Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1017/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Kindes- und Ehegattenunterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1963; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1965; Beschwerdegegnerin) sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2001). Den Parteien wurde mit Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 17. Juni 2014 das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie seit dem 9. Oktober 2012 getrennt leben. Der Gerichtspräsident stellte die Tochter unter die Obhut des jeweils betreuenden Elternteils (mit wöchentlich alternierender Betreuung gemäss Absprache der Parteien). Der Wohnsitz der Tochter sei bei der Mutter. Sodann verpflichtete der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen (vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 Fr. 4'900.--: davon Fr. 2'000.-- für das Kind und Fr. 2'900.-- für die Beschwerdegegnerin; vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 Fr. 5'600.--: davon Fr. 2'000.-- für das Kind und Fr. 3'600.-- für die Beschwerdegegnerin; ab 1. Januar 2015 Fr. 4'750.--: davon Fr. 2'000.-- für das Kind und Fr. 2'750.-- für die Beschwerdegegnerin; je zuzüglich der Hälfte allfällig dem Ehemann ausbezahlter Kinderzulagen). 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2014 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er verlangte eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Diese sollten vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 Fr. 3'000.-- (Fr. 800.-- für das Kind und Fr. 2'200.-- für die Beschwerdegegnerin) betragen; vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 Fr. 3'950.-- (Fr. 800.-- für das Kind und Fr. 3'150.-- für die Beschwerdegegnerin); ab 1. Januar 2015 Fr. 3'250.-- (Fr. 700.-- für das Kind und Fr. 2'550.-- für die Beschwerdegegnerin). Zum Kindesunterhalt komme jeweils die Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen hinzu. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 11. September 2014, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 
 
C.   
Die Kantonsgerichtspräsidentin hiess die Berufung mit Urteil vom 11. November 2014 in einem nachfolgend nicht relevanten Punkt gut. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge wies sie die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab. 
 
D.   
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. Dezember 2014 an das Bundesgericht. Er sei zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten: vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 Fr. 3'700.-- (Fr. 800.-- für das Kind und Fr. 2'900.-- für die Beschwerdegegnerin); vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 Fr. 4'400.-- (Fr. 800.-- für das Kind und Fr. 3'600.-- für die Beschwerdegegnerin); ab 1. Januar 2015 Fr. 3'700.-- (Fr. 700.-- für das Kind und Fr. 3'000.-- für die Beschwerdegegnerin). Hinzu käme jeweils die Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung für den Fall, dass er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegt. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E.   
Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III 471 E. 1 S. 475).  
 
1.2. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Ist vor Bundesgericht - wie vorliegend - einzig der Unterhaltsbeitrag strittig, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495; zuletzt Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Dabei ist die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz hielt dafür, der Streitwert der Angelegenheit richte sich nur nach dem strittigen Unterhalt im Zeitraum von Januar 2014 bis und mit Oktober 2014, da der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 die Scheidungsklage eingereicht und um Reduktion der eheschutzrechtlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. November 2014 ersucht habe, womit ab 1. November 2014 die sachliche Kompetenz zur Regelung des Unterhalts während des Getrenntlebens vom Eheschutzrichter zum Scheidungsrichter übergehe. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens ändert indes nichts an der grundsätzlich ungewissen Dauer der im Eheschutzverfahren festzulegenden Unterhaltspflicht, kann doch sowohl eine Scheidungsklage als auch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zurückgezogen werden. Wird der Streitwert gestützt auf Art. 51 Abs. 4 BGG berechnet, so erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Voraussetzung für die Entgegennahme als Zivilbeschwerde im Sinne von Art. 72 BGG. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, womit auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten ist. Damit bleibt für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) kein Raum.  
 
2.  
 
2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern ist die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde.  
 
 Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 1 ff. S. 115 f.). Deshalb übt das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).  
 
2.3. In jedem Fall legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nur einwenden, die Feststellungen zum Sachverhalt seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Überdies ist darzutun, i nwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
3.   
Vorab wirft de r Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Unterhaltsbeiträge seien insgesamt zu hoch festgesetzt worden (Kindes- und Ehegattenunterhalt zusammen), weil ihm ein zu hohes Einkommen angerechnet worden sei. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er eine nicht zumutbare Mehrleistung erbringe, indem er 100 % arbeite und die Tochter zu annähernd der Hälfte betreue. Da er mit Arbeit und Betreuung mehr belastet sei als die Beschwerdegegnerin, sei bei ihm von einem tieferen Lohn als dem effektiv erzielten auszugehen. Im Berufungsverfahren hatte er dies insofern präzisiert, als er verlangte, ihm seien - umgekehrt proportional zum von ihm errechneten Betreuungsverhältnis von 56.6 zu 47.4 - vom Gesamtpensum der Parteien (160 %) deren 84 % anzurechnen, der Ehefrau 76 %. Bei ihm sei mithin für die Unterhaltsberechnung von einem Einkommen von Fr. 12'755.-- und bei der Ehefrau von Fr. 6'245.-- auszugehen. Zu berücksichtigen sei, dass während des Zusammenlebens noch mehrheitlich die zu 60 % arbeitende Ehegattin die Tochter betreut habe. Seit der Trennung sei nun sein Betreuungsanteil nicht nur stundenmässig stark gestiegen, sondern habe auch im Verhältnis zum Anteil der Ehefrau deutlich zugenommen. Letztere lasse ausserdem die Tochter gegen Abend oft alleine. So stimme es gerade nicht, dass die Ehefrau die Tochter in seiner Betreuungswoche jeweils nachmittags betreue, bis er von der Arbeit nach Hause komme. Er kümmere sich um die Hausaufgaben der Tochter und deren Prüfungsvorbereitungen, was ebenfalls eine Mehrleistung sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bringe er die Tochter auch zu Terminen und bei ausserplanmässigen Ereignissen wie Krankheit oder kurzfristig angesagten schulfreien Tagen gewährleiste primär er die Betreuung der Tochter. Schliesslich habe die Vorinstanz die Situation während den Schulferien ausgeblendet, womit unklar sei, ob die Tagesbetreuung in den auf ihn fallenden Wochen ganz von ihm wahrzunehmen sei. Aus seiner Eingabe vom 24. Februar 2014 gehe hervor, dass die Betreuung der Tochter während den Schulferien auch tagsüber allein von ihm gewährleistet werde. Dies sei unbestritten geblieben und der Sachverhalt entsprechend zu ergänzen. Über das Jahr betrage die Mehrbelastung der Ehefrau für die Betreuung der Tochter bloss 6.75 Stunden. Insgesamt sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig und damit willkürlich, in Missachtung der von ihm beigebrachten Beweismittel und zudem in Verletzung seines rechtlichen Gehörs festgestellt worden.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte beim Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 15'200.-- (exklusive Kinderzulagen) fest. Dabei handle es sich trotz den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht um ein überobligatorisches Einkommen, behaupte er doch nicht, einem Erwerbspensum von mehr als 100 % nachzugehen. Er bringe auch nicht vor, sein bisheriges Arbeitspensum aufgrund vermehrter Kinderbetreuung reduzieren oder externe Betreuungskosten tragen zu müssen. Dabei erwog die Vorinstanz auch, dass eine Trennung bei geteilter Obhut bei beiden Elternteilen zu einer Mehrbelastung hinsichtlich Kindesbetreuung führe, da die Eltern fortan ihre Betreuungszeit allein zu erbringen hätten. Vorliegend schränke das von den Parteien gewählte Betreuungsmodell den Ehemann in seiner Erwerbstätigkeit in keiner Weise ein. Im Übrigen bedürfe die 13 1/2-jährige Tochter einer weniger engmaschigen Betreuung als kleinere Kinder. Von einer unzumutbaren Betreuungs-Mehrleistung des Ehemannes resp. von einer Sonderanstrengung seinerseits, die eine Nichtanrechnung eines Teils seines tatsächlich erzielten Einkommens rechtfertigen würde, könne keine Rede sein.  
 
 Betreffend die Beschwerdegegnerin gab die Vorinstanz die Erwägungen des Erstrichters wieder, wonach diese Fr. 4'930.-- verdiene. Nach einer Übergangsfrist bis Ende 2014 sei es ihr zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 80 % zu erhöhen, was ab Januar 2015 ein anzurechnendes Nettomonatseinkommen von Fr. 6'577.-- ergebe. Hinzu komme ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 257.--. Die vom Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Bedarfsberechnung erhobenen Rügen erklärte die Vorinstanz als unbegründet und bestätigte damit die entsprechenden Feststellungen des Erstrichters (Bedarf Ehemann vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014: Fr. 6'977.--; Bedarf Ehemann ab 1. Juni 2015: Fr. 5'625.--; Bedarf Ehefrau Fr. 6'796.--). Die hälftige Teilung des nach Gegenüberstellung dieser Einkommens- und Bedarfszahlen verbleibenden Überschusses ergebe die strittigen Unterhaltsbeiträge. 
 
3.3. Es ist offensichtlich, dass ein 13 1/2-jähriges Kind eine weniger intensive Betreuung benötigt als ein Kleinkind, welches praktisch rund um die Uhr beaufsichtigt werden muss. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, ist es so, dass die Tochter durchaus ab und zu einige Stunden alleine verbringt. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Feststellungen nichts Substanzielles entgegen. Er macht namentlich auch vor Bundesgericht nicht geltend, dass ihm die Doppelaufgabe Arbeit/Betreuung der Tochter insofern nicht mehr zuzumuten sei, als er entweder Arbeit oder aber die Betreuungszeit reduzieren müsse. In seiner Gesuchsantwort vom 24. Februar 2014 im Eheschutzverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Betreuung der Tochter bereits "je ungefähr hälftig von beiden Ehegatten wahrgenommen wird und diese Regelung zum Wohl der gemeinsamen Tochter entgegen den Anträgen der Ehefrau möglichst weitergeführt werden sollte". Als Eventualantrag zur alternierenden Obhut beantragte er damals die alleinige Obhut für sich. Wie aus den Akten ersichtlich ist, arbeitete der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem in seiner heutigen Funktion, dies zu 100 %. Der Beschwerdeführer hat die gelebte Lösung explizit angestrebt und will diese auch nicht ändern. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zum genauen Betreuungsverhältnis vor und nach der Trennung.  
 
 Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Bedarf der Parteien beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er bringt auch nicht vor, der Beschwerdegegnerin wäre grundsätzlich ein höheres Einkommen zuzumuten. 
 
 Entsprechend vermag er nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie die Be schwerdegegnerin und die Tochter der Parteien in der vorgesehenen Höhe (vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 Fr. 4'900.--; vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 Fr. 5'600.--; ab 1. Januar 2015 Fr. 4'750.--) an dessen effektiv erzieltem Nettoeinkommen von über Fr. 15'000.-- teilhaben lässt. 
 
4.   
Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Kindesunterhalt sei zu hoch angesetzt worden (Anteil des Kindesunterhalts an der insgesamt geschuldeten Summe). 
 
4.1. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).  
 
 Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2, in: FamPra.ch 2011, S. 769; Urteil 5A_461/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 431; zum Begriff des Ermessens BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind Kinderunterhaltsbeiträge nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemesse n (BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 290 f.; 116 II 110 E. 3b S. 113; zuletzt auch Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3, in: FamPra.ch 2011, S. 769). 
 
4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, der Erstrichter habe den vom Gesamtunterhaltsbeitrag ausgeschiedenen Kindesunterhalt von Fr. 2'000.-- nicht näher begründet, was klar darauf schliessen lasse, dass er sich im Grundsatz auf die praxisüblichen Prozentregeln abgestützt und die vom Ehemann geltend gemachten Überlegungen zur Berechnung des Kindesunterhalts verworfen habe. Bei einem Kind komme ein Ansatz von circa 15 % zu Anwendung, was einen monatlichen Unterhalt von Fr. 2'280.-- ergäbe. Mit der vom Vorderrichter vorgenommenen Reduktion um rund Fr. 300.-- sei offenbar berücksichtigt worden, dass der halbe Grundbetrag für das Kind beim Pflichtigen anfalle und daher nicht durch den Unterhaltsbeitrag abzugelten sei. Eine grössere Reduktion wäre nicht gerechtfertigt, weil die weiteren Zuschläge zum Grundbedarf des Kindes bei der Ehefrau berücksichtigt worden seien und der Ehemann zur Finanzierung sämtlicher übrigen Kosten der Tochter, die während seiner Betreuungszeit anfallen würden, auf den ihm zugewiesenen hälftigen Überschussanteil zu verweisen sei. Das Einkommen des Ehemanns betrage beinahe dreimal so viel wie dasjenige der Ehefrau (bei 60 %, inkl. Vermögensertrag) resp. nach Berücksichtigung des hypothetischen Mehrverdienstes der Ehefrau (80 %) ab 2015 noch 2 1/4 mal so viel.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht auf die Leistungsfähigkeit beider Eltern abgestützt, sondern allein auf die seine. Sodann habe sie den väterlichen Beitrag an der Kinderbetreuung in keiner Weise berücksichtigt. Die Prozentregel, welche die Vorinstanz zur Anwendung gebracht habe, sei geeignet für Konstellationen in denen die Obhut auf einem Elternteil ruhe, nicht hingegen bei geteilter bzw. alternierender Obhut mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen. In solchen Fällen führe die Prozentregel zu einer übermässigen, durch nichts zu rechtfertigenden Belastung des wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteils, müsse er doch für den gesamten materiellen und zusätzlich für die Hälfte des immateriellen Unterhaltsbedarfs aufkommen, müsse er also annähernd dreimal so viel leisten wie die Beschwerdegegnerin. Dies laufe offensichtlich in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Im übrigen verdiene er bloss das Zwei- bis Dreifache der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz verkenne, dass das Bundesgericht mit der Formulierung "deutlich übertrifft" in BGE 120 II 285 Fälle vor Augen gehabt habe, in denen das Einkommen des Vaters das Siebenfache des Einkommens der Mutter betrage. Der Einkommensanteil der Beschwerdegegnerin betrage aber rund einen Drittel, weshalb sie Fr. 700.-- bis Fr. 800.-- an den Unterhalt des Kindes beitragen könne. Bei Anwendung der Prozentregel (15 % bei einem Kind) sei erstens auf das Einkommen beider Ehegatten abzustellen. Zweitens müsse der unter dem Strich Unterhaltspflichtige für das Kind von den 15 % nur den Teil bezahlen, der dem Verhältnis seines Einkommens zum Gesamteinkommen beider Ehegatten entspreche, wobei für den Fall, dass der eine Elternteil mehr Ausgaben für das Kind habe als der andere, diese selbstverständlich zu berücksichtigen seien. Der Unterhaltsbeitrag sei zu berechnen wie von ihm in der Berufung vorgebracht. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Begründungspflicht als auch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt und sei ausserdem in Willkür verfallen.  
 
4.4. Dem Beschwerdeführer ist soweit beizupflichten, als die Prozentmethode in Verhältnissen, in denen beide Eltern einen substanziellen Betreuungsanteil erbringen, in aller Regel kaum zu einem angemessenen Ergebnis führen kann. Bei geteilter Obhut ist es aber nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein obhutsberechtigter Elternteil über die persönlich erbrachten Leistungen hinaus auch noch geldwerte Unterhaltsbeiträge leistet (vgl. Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Begriff "obhutsberechtigt" ist dabei nicht nur im Sinne der klassischen Obhut (alleinige oder hauptsächliche Obhut eines Elternteils) anwendbar, sondern auch im Kontext geteilter Obhut mit wesentlichen Betreuungsanteilen beider Eltern.  
 
 Obhutsberechtigte erfüllen ihre Unterhaltspflicht regelmässig durch Natural- und Geldleistungen ( Bruno Roelli/Roswitha Meuli-Lehni, in: Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Handkommentar, 2. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 276 ZGB). Der Betreuungsbeitrag des beitragspflichtigen Elternteils nach der Bewilligung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit geteilter Obhut ist zu berücksichtigen (dies zumindest im Rahmen von Art. 133 Abs. 2 ZGB; vgl. Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, N. 45 f. zu Art. 285 ZGB). Die Leistung von Unterhalt in natura durch Ausübung einer teilweisen Obhut über das Kind bei gemeinsamer elterlichen Sorge schliesst aber nicht aus, dass - nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der beiden Eltern - dieser teilweise obhutsberechtigte Elternteil Geldbeiträge an den vom anderen Elternteil erbrachten unmittelbaren Unterhalt zu leisten hat ( Wullschleger, a.a.O., Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N. 5 f.). 
 
 Vorliegend verfügen die Parteien zusammen über ein Einkommen von über Fr. 20'000.--. Die Tochter soll grundsätzlich an dieser guten finanziellen Situation ihrer Eltern partizipieren können. Der Beschwerdeführer stösst sich zwar an der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Berechnungsmethode. Dass die Tochter mehr erhalte, als ihrem Bedarf entspreche, behauptet er aber nicht. Er führt vielmehr aus, dass es in ihrem Fall weniger um die Ermittlung des Bedarfs gehe als vielmehr darum, welcher Elternteil wie viel vom ermittelten Bedarf zu tragen habe. Dies lässt sich nur so interpretieren, dass er den festgesetzten Unterhalt per se als Barbedarf der Tochter resp. der Lebenshaltung entsprechenden Betrag anerkennt. 
 
4.5. Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer über ein wesentlich höheres Einkommen (vgl. vorstehend E. 3) als die Beschwerdegegnerin. Der Bedarf der Tochter ist nicht bestritten und erscheint angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als willkürlich hoch angesetzt. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid zumindest im Ergebnis nicht unhaltbar.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden hingegen nicht entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann