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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.90/2007 /ggs 
 
Urteil vom 12. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwältin Daniela Mayerhoffer, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, 
Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ stammt aus Serbien und Montenegro und wurde ... geboren. Am 21. April 2004 erhob die (damalige) Bezirksanwaltschaft Zürich gegen ihn Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Nötigung. Sie warf ihm vor, in der Nacht des 12. Juni 2001 die in Zürich als Prostituierte arbeitende Y.________ unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt und dort vergewaltigt zu haben. 
B. 
Am 9. September 2004 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 Jahren Zuchthaus, abzüglich 67 Tage Untersuchungshaft. Es verwies ihn für 10 Jahre des Landes (unbedingt) und verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 
 
Das Bezirksgericht kam zum Schluss, der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei erstellt. 
C. 
Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 10. November 2005 vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei. Im Übrigen bestätigte es den Schuldspruch des Bezirksgerichts; ebenso die Strafe von 3 Jahren Zuchthaus. Das Obergericht befand, der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung beschlage lediglich eine Frage der rechtlichen Würdigung und vermöge keine Reduktion des Strafmasses zu bewirken. Von einer Landesverweisung sah das Obergericht ab. Die Verpflichtung des Verurteilten zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- bestätigte es. 
D. 
Die von X.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 28. Dezember 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
E. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben. Er macht eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. 
F. 
Das Kassationsgericht, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Y.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
G. 
Mit Verfügung vom 22. März 2007 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - am 1. Januar 2007 - ergangen ist. 
 
Das Kassationsgericht hat den angefochtenen Entscheid vor dem 1. Januar 2007 gefällt. Anwendbar ist somit das bisherige Recht. 
1.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte geltend. Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist deshalb nach Art. 86 OG zulässig. 
2. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (BGE 120 Ia 31 E. 2b). 
2.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft aber regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe; trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es zu Recht Willkür verneint. Bei der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint, darf und muss sich der Beschwerdeführer daher auch entsprechend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzen. Mit anderen Worten kann er zwar nicht formell die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils verlangen, darf und muss sich aber materiell gegen dessen durch das Kassationsgericht überprüfte und als nicht willkürlich befundene Beweiswürdigung wenden. Da allein das Urteil des Kassationsgerichts Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde sein kann, muss dies jedoch über die Anfechtung dieses Urteils und dessen Begründung erfolgen; d.h. es muss dabei immer darum gehen, aufzuzeigen, dass und weshalb das Kassationsgericht entgegen seinen Erwägungen eine Verletzung des Willkürverbots zu Unrecht verneint hat. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb nicht auf eine reine Wiederholung der vor Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich mit der Begründung des Kassationsgerichts auseinanderzusetzen; andernfalls genügt seine staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht dieselben Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden sind, einfach nochmals behandeln würde, d.h. ohne dass die Begründung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides in der Beschwerde substantiiert gerügt werden und entsprechende Berücksichtigung finden müsste. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich und damit auch jener des Kassationsgerichts, der dies verneint. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend macht, muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass das Obergericht den Beschwerdeführer verurteilte, obgleich bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestanden (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und b, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer hätte sich demnach mit der Begründung des Entscheids des Kassationsgerichts in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb das Kassationsgericht Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Unrecht verneint habe. Er setzt sich mit der Begründung des Kassatonsgerichts jedoch überhaupt nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf eine Kritik am Entscheid des Obergerichtes. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann deshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.2 Selbst wenn es sich anders verhielte, würde das dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen. 
 
Es belasten ihn verschiedene Gesichtspunkte: 
 
Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf der Beschwerdegegnerin, er habe sie vergewaltigt, stets bestritten. Er macht geltend, er kenne sie nur vom Sehen her, habe mit ihr noch nie gesprochen und insbesondere nie irgendeine intime Beziehung mit ihr gehabt. Wie die kantonalen Gerichte willkürfrei erwägen, sind seine Aussagen jedoch widersprüchlich. Die von ihm vorgebrachte Theorie, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin belaste ("Rachetheorie"), ist unglaubhaft. Demgegenüber sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Sie machte detailreiche und anschauliche Angaben zum Vorfall, was dagegen spricht, dass sie diese erfunden hat. Insbesondere konnte sie die Tätowierungen des Beschwerdeführers näher beschreiben. Sie hat sich zudem mit ihren Aussagen selber strafbarer Handlungen bezichtigt, was ebenfalls ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstellt. Ausserdem konnte sie die Wohnung des Beschwerdeführers näher beschreiben, weshalb anzunehmen ist, dass sie sich - entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers - dort aufgehalten hat. Ihre Aussagen werden zudem gestützt von jenen ihres Ehemannes. Schliesslich bildet unter den gegebenen Umständen die Ansteckung des Ehemannes der Beschwerdegegnerin mit einer Geschlechtskrankheit ein weiteres Indiz dafür, dass ihre Aussage, der Beschwerdeführer habe ohne Präservativ an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen, zutrifft; denn mit ihren Kunden lehnte die Beschwerdegegnerin ungeschützten Geschlechtsverkehr ab. 
 
Das Bezirks- und das Obergericht haben sich zu alldem einlässlich geäussert und die Beweise sorgfältig gewürdigt. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Wenn sie gestützt auf die vorliegenden Beweise jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers ausgeschlossen haben, haben sie damit auch den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt. Was der Beschwerdeführer einwendet, erschöpft sich - abgesehen davon, dass er sich mit der Urteilsbegründung des Kassationsgerichts in keine Weise auseinandersetzt - in unzulässiger appellatorischer Kritik. 
4. 
Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden. 
 
 
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: