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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_419/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sammelstiftung E.________.  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1954 geborene A.________ arbeitete bis 31. März 2011 als Kaufmann in der Unternehmung seines Bruders, der B.________ wobei er seit 18. November 2010 aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit mit kurzen Unterbrüchen fernblieb. Am 1. September 2011 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf verschiedene Arztberichte und ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C.________, vom 6. Dezember 2012 wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestünde, lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Rentengesuch am 12. August 2013 verfügungsweise ab. Ausgehend davon, dass A.________ ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig wäre, ermittelte sie aufgrund eines Vergleichs zwischen dem zuletzt verdienten Einkommen und dem Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 6'797.- einen Invaliditätsgrad von 14 %. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2013 sei ihm ab 1. März 2012 eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. April 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle und die zum Verfahren beigeladene Sammelstiftung E.________ bei welcher A.________ für die berufliche Vorsorge versichert war, schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre. Dabei ist nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Dabei ist die auf einer Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit eine nur beschränkt überprüfbare Tatfrage (E. 1 hievor), während es sich um eine freier Überprüfung unterliegende Rechtsfrage handelt, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Einklang mit der IV-Stelle hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Unternehmung seines Bruders zu 50 % gearbeitet. Dies habe er auf dem Anmeldeformular der Invalidenversicherung angegeben und am 15. September 2011 auf dem Fragebogen für Gesuchstellende wiederholt. Auch das Arbeitsgericht Zürich habe im Entscheid vom 22. März 2013 betreffend den Rechtsstreit des Versicherten mit der B.________ festgestellt, dieser habe in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2008 zu 50 %, danach bis 31. März 2011 zu 40 %, gearbeitet. Die Nebenerwerbstätigkeit bei der D.________ AG als Verkaufsberater in einem Pensum von rund 11 Stunden in der Woche von März 2006 bis November 2009 sei bei Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2010 längst beendet gewesen. Bemühungen seitens des Beschwerdeführers, die verlorene Arbeitsstelle zu ersetzen oder durch eine Erhöhung des Pensums bei der B.________ zu kompensieren, seien nicht ersichtlich. Ebenso fehle eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Deshalb sei als erstellt zu betrachten, dass er freiwillig in einem Teilzeitpensum arbeitete und auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von höchstens 50 % gearbeitet hätte.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung entgegen, vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 18. November 2011 nicht freiwillig, sondern krankheitsbedingt nur teilzeitlich tätig gewesen zu sein. Beim Erstgespräch zur Frühintegration habe er erklärt, er habe bisher zu 50 % gearbeitet, aber stets mehr arbeiten wollen; ohne Gesundheitsschaden wäre er heute zu 100 % erwerbstätig. Auf diese "Aussagen der ersten Stunde" sei abzustellen. Er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe nicht gewusst, welche Bedeutung seinen Aussagen zum Arbeitspensum zukommt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz habe dies nicht berücksichtigt und sei deshalb unhaltbar. Ein Grund für eine nur teilweise Erwerbstätigkeit liege nicht vor. Wie aus dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 6. Dezember 2012 hervorgeht, sei er aufgrund seiner Biographie schwer vorbelastet. Die diagnostizierte Depression und die Persönlichkeitsstörung hätten sich über Jahre hinweg entwickelt. Dass er bereits vor 2010 nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen ist, ändere nichts daran, dass er ohne Behinderung zu 100 % arbeiten würde. Auf die Prozentzahlen seiner Arbeitsverhältnisse könne nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Ausführungen zur Frage, weshalb trotz der äusseren Umstände von einer Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen ist, nicht auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.   
Mit Bezug auf die Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und den zumutbaren Arbeitsleistungen ist die Beschwerde unbegründet. Von einer offensichtlich unrichtigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts im angefochtenen Entscheid kann nicht die Rede sein. Das kantonale Gericht hat sich richtigerweise auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 6. Dezember 2012 gestützt, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine hälftige Arbeitsfähigkeit besteht. 
 
3.1. Laut Protokoll "Erstgespräch Frühintegration" der IV-Stelle vom 16. November 2011 hat der Beschwerdeführer erwähnt, bis anhin ein Pensum von 50 % erfüllt zu haben, wobei er mehr hätte arbeiten wollen. Des Weiteren hat er erklärt, er wäre ohne Behinderung in einem Pensum von 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Diese Aussage erfolgte, bevor der Versicherte rechtlich verbeiständet war, ohne Kenntnis der gesetzlichen Konsequenzen des Beschäftigungsumfangs für die Invaliditätsbemessung. Für die Vorinstanz bestand keinerlei Veranlassung, von dieser "Aussage der ersten Stunde" (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008) abzuweichen, welche unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen abgegeben wurde. Dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur teilzeitlich in der Unternehmung seines Bruders tätig war und nach Aufgabe des Nebenerwerbs keine Anstalten traf, diesen Erwerbsausfall zu kompensieren, ist lebensgeschichtlich, aufgrund des getrübten Einvernehmens mit seinem Bruder, sowie mit der Entwicklung der psychischen Krankheit, welche allmählich vorangeschritten ist, zu erklären. Vor Antritt der Stelle bei der B.________ erzielte der Beschwerdeführer wesentlich höhere Erwerbseinkünfte als ab 1. Februar 2002 in der Unternehmung seines Bruders. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) betrug sein ahv-pflichtiges Einkommen im Jahre 1993 Fr. 85'390.-, 1997 Fr. 78'306.- und 1998 Fr. 68'850.-, was darauf hindeutet, dass er zu jener Zeit ein volles Erwerbspensum verrichtete. Aufgrund der klaren, von keiner Seite beeinflussten Äusserung des Beschwerdeführers, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich ausser Haus arbeiten würde und der dargestellten erwerblichen Situation, wie sie sich aus dem IK-Auszug ergibt, ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar; sie steht im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation und ist damit willkürlich (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist zu berichtigen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Auszugehen ist dabei entsprechend den Vorbringen in der Beschwerde gestützt auf die ursprünglichen Aussagen des Versicherten beim Erstgespräch Frühintegration davon, dass er ohne gesundheitliche Einschränkung ein vollzeitliches Arbeitspensum ausser Haus verrichten würde. Bei der Invaliditätsbemessung ergibt sich dadurch im Vergleich zum angefochtenen Entscheid, dem das Einkommen aus einer 50%igen Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, insofern eine Änderung, als das Valideneinkommen auf Fr. 82'549.- zu verdoppeln ist. Wird diesem das von der Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des Versicherten zu Recht herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 35'516.- gegenübergestellt, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'033.- (Fr. 82'549.- / Fr. 35'516.-), entsprechend einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 57 % (Fr. 47'033.- : Fr. 82'549.- x 100). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Mit Blick auf die Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 1. September 2011 und den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2010 ist der Rentenbeginn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. April 2012, nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, festzulegen.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2014 und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. August 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung E.________ , dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. August 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer