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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_345/2013 
 
Urteil vom 12. April 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.Y.________, 
2. B.Y.________, 
3. C.Y.________, Waisenrätin, 
4. D.Y.________, lic. iur., Adjunktin, 
5. E.Y.________, Arzt, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2013 und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2013. 
 
In Erwägung, 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2013 die Ermächtigung zur Strafverfolgung in Sachen Strafanzeige von X.________ nicht erteilt hat; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. April 2013 die von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland erhobene Beschwerde zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat; 
dass X.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2013 und gegen die Verfügung der III. Strafkammer vom 5. April 2013 mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit den Begründungen der beiden angefochtenen Entscheide nicht auseinandersetzt und folglich nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Entscheide selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten; 
dass die Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. April 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli