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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_322/2010 
 
Urteil vom 12. Mai 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 25. Februar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 19. April und 4. Mai 2010) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Februar 2010 betreffend Mahngebühr, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, die kantonale Ausgleichskasse habe zu Recht eine Mahngebühr von Fr. 20.- wegen verspäteter Zahlung der dritten der vier vierteljährlich zu entrichtenden Beitragsraten erhoben (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 34a AHVV), 
dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht und nicht darlegt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Antrag, es sei "rückwirkend die jährliche Zahlung nach Art. 34 Abs. 2" zu bewilligen, ohnehin offensichtlich unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer sich schon gegen die im März 2009 verfügte vierteljährliche Beitragsentrichtung hätte wehren müssen, Gegenstand des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides demgegenüber allein die Mahngebühr als solche ist, 
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, den gesamten für 2009 geschuldeten (Minimal-)Beitrag als Selbständigerwerbender bis 10. April 2009 zu bezahlen, um "die Umtriebe aller Beteiligten" zu minimieren, 
dass die zudem offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Mai 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler