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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.97/2002 /leb 
 
Urteil vom 12. Juni 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau. 
 
Wehrpflichtersatz 1998 ff., 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ verletzte sich am 21. April 1988 in der Rekrutenschule beim Militärsport (Fussballspiel) und erlitt gemäss den Angaben des behandelnden Militärarztes "eine Prellung am Mittelfuss rechts". Die am 22. April 1988 aufgrund eines Frakturverdachtes im Röntgeninstitut Dr. med. B. Burckhardt, Liestal, durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab "keinen Nachweis einer frischen ossären Läsion". A.________ wurde vom Militärarzt vom 21. bis 25. April 1988 Dispens erteilt. In der Folge konnte er die Rekrutenschule beenden. 
 
Am 25. Juni 1989 zog sich A.________ an einem Grümpelturnier erneut eine Fussverletzung zu. Der Befund ergab eine Stauchung und eine Distorsion mit Bänderzerrung. Dieser Unfall führte zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juni bis 24. Juli 1989. 
B. 
Aufgrund einer sanitarischen Beurteilung wurde A.________ am 28. April 1992 wegen NM 845 (Insertionstendopathie), NM 839 (andere rheumatische Gelenkaffektionen) und NM 886 (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) für dienstuntauglich erklärt. 
C. 
Mit Veranlagungsverfügung vom 5. Juli 1999 setzte der Sektionschef Fislisbach den von A.________ zu bezahlenden Wehrpflichtersatz für das Jahr 1998 fest. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Juli 1999 Einsprache bei der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau und beantragte eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG; SR 661). Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau lehnte dies mit Verfügung vom 13. März 2000 ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Wehrpflichtersatzverwaltung am 14. April 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Ausmusterung sei aufgrund eines anlagebedingten Leidens erfolgt, das durch den Militärdienst weder verursacht noch dadurch dauernd und wesentlich verschlimmert worden sei. Es sei auch kein Ereignis im Militärdienst feststellbar, welches eine Gesundheitsschädigung hätte verursachen können. Diesen Entscheid focht A.________ beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde am 24. Januar 2002 abwies. 
D. 
Dagegen hat A.________ am 21. Februar 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventuell abzuweisen. Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 III 41 E. 2 S. 42; 126 I 81 E. 1 S. 83, mit Hinweisen). 
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil eines kantonalen Gerichtes, welches in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 WPEG entschieden hat (vgl. § 2 der Aargauischen Verordnung vom 11. Februar 1998 über den Wehrpflichtersatz). Nach Art. 31 Abs. 3 WPEG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG ist dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, weshalb die Eingabe des nach Art. 103 lit. A OG legitimierten Beschwerdeführers grundsätzlich an die Hand zu nehmen ist. 
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. An diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135, mit Hinweis). Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135, mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein konkretes Rechtsbegehren. Seiner Begründung lässt sich aber entnehmen, dass er die Auffassung der Vorinstanz, wonach es als höchst unwahrscheinlich erscheine, dass es sich beim zur Ausmusterung führenden Leiden am rechten Fuss um eine auf den Militärunfall zurückgehende "Spätfolge" handle, bestreitet. Weiter rügt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Damit genügt seine Eingabe den Formerfordernissen von Art. 108 Abs. 1 und 2 OG, und es ist darauf einzutreten. 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Ausgeschlossen ist die Rüge der Unangemessenheit, da keiner der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorliegt (Art. 104 lit. c OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 59 BV (Art. 18 aBV) ist jeder Schweizer wehrpflichtig. Die Wehrpflicht ist durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) zu erfüllen. Wer dies nicht tut, hat grundsätzlich Wehrpflichtersatz zu leisten (Art. 59 Abs. 3 BV bzw. Art. 18 Abs. 4 aBV). Das Nähere regelt das entsprechende Bundesgesetz. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich auch dienstuntaugliche Wehrpflichtige; eine Befreiung von der Ersatzpflicht ist nur unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen (Art. 4 WPEG). So unter anderem, wenn der Wehrpflichtige dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde (Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG). Eine solche Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens oder einer Rückfallgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden sind (Art. 2 der Verordnung vom 30. August 1995 über den Wehrpflichtersatz [SR 661.1; in der Fassung vom 11. September 1996]). 
2.2 Im Bereich des Militärpflichtersatzes haben die kantonalen Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Peter Rudolf Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich, 1979, N. 424, S. 177 f. und N 467, S. 192). Sie haben insbesondere abzuklären, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und der Gesundheitsschädigung des Dienstpflichtigen besteht. Nötigenfalls sind - namentlich medizinische - Experten beizuziehen. Nur wenn die Behörde in Befolgung ihrer Untersuchungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchgeführt hat und sich ergibt, dass sich der massgebende Sachverhalt nur teilweise ermitteln lässt, mithin nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende Ungewissheit bestehen bleibt, stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt der Kranke hinsichtlich der dienstlichen Verursachung oder Verschlimmerung des Leidens, wobei der Kausalzusammenhang nur in Fällen der Gewissheit oder genügenden Wahrscheinlichkeit, ausnahmsweise - bei einem schweren Unfall - auch bei blosser Möglichkeit zu bejahen ist. Demgegenüber trägt die Verwaltung die Beweislast dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und dem Zustand des Wehrpflichtigen unterbrochen ist, wobei auch hier keine Gewissheit, sondern nur eine genügende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (BGE 122 II 397 E. 2b S. 400, mit Hinweisen; Fritz Koebel, Die Befreiung vom Militärpflichtersatz wegen Gesundheitsschädigung durch Militärdienst, in: ASA 44, S. 227 f.). 
2.3 
2.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, und es ist auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 28. April 1992 wegen NM 845 (Insertionstendopathie), NM 839 (andere rheumatische Gelenkaffektionen) und NM 886 (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) dienstuntauglich erklärt wurde. Gemäss dem UC-Blatt für UCI vom 9. August 1990/30. Juni 1991 betrafen die Insertionstendopathie (NM 845) und die anderen rheumatischen Gelenkaffektionen (NM 839) den rechten Fuss. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die im Militärdienst erlittene Prellung den rechten Fuss betraf. Hingegen herrscht Uneinigkeit, ob der zweite Unfall den rechten oder den linken Fuss betraf. 
2.3.2 Das Steuerrekursgericht ging in seinem Entscheid davon aus, da die Folgen der Verletzung des rechten Fusses zur Ausmusterung geführt hätten, müsse entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers auch der zweite, zivile Unfall im Jahr 1989 das rechte Sprunggelenk betroffen haben, was im Einklang mit den Akten stehe. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der rechte Fuss nur durch den militärischen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Der vom Steuerrekursgericht beigezogene medizinische Experte hat in seinem Gutachten festgestellt, dass sich aus der jetzigen Untersuchung nicht mit Sicherheit ableiten lassen könne, ob die beiden Verletzungen auf der rechten Seite waren, oder ob der Militärunfall rechts und der Zivilunfall links waren. Alte Röntgenbilder, auf denen man sehen könnte, ab wann sich Arthrosenveränderungen gebildet hätten, was Rückschlüsse bezüglich des Datums, der Lokalisation und der Schwere des jeweiligen Unfalls ermöglicht hätte, lägen nicht mehr vor. 
 
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz in der Folge vergeblich versuchte, die Untersuchungsakten und insbesondere die Röntgenbilder des Unfallereignisses aus dem Jahre 1989 beizuziehen. Es steht somit fest, dass das Gutachten diesbezüglich nicht schlüssig ist. Hingegen sind in den übrigen Akten weitere Anhaltspunkte vorhanden, welche die Annahme der Vorinstanz, es sei auch beim zivilen Unfall der rechte Fuss verletzt worden, zu stützen vermögen. Zum einen scheint der Gutachter übersehen zu haben, dass zwei ärztliche Atteste die aus dem Jahre 1989 herrührende Verletzung dem rechten Fuss zuordnen, wobei eines vom damals den Beschwerdeführer im Anschluss an seinen zivilen Unfall behandelnden Arzt, Dr. med. A.J. Fojtu, stammt. Dr. med. A.J. Fojtu attestierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 20. September 1989 zuhanden des Truppenarztes mit der Diagnose "St. u. Distorsio pedis dx. mit Bänderzerrung (25. 6. 89)" eine Verletzung des rechten Fusses. Ebenso erwähnte der den Beschwerdeführer im Wiederholungskurs 1989 behandelnde Militärarzt, Oberleutnant K. Keller, Az Füs Stabskp 107, in der Krankmeldung vom 9. Oktober 1989 eine erneute "distorsio pedis re im Juni 1989". Aber auch der Umstand, dass in der den zivilen Unfall betreffenden Unfallmeldung vom 4. Oktober 1989 das rechte Fussgelenk erwähnt wurde (was nach Angaben des Experten erst nachträglich vom Beschwerdeführer auf links geändert wurde), sowie die Tatsache, dass die Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1992 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'160.-- wegen einer Verletzung des rechten oberen Sprunggelenkes ausrichtete, sprechen klar für die Feststellung der Vorinstanz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Arztzeugnis von Frau Dr. med. Jirina Sandel vom 8. Juni 1990 nur das militärische Unfallereignis sowie das rechte Sprunggelenk beschrieben sind, zumal die Ärztin am 21. Mai 1990 gemäss eigenen Angaben eine Röntgenkontrolle beider Sprunggelenke vorgenommen hatte und nur auf der rechten Seite einen medizinisch auffälligen Befund vermerkte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (vgl. E. 1.3). Aufgrund der nicht weiter substantiierten Vorbringen in der Beschwerdeschrift besteht für das Bundesgericht kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Annahme der Vorinstanz, der zivile Unfall habe den rechten Fuss betroffen, ist somit für das Bundesgericht verbindlich. 
2.3.3 Der medizinische Gutachter beantwortete die Frage, ob das Leiden, das zur Befreiung des Beschwerdeführers vom Militärdienst Anlass gegeben habe, sicher oder weniger wahrscheinlich durch den Militärdienst verursacht oder dadurch dauernd und wesentlich verschlimmert worden sei, wie folgt: "Mit grosser Wahrscheinlichkeit ist der Militärunfall die Hauptursache für die Gelenkschädigung und die nachfolgende Befreiung vom Militärdienst". Weiter fügte er hinzu: "Diskutieren könnte man allenfalls, ob der Militärunfall von 1988 im nachfolgenden Jahr ohne schlimme Folgen ausgeheilt war, so dass allenfalls der Zivilunfall von 1989 erst zur nachhaltigen Schädigung des Gelenkes führte". Der Gutachter kam zum Schluss, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer 1989 das linke Sprunggelenk verletzt hätte, die Schädigung des rechten Sprunggelenkes, die zur Befreiung vom Militärdienst geführt habe, mit Sicherheit ausschliesslich auf den Fall von 1988 zurückzuführen sei. Würde hingegen zutreffen, dass beide Unfälle auf der gleichen Seite stattgefunden hätten, so wäre zu überlegen, ob die seit 1990 dokumentierte nachhaltige Schädigung des rechten Sprunggelenkes auf den Unfall 1988 (Militär) oder auf den Unfall 1989 (zivil) zurückgehe. Immerhin habe der Beschwerdeführer 1989 wieder an einem Grümpelturnier teilnehmen können und die 1989 erlittene Schädigung sei so schlimm gewesen, dass der Beschwerdeführer vom 25. Juni 1989 bis 24. Juli 1989 nicht habe arbeiten können. Kein Zweifel bestehe hinsichtlich der Ursache für die Behinderung des Patienten. Es seien die Folgen des rechten Fusses. Sowohl der Unfall von 1988 wie auch der Unfall von 1989 hätten unter ähnlichen Bedingungen stattgefunden (Fussball im Militär respektive am Grümpelturnier), so dass an sich beide Unfallsituationen geeignet gewesen wären, nachhaltige Schädigungen am Sprunggelenk zu bewirken. 
 
2.3.4 Dem Gutachten kann entnommen werden, dass an sich beide Unfälle geeignet gewesen waren, die nachhaltigen Schädigungen am Sprunggelenk des rechten Fusses, die zur Ausmusterung des Beschwerdeführers führten, zu bewirken. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich indessen nicht mit Gewissheit beziehungsweise mit genügender Wahrscheinlichkeit, welcher der beiden Unfälle die Ursache des Ausmusterungsleidens ist. Damit bleibt eine nicht zu beseitigende Unsicherheit, obschon die Vorinstanz alle ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat. In dieser Situation trägt der Kranke die Beweispflicht hinsichtlich der dienstlichen Verursachung oder Verschlimmerung des Leidens (BGE 122 II 397 E. 2b S. 400; vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz hält dafür, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Zustand, welcher die Dienstuntauglichkeit zur Folge hat, und dem geleisteten Dienst sei nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt. Sie hat erwogen, dass der Beschwerdeführer trotz des im Jahr 1988 im Militär erlittenen Unfalles im Sommer 1989 an einem Fussball-Grümpelturnier habe teilnehmen können. Dies zeige, dass die durch den Militärunfall erlittenen Verletzungen am rechten Sprunggelenk offenbar weitestgehend verheilt gewesen seien, ansonsten Fussballspielen nicht mehr möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass nicht der Militärunfall im Jahr 1988 zur Ausmusterung geführt habe. Es erscheine dem Steuerrekursgericht als höchst unwahrscheinlich, dass es sich beim zur Ausmusterung führenden Leiden am rechten Fuss um eine auf den Militärunfall zurückgehende "Spätfolge" handle. Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber den Grund für die Ausmusterung im militärischen Unfall von 1988. Sein Einwand, es sei für ihn nicht verständlich, dass seiner Teilnahme an einem Grümpelturnier Bedeutung zugemessen werde, und das von ihm vorgebrachte Argument, er könne heute noch an Grümpelturnieren teilnehmen, obwohl die Verletzung schlimmer sei, sind indessen nicht geeignet, zu belegen oder zumindest als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass nur das militärische Ereignis eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirkt haben konnte. Der Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Leiden muss sicher oder zumindest wahrscheinlich sein; die blosse Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs genügt vorliegend nicht, zumal der fragliche Militärunfall nicht als schwer einzustufen ist. Beweismittel bringt der Beschwerdeführer nicht bei. Hingegen enthalten die Akten weitere Anhaltspunkte für die Folgerung der Vorinstanz , es sei nicht die im Militärdienst erlittene Verletzung, die die Ausmusterung gerechtfertigt habe. In Betracht fällt einerseits der Umstand, dass der zivile Unfall zu einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit führte, währenddem der militärische Unfall lediglich einen Dispens von 5 Tagen zur Folge hatte und der Beschwerdeführer die Rekrutenschule beenden konnte. Andererseits spricht ebenfalls für den Schluss der Vorinstanz die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des im Jahre 1989 erlittenen zivilen Unfalls eine Integritätsentschädigung von 10 % ausgerichtet wurde. 
3. 
Aufgrund des Gesagten ergibt sich somit, dass die Vorinstanz weder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt noch Bundesrecht verletzt hat. Der Beschwerdeführer ist zu Recht zum Militärpflichtersatz veranlagt worden. Dieser ist in quantitativer Hinsicht nicht bestritten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153A OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Wehrpflichtersatzverwaltung und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juni 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: