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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_8/2012 
 
Urteil vom 12. April 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. X.________ Versicherung AG, 
2. X.________ Kranken-Versicherung AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag; Kostenregelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 9. Dezember 2001 verunfallte H.________ (Geschädigter) im Restaurant Y.________ an der Z.________gasse in Q.________. Er ist bei der X.________ Versicherung AG (Beschwerdegegnerin 1) nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) und bei der X.________ Kranken-Versicherung AG (Beschwerdegegnerin 2) nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gegen Unfall versichert. Er meldete der X.________ den Unfall am 19. Dezember 2001 und trat ihr gleichzeitig seine allfälligen Haftpflichtansprüche ab. In der Folge erbrachte diese Leistungen von Fr. 94'129.10 (VVG-Ansprüche) und von Fr. 29'735.35 (KVG-Ansprüche). 
 
G.________ (Beschwerdeführer) ist Miteigentümer zur Hälfte an der Liegenschaft Z.________gasse in Q.________. Die Versicherungen und der Beschwerdeführer konnten sich nicht darüber einigen, wer die Kosten der Heilbehandlung zu tragen habe. 
 
B. 
Die Beschwerdegegnerinnen beantragten dem Bezirksgericht Maloja mit Klage vom 28./29. August 2007, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihnen die Beträge von Fr. 94'129.10 (Beschwerdegegnerin 1) bzw. von Fr. 29'735.35 (Beschwerdegegnerin 2), je nebst Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht hiess die Klagen mit Urteil vom 5. Mai 2009 gut. Am 9. Februar 2010 wies das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung ab. Mit Urteil vom 7. Juni 2010 (4A_576/2010) hiess das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts auf, soweit darin der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 94'129.10 zuzüglich Zins zu bezahlen, und wies die Klage der Beschwerdegegnerin 1 ab. Im Umfang, in dem sich die Beschwerde gegen die Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin 2 richtete, wies das Bundesgericht dieselbe ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurück. 
 
C. 
Mit Urteil vom 24. Oktober 2011 entschied das Kantonsgericht, die Kosten des Bezirksgerichts Maloja für die Verfahren mit den Prozessnummern 110-2007-24 und 110-2007-26 von insgesamt Fr. 15'880.-- sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 600.-- gingen zu 2/5 (Fr. 6'592.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 3/5 (Fr. 9'888.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren vor Bezirksgericht mit Fr. 12'551.30 aussergerichtlich zu entschädigen, und die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer mit Fr. 5'467.50 (Ziffer 2 Dispositiv). Die Kosten des Kantonsgerichts für das Verfahren ZK2 09 41 von Fr. 9'544.-- gingen zu 2/5 (Fr. 3'817.60) zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 3/5 (Fr. 5'726.40) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'484.85 aussergerichtlich zu entschädigen und die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer mit Fr. 2'851.65 (Dispositiv Ziffer 3). 
 
D. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Kantonsgerichtsurteils vom 24. Oktober 2011 aufzuheben. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien im Verhältnis von ¾ zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 und ¼ zu Lasten des Beschwerdeführers zu verteilen. Die ausserordentlichen Gerichtskosten seien folgendermassen zu verteilen: Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für ¼ der diesen entstandenen Parteikosten zu entschädigen während die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer zu ¾ für dessen gesamte Aufwendungen zu entschädigen habe. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nach Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes - am 1. Januar 2011 - rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass dieser Vorschrift nicht ausdrücklich zu entnehmen sei, welches Recht anwendbar sei, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid (vorliegend: der unter altem kantonalem Prozessrecht ergangene Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2010) aufhebe und die Sache zur Fortsetzung des Hauptverfahrens, zur Durchführung eines Beweisverfahrens oder zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die untere Instanz zurückweise. Lehre und (kantonale) Rechtsprechung würden die Frage kontrovers beantworten. Für die vorliegend einzig noch zu entscheidende Frage der Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren, die vollständig nach kantonalem Recht durchgeführt worden seien, scheine es naheliegend, weiterhin das bisherige Recht anzuwenden. Die Frage brauche indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Kostenverteilung im neuen Recht (Art. 106 ZPO) im Wesentlichen gleich geregelt sei wie im bisherigen kantonalen Recht (Art. 122 aZPO/GR) und in erster Linie nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen gemessen am Durchdringen der Parteien mit ihren Rechtsbegehren erfolge. Nach beiden Verfahrensordnungen bleibe dem Gericht aber ein gewisser Ermessensspielraum. 
 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die Frage nach dem anwendbaren Recht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht offen gelassen werden. Die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts kann vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV überprüft werden (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 349 E. 3 S. 351; 133 III 462 E. 2.3; 131 I 31 E. 2.1.2.1), während es die Kostenverlegung nach den Bestimmungen der ZPO grundsätzlich - d.h. mit der praxisgemässen Zurückhaltung bei der Prüfung von Ermessensentscheiden (vgl. BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.) - frei prüft. 
 
Nach der inzwischen, d.h. seit Fällung des angefochtenen Entscheids, ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde die angesprochene Frage in dem Sinn entschieden, dass bei Aufhebung eines nach Art. 404 ZPO unter altem Verfahrensrecht ergangenen Entscheides nach Inkrafttreten der ZPO, die Rückweisungsinstanz erneut nach altem Verfahrensrecht zu entscheiden hat. Denn die Aufhebung des Entscheids versetzt das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausfällung desselben befand (Urteil 4A_641/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Der vorliegend angefochtene Kostenentscheid ist demnach - entsprechende Rügen vorausgesetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) - einzig unter dem Gesichtswinkel einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts zu prüfen. Damit hatte der Beschwerdeführer angesichts der Hinweise im angefochtenen Urteil zu rechnen. 
 
2. 
Die beschwerdeführende Partei, die eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht rügen will, hat die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 132 I 13 E. 5.1 S. 18; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht. 
 
3. 
Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Kostenverteilung den Aufwand, der im Zusammenhang mit verschiedenen im Prozess sich stellenden Fragen angefallen sei. Sie erwog u.a., bei der Kostenverteilung sei vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es sich um zwei verschiedene Prozesse handle, in denen unabhängig vom Streitwert ein weitgehend identischer Aufwand entstanden sei. Somit rechtfertige es sich nicht, wie im Bundesgerichtsverfahren, einzig auf die Höhe des Unterliegens nach Massgabe der eingeklagten Gesamtforderung abzustellen. Für das Verfahren vor Bezirksgericht sei zu berücksichtigen, dass zumindest bis zur Hauptverhandlung zwei getrennte Verfahren durchgeführt worden seien, bevor über beide Klagen ein einziges Urteil ergangen sei. Aufgrund der Verfahrenszusammenlegung durch die Erstinstanz und des Umstands, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts ein einziges Rechtsmittel erhoben habe, sei vor Kantonsgericht ein gemeinsames Verfahren durchgeführt worden, in dem aber immer noch über zwei Klagen unterschiedlicher Rechtssubjekte zu entscheiden gewesen sei. 
Der Beschwerdeführer formuliert dagegen keine ausdrückliche Willkürrüge, in der er eine offensichtlich unhaltbare Anwendung bestimmter Rechtsnormen geltend machen würde. Immerhin rügt er es wiederholt als "unhaltbar", dass die ab der erstinstanzlichen Hauptverhandlung materiell vereinigten Verfahren für den Kostenentscheid wieder getrennt und die Kostenentscheide einfach wieder aufgeteilt worden seien, und dass die Vorinstanz meine, aufgrund der Anfechtung mehrerer Punkte in beiden Verfahren könne für das Berufungsverfahren nicht von einer Kostentragung nach dem Obsiegen ausgegangen werden; da es sich um ein vereinigtes Verfahren handle, rechtfertige es sich nicht, die verschiedenen Kosten und Entschädigungen anders als nach dem Obsiegen zu verteilen. Auch insoweit zeigt der Beschwerdeführer aber nicht rechtsgenügend auf, weshalb es geradezu willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Überlegungen vom Prinzip der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbegehren abwich, sondern beschränkt sich auf eine rein appellatorische Darlegung seiner Sicht der Dinge. Unabhängig davon zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf, weshalb die Kostenverteilung nach dem angefochtenen Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll. 
 
4. 
Auf die Beschwerde kann demnach mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Ob die Beschwerde auch mangels hinreichend beziffertem Rechtsbegehren unzulässig ist, wie die Beschwerdegegnerinnen mit guten Gründen geltend machen, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. April 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer