleichszeitpunkt). 
 
6.3 Auf der Grundlage des in E. 6.1 und 6.2 Gesagten ist die Aktenlage bezüglich des Vorliegens eines Revisionsgrundes unklar. Die Vorinstanz hat damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine nochmalige psychiatrische Begutachtung anordne und danach über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2009 neu verfüge. 
 
7. 
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Verfahrenskosten als volles Obsiegen der Versicherten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. August 2009 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2009 neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. April 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer