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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 124/03 
 
Urteil vom 12. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
V.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, 4502 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 17. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________, geboren 1963, arbeitete ab 1990 als Maschinenführerin für die Firma T.________ AG. Sie meldete sich am 3. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern je einen Bericht des Arbeitgebers vom 18. Oktober 1999 sowie des Dr. med. S.________, Chiropraktor, vom 15. Dezember 1999 einholte und eine Begutachtung durch die Medizinische Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums R.________ veranlasste (Gutachten vom 6. März 2001 mit rheumatologischem und psychiatrischem Konsilium). Nachdem im Vorbescheidverfahren ein Bericht des Dr. med. G.________ vom 23. August 2001 zu den Akten genommen worden war, lehnte die IV−Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2002 den Rentenanspruch ab, da V.________ in einer wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 25 % vorliege. 
B. 
Die dagegen unter Beilage diverser Arztberichte (unter anderem der Medizinischen Abteilung des Spitals I.________ vom 1. Februar 1999, des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 2. Januar 2000 sowie des Ambulatoriums X.________ der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 26. August 2002) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Januar 2003 ab, nachdem es beim Medizinischen Zentrum R.________ eine ergänzende Stellungnahme vom 21. Mai 2002 eingeholt hatte. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht hat auf die Einschätzungen des Medizinischen Zentrums R.________ vom 6. März 2001 und vom 21. Mai 2002 abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angenommen. 
2.1 Die Versicherte rügt zunächst, dass die somatischen Beschwerden nicht hinreichend abgeklärt worden seien, so erachteten es inbesondere diverse Ärzte als möglich, dass im Rahmen der durchgeführten Lumbalpunktion eine lumbale Wurzel angestochen worden sei; im Weiteren habe Dr. med. G.________ im Bericht vom 23. August 2001 verschiedene diagnostische Blockaden empfohlen. 
 
Im Gutachten vom 6. März 2001 hat das Medizinische Zentrum R.________ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen klar verneint; im Rahmen der Ergänzung vom 21. Mai 2002 (betreffend der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte) hat das Medizinische Zentrum R.________ an seiner Auffassung festgehalten und überdies klargestellt, dass eine neurologische Untersuchung stattgefunden habe, wobei jedoch keine objektivierbaren Ausfälle festgestellt worden seien. Diese ärztlichen Stellungnahmen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte chronische Irritationszustand wegen des allfälligen Anstechens einer lumbalen Wurzel im Rahmen der Lumbalpunktion hat gemäss dem Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 2. Januar 2000 keine praktischen Konsequenzen, so dass dieser Einwand nicht gegen die Zuverlässigkeit der Äusserungen des Medizinischen Zentrums R.________ spricht (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Dasselbe gilt für die Auffassung des Dr. med. G.________, wonach - im Gegensatz zur Meinung des Medizinischen Zentrums R.________ - noch therapeutische Massnahmen möglich seien, denn diese explizit vom Gutachten abweichende Auffassung wird nicht begründet. Damit ist davon auszugehen, dass die Versicherte aus somatischen Gründen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, dass sich das kantonale Gericht nicht mit der widersprüchlichen psychiatrischen Aktenlage auseinandergesetzt, sondern allein auf die Meinung des Gutachtens des Medizinischen Zentrums R.________ vom 6. März 2001 abgestellt habe; es seien in dieser Hinsicht insbesondere abweichende, psychische Beschwerden mit Krankheitswert bejahende, Arztberichte nicht berücksichtigt worden. 
 
Im Gutachten vom 6. März 2001 kann das Medizinische Zentrum R.________ keine psychische Störung diagnostizieren (insbesondere werden die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung verneint) und die Versicherte wird als vollständig arbeitsfähig erachtet. Diese Auffassung wird in der - von der Vorinstanz veranlassten - Stellungnahme vom 21. Mai 2002 ausdrücklich bestätigt, wobei die vom Gutachten abweichende ärztliche Auffassung des Ambulatoriums X.________der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 26. August 2002 gewürdigt und überzeugend widerlegt worden ist. Auch die Auffassung der Medizinischen Abteilung des Spitals I.________ vom 1. Februar 1999 vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Äusserungen des Medizinischen Zentrums R.________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % explizit nur bis zum 7. Februar 1999 Geltung beansprucht. Somit ist auf die Meinung des Medizinischen Zentrums R.________ abzustellen, wonach in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, so dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Arbeitsplatzsituation (wie z.B. Arbeiten am Buffet, als Maschinenführerin, als Kassiererin) vollständig arbeitsfähig ist. 
2.3 Das Einkommen ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205). Somit ist auf die Angaben des Arbeitgebers vom 18. Oktober 1999 abzustellen, wonach die Versicherte in diesem Zeitpunkt einen Monatslohn von Fr. 4'040.-- erzielen würde, was - unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohnes - im Jahr des allfälligen Rentenbeginns (1999; BGE 129 V 222, 128 V 174) zu einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 52'520.-- führt. 
 
Was das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3'505.-- brutto. Dieser Betrag ist einerseits der Lohnentwicklung des Jahres 1999 anzupassen (0,3 %; Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 91 Tabelle B10.2) und andererseits auf die im Jahr 1999 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 90 Tabelle B9.2) aufzurechnen, was einen Betrag von monatlich Fr. 3'673.70 resp. jährlich Fr. 44'084.40 ergibt. In Anbetracht der Umstände ist der von der Vorinstanz vorgenommene behinderungsbedingte Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 79 Erw. 5b) in Höhe von 10 % zu bestätigen, was zum massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 39'675.95 führt. Damit beträgt der Invaliditätsgrad 24.45 %; seither ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung und der neu herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 mit einem höheren Zentralwert - keine rentenerhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174), so dass immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vorliegt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Papier, Schlieren und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 12. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: