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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 113/03 
 
Urteil vom 12. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
K.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, Rennweg 10, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene K.________ war von 1995 bis März 1999 als Office-Mitarbeiterin bei der Confiserie S.________ AG, tätig. Am 6. März 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Atembeschwerden, Knie- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht eröffnete die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Januar 2001, es sei vorgesehen, ihr ab 1. März bis 30. November 2000 eine ganze und anschliessend ab Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Nachdem K.________ Einwendungen gegen den Vorbescheid erhoben hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit drei Verfügungen vom 23. August 2001 für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2000 eine ganze, vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 eine halbe und ab 1. Juni 2001 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die von K.________ hiegegen mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 eingereichte Beschwerde ab, hob gleichzeitig die Verfügung vom 23. August 2001 betreffend die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2001 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 23. Dezember 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Verfügung der IV-Stelle vom 23. August 2001 aufgehoben wurde, mit welcher ihr ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde; eventuell sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG und 88a IVV) sowie die Rechtsprechung zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2.2 Ist bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente durch zwei gleichentags erlassene Verfügungen nach den Vorbringen der Parteien einzig die Aufhebung der Rente strittig, ist derjenige Verwaltungsakt der Disposition entzogen, welcher ausschliesslich den (nach den Parteivorbringen) nicht im Streite liegenden Teil des Rentenanspruchs betrifft. Mangels Anfechtung ist die separat ergangene Rentenzusprechungsverfügung in Rechtskraft erwachsen. Die in BGE 125 V 413 präzisierten Grundsätze über den Anfechtungs- und Streitgegenstand setzen voraus, dass die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Daran mangelt es, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist oder eine solche erlassen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b). Dagegen liesse sich, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im nämlichen Urteil dargelegt hat, einwenden, dass die Verwaltung am gleichen Tag rückwirkend über die Rentenberechtigung für den gesamten Zeitraum verfügt hat. Ungeachtet der äusseren Form - allenfalls technisch bedingt oder administrativ darin begründet, dass die einzelnen Betreffnisse für Invaliden-, Kinder- und Zusatzrente (bei ganzer und halber Rente) separat zu ermitteln waren - ist bei materieller Betrachtungsweise von einem Rechtsverhältnis auszugehen, wofür weiter spricht, dass nur ein Vorbescheid in der Sache ergangen ist. Da der mit separater, unangefochten gebliebener Verfügung festgelegte Rentenanspruch materiell rechtlich nicht zu beanstanden war, liess das Gericht die Frage offen, ob der entsprechende Zeitraum im Sinne dieser Überlegungen trotz formeller Rechtskraft der separat erlassenen Rentenverfügung einer Überprüfung zugänglich sei (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b). 
3. 
Im vorliegenden Fall setzte die IV-Stelle die Invalidenrente mit drei separaten Verfügungen vom 23. August 2001 für die Perioden vom 1. März bis 30. November 2000 (ganze Rente), vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 (halbe Rente) und ab 1. Juni 2001 (ganze Rente) fest. Die Beschwerdeführerin focht lediglich diejenige Verfügung an, mit der ihr für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Rechtsprechungsgemäss war die Vorinstanz nicht befugt, die rechtskräftige, unbefristete Rentenzusprechung für die Zeit ab 1. Juni 2001 zu überprüfen. Ob in Fällen, in welchen bei materieller Betrachtungsweise von einem Rechtsverhältnis auszugehen ist, obwohl die rückwirkende Rentenzusprechung mittels mehrerer separater Verfügungen erfolgte, die Rentengewährung ungeachtet der Rechtskraft einzelner dieser Verwaltungsakte gesamthaft gerichtlich zu überprüfen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. 
 
Dass für die gesamte Periode ab 1. März 2000 nicht ein Rechtsverhältnis vorliegt und nicht einzig aus administrativen Gründen drei Verfügungen erlassen wurden, zeigt der Ablauf des Verwaltungsverfahrens. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. Januar 2001 war vorgesehen, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Dezember 2000 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten unter Beilage von ärztlichen Attesten dagegen Einwendungen erhoben hatte, traf die Verwaltung zusätzliche medizinische Abklärungen, worauf sie am 3. Juli 2001 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin nach Ausrichtung einer auf sechs Monate befristeten halben Rente ab 1. Juni 2001 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beanspruchen könne. Am 23. August 2001 ergingen alsdann entgegen der im Vorbescheid vorgesehenen Erledigung die drei erwähnten separaten Verfügungen, worunter diejenige betreffend den unbefristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2001, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher einer Überprüfung durch die Vorinstanz entzogen war. Da der angefochtene Entscheid aus materiellen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen formellen Rüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2002 aufgehoben, soweit er die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. August 2001 betreffend den Invalidenrentenanspruch ab 1. Juni 2001 zum Gegenstand hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: