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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_171/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Schupp, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Postfach, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. März 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Am 1. Februar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Beschlagnahme von Fr. 1'000.-- als Depositum gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO. Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft erhob A.________ am 9. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2016 ab. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Mai 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 22. März 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Mit dem angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. 
 
3.1. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG überhaupt nicht. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid bzw. durch die Beschlagnahme von Fr. 1'000.-- ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen bei einer Beschlagnahme im Umfang von Fr. 1'000.-- auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb bereits deshalb nicht einzutreten.  
 
4.   
Hinzu kommt, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts, bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie auch mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli