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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_291/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
ABB Vorsorgeeinrichtung.  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Versicherungsleistungsentzug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ ab 1. August 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten) bezog, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau als Ergebnis des im Mai 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. Juni 2013 die Rente auf Ende Juli 2013 aufhob, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2014 abwies, 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, mit welcher sie zur Hauptsache beantragt, es sei zu bestätigen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe, 
dass die Vorinstanz die Aufhebung der ganzen Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; im Folgenden: SchlB zur 6. IV-Revision) bestätigte, 
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Vertrauensschutztatbestand (Art. 9 BV; Urteil 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2) verneint, 
dass ihre diesbezüglichen Vorbringen indessen den qualifzierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, 
dass es sich bei dem ins Recht gelegten IV-Ausweis im Übrigen um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, der "Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird," im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB zur 6. IV-Revision sei frühestens dann, wenn der versicherten Person gesagt werde, es gehe allenfalls auch um eine Überprüfung der Rente nach Abs. 1 dieser Bestimmung, was in ihrem Fall erst vor der Vorinstanz geschehen sei, 
dass selbst wenn diese Rechtsauffassung zuträfe, sich daraus nichts zu ihren Gunsten ergäbe, 
dass sich spätestens aus dem Vorbescheid vom 23. April 2013 ergab, dass die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden konnte, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind, wurde doch darin u.a. Folgendes ausgeführt: 
 
"Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf der Grundlage einer ausgeprägten depressiven Entwicklung. Heute liegt gemäss den Abklärungen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, welche nach der aktuellen - per 01.01.2012 in Kraft getretenen - gesetzlichen Bestimmungen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6-8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag. Bei Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage wird geprüft, ob eine willentliche Überwindung der vorhandenen Beschwerden und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zumutbar sind. Trifft dies zu, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn sich der medizinische Sachverhalt nicht verändert hat.", 
 
dass bei Entgegennahme des Vorbescheids - gemäss Akten spätestens am 25. April 2013 - die Beschwerdeführerin erst während 14 Jahren und 9 Monaten Rentenleistungen bezogen hatte, weshalb die Weiterausrichtung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 4 SchlB zur 6. IV-Revision ausser Betracht fällt, 
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern das Revisionsverfahren ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte, wenn sie bereits bei dessen Einleitung auf die Möglichkeit der Überprüfung der Rente nach lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision hingewiesen worden wäre, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der ABB Vorsorgeeinrichtung, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler