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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.205/2003 /kil 
 
Urteil vom 12. September 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
Parteien 
X. und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufnahmeprüfung-Wiedererwägung-Zuständigkeit, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 
10. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 verweigerte die Kantonsschule B.________ die Aufnahme von A.________ in das Maturitätsprofil Mathematik und Naturwissenschaften. Dagegen erhoben die Eltern von A.________, X. und Y.________, beim Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn Beschwerde und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 forderte das Departement die Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 21. Mai 2003 das Formular "Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" vollständig ausgefüllt zu retournieren oder einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilten die Eltern X. und Y.________ dem Departement mit, es sei ihnen nicht möglich, die erforderlichen Formulare rechtzeitig beizubringen. 
Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 trat das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein. 
B. 
Am 30. Juni 2003 stellten die Beschwerdeführer beim Departement ein Wiedererwägungsgesuch. Sie führten aus: "falls Sie nicht willig sind, uns als Partner zu betrachten und sich in der Rolle einer Gegenpartei stellen zu wollen/müssen oder auch rechtlich keinen Spielraum mehr haben, bitten wir Sie, diese Widererwägung als Beschwerde samt Unterlagen an das Verwaltungsgericht weiter zu leiten". Am 3. Juli 2003 teilte das Departement den Beschwerdeführern mit, es ziehe seine Nichteintretensverfügung nicht in Wiedererwägung, und überwies die Akten dem Verwaltungsgericht. 
 
Mit Entscheid vom 10. Juli 2003 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es führte zur Begründung aus, zur Beurteilung der Beschwerde sei der Regierungsrat des Kantons abschliessend zuständig. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Juli 2003 (Postaufgabe: 28. Juli 2003) beantragen X. und Y.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie ersuchen zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Departement für Bildung und Kultur sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen übereinstimmend, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüber zu stellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
1.2 Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde entspricht diesen Anforderungen in keiner Art und Weise. Es ist daher auf sie nicht einzutreten, und es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung. 
2. 
Da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Damit sind die Gerichtskosten beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Bildung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. September 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: