Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_340/2011 
 
Verfügung vom 12. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2011. 
In Erwägung, 
dass X.________ seine gegen den am 21. Juni 2011 betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahme der von ihm am 17. März 2011 gegen zwei Professoren erstatteten Strafanzeige) ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 9. Juli 2011 zurückgezogen hat; 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_340/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Juli 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp