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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_169/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. September 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte 
Dr. Philippe Nordmann und Dr. Fabian Looser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Verrechnungserklärung im Prozess, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 15. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) wurde per 1. Juli 2011 von C.________, Inhaber der Einzelfirma A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer), als Geschäftsführer der Einzelfirma angestellt. Im Jahr 2012 präsentierte D.________ dem Kläger das Projekt "E.________", das in der Folge von beiden weiterverfolgt wurde. Nach erfolgreicher Suche eines Investors durch den Kläger wurde zur Realisierung einer Überbauung die Projektentwicklungsgesellschaft F.________ AG gegründet, an der sich der Investor G.________ zu 40 %, D.________ zu 30 % und der Kläger und der Beklagte zu je 15 % beteiligten.  
Am 15. Oktober 2012 schloss die F.________ AG mit der Einzelfirma A.________ einen Vertrag mit dem Titel "Maklervertrag/Käuferbetreuung" ab. Aus Ziffer 1 dieses Vertrages geht hervor, dass durch die Machbarkeitsstudie und die Landvermittlung der Einzelfirma A.________ die F.________ AG in U.________ eine "Projektentwicklung" mit 2'686 m2 Bauland erwarb. Weiter hielten die Parteien fest, dass die F.________ AG als Investorin auf den Baulandparzellen "E.________" eine Wohnüberbauung sowie Büro- und Gewerbeflächen in einer Etappe realisiert. Die F.________ AG beauftragte sodann die Einzelfirma A.________ als Maklerin die Liegenschaften zu verkaufen, wobei der gesamte Verkaufspreis gemäss Machbarkeitsstudie Fr. 13'350'000.-- beträgt. In Ziffer 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die F.________ AG der Einzelfirma A.________ für die Ausarbeitung der Machbarkeitsstudie und der Vermittlung der Baulandparzellen eine Projektentwicklungscourtage von 2.5 % des Verkaufserlöses zu bezahlen. 
In der Folge zahlte die F.________ AG der Einzelfirma A.________ Fr. 333'375.-- als Projektentwicklungscourtage aus. Mit Rechnung vom 19. November 2012 stellte D.________ dem Beklagten sodann für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnungsüberbauung "E.________" Fr. 154'513.85 in Rechnung, die der Beklagte am 3. Dezember 2012 bezahlte. Ebenfalls am 3. Dezember 2012 vergütete der Beklagte dem Kläger Fr. 77'000.--. Diese Zahlung bezeichnete der Beklagte als Extraprovision für die bisherigen guten Leistungen des Klägers. Am 11. Dezember 2012 überwies D.________ dem Kläger schliesslich Fr. 76'954.--. 
 
A.b. Mit Schreiben vom 24. April 2013 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Juli 2013 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. Die Kündigung begründete er damit, dass die Zusammenarbeit in der neu gegründeten H.________ AG fortgesetzt werden solle. Am 21. Mai 2013 stellte der Beklagte den Kläger frei und kündigte am 6. Juni 2013 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung.  
 
B.  
Am 12. Februar 2014 reichte der Kläger beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen den Beklagten ein und verlangte, dieser sei zu verurteilen, ihm Fr. 39'923.15 brutto und Fr. 17'431.20 netto jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. November 2013 zu bezahlen. 
Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 hiess das Zivilkreisgericht die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten, dem Kläger Fr. 39'923.15 brutto und Fr. 15'083.35 netto jeweils nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2013 zu bezahlen. Für die Mehrforderung wies es die Klage ab. 
Eine dagegen vom Beklagten erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Zivilkreisgerichts auf, hiess die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten, dem Kläger Fr. 39'923.15 brutto nebst 5 % Zins seit 25. November 2013 und Fr. 2'583.35 netto nebst 5 % Zins seit 25. November 2013 zu bezahlen. Fü r die Mehrforderung wies es die Klage ab. Im Weiteren verteilte es die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. Der Beschwerdeführer reichte sodann eine mit "Noveneingabe" betitelte Eingabe ein. 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 
 
2.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik bzw. in seiner mit "Noveneingabe" betitelten Eingabe darüber hinausgeht, kann er nicht gehört werden.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Diesen Anforderungen, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden, genügt der Beschwerdeführer nicht, soweit er unter dem Titel "Kündigungsgrund aus Sicht des Beschwerdeführers" die Geschehnisse aus seiner eigenen Sicht schildert, ohne dabei hinreichende Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Anforderungen zu erheben. Sodann genügt er den Voraussetzungen an Sachverhaltsrügen nicht, wenn er lediglich behauptet, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz feststelle, D.________ habe Fr. 77'000.-- an die F.________ AG aus reinem Goodwill zurückbezahlt, oder dass D.________ und der Beschwerdegegner eine Teilungsvereinbarung geschlossen hätten, ohne hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern jene Feststellung willkürlich sein sollte. Schliesslich genügt der Beschwerdeführer den genannten Anforderungen nicht, wenn er sich auf tatsächliche Elemente aus den weiteren rechtshängigen Verfahren zwischen den Parteien stützt, soweit diese im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden bzw. darüber hinausgehen, und er keine Sachverhaltsrügen nach den oben erwähnten Grundsätzen erhebt. Darauf kann nicht abgestellt werden. 
 
2.4. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Urteil 4A_558/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer stützt sich in mehrfacherweise auf tatsächliche Elemente, die nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2015 entstanden sind, so namentlich wenn er sich auf den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016, auf die Zeugenbefragung von G.________ vom 23. Februar 2016, auf sein Schreiben vom 19. Februar 2016 sowie auf die danach ergangene Verfügung vom 4. März 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft oder auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Mai 2016 stützt. Diese echten Noven können nach dem Gesagten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Vorinstanz erwog, dass strittig sei, ob der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner am 6. Juni 2013 fristlos habe kündigen dürfen. Der Beschwerdeführer begründe die fristlose Kündigung damit, dass ihn der Beschwerdegegner unter Druck gesetzt habe, ohne Rechtspflicht Fr. 154'513.85 an D.________ zu überweisen. Weil die meisten Aufträge seiner Einzelfirma mit einem Umsatz von rund Fr. 100 Millionen durch den Beschwerdegegner akquiriert worden seien, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die geforderte Summe an D.________ zu bezahlen. Er habe nicht wissen können, dass sich der Beschwerdegegner die Hälfte dieses Betrags, Fr. 76'954.--, "hinter seinem Rücken" von D.________ zurückzahlen lasse. D.________ und der Beschwerdegegner hätten rechtswidrig gehandelt. 
Die Vorinstanz liess dieses Vorbringen nicht gelten. Sie erwog, D.________ habe am 19. November 2012 dem Beschwerdeführer Fr. 154'513.85 in Rechnung gestellt, was 50 % der von der F.________ AG an die Einzelfirma A.________ ausbezahlten Projekt[entwicklungs]courtage entspreche. Am 3. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer D.________ den Betrag von Fr. 154'513.85 überwiesen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer sodann D.________ aufgefordert, ihm die Mehrwertsteuer auf der überwiesenen Projektentwicklungscourtage in der Höhe von Fr. 11'445.45 zurückzubezahlen. Dass der Beschwerdeführer damit nicht die ganze Projektentwicklungscourtage, sondern nur den Betrag der Mehrwertsteuer von D.________ zurückverlangt habe, spreche dafür, dass er mit der Zahlung dieser Courtage grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Dies sei umso mehr anzunehmen, als der Beschwerdeführer im Fall einer rechtsgrundlosen Zahlung der Fr. 154'513.85 mit seinem Schreiben vom 2. Mai 2013 vom Beschwerdegegner [recte: von D.________] den ganzen Betrag hätte zurückfordern können, ohne negative Konsequenzen aus einer Kündigungsandrohung des Beschwerdegegners befürchten zu müssen. Da der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner schon am 24. April 2013 gekündigt habe, habe ihm eine Kündigungsandrohung durch den Beschwerdegegner nichts mehr anhaben können. 
Nicht zu beweisen vermochte der Beschwerdeführer überdies seine Behauptung, er habe die besagte Zahlung vom 3. Dezember 2012 nur deshalb vorgenommen, weil er eine Kündigung des Beschwerdegegners und damit verbunden eine substanzielle Umsatzeinbusse bei der Einzelfirma A.________ befürchtet habe. Weiter sei zwar zu beachten, dass D.________ den bei ihm verbleibenden Teil der strittigen Zahlung im Betrag von Fr. 77'000.-- im Februar 2013 der F.________ AG überwiesen habe. D.________ habe jedoch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, er habe diese Provision aus reinem Goodwill zurückbezahlt. Irgendwelche Beweise für die Behauptung, D.________ habe diese Zahlung von Fr. 77'000.--- geleistet, weil er dieses Geld rechtswidrig erlangt habe, seien nicht ersichtlich. Nach alledem könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer auf eine rechtswidrige Art und Weise zur Zahlung von Fr. 154'513.85 an D.________ gedrängt bzw. es lasse sich nicht nachweisen, dass D.________ diese Courtage durch ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdegegners erlangt habe. 
Die Vorinstanz prüfte sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe die Zahlung von Fr. 76'954.--, welche dieser von D.________ erhalten habe, "hinter dem Rücken" des Beschwerdeführers bezogen. Die Summe von Fr. 154'513.85, so die Vorinstanz, sei am 3. Dezember 2012 vom Beschwerdeführer an D.________ überwiesen worden. D.________ habe über die von ihm vereinnahmte Geldsumme von Fr. 154'513.85 frei verfügen dürfen. Dass er davon einen Teilbetrag von Fr. 76'954.-- an den Beschwerdegegner überwiesen habe, sei folglich nicht rechtswidrig. Dies zumal die Auszahlung an den Beschwerdegegner auf der am 1. November 2012 abgeschlossenen Teilungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und D.________ basiere. Nach den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdegegners sei D.________ am 1. November 2012 auf ihn zugekommen und habe ihn wissen lassen, dass er der Meinung sei, dass der Beschwerdegegner infolge der Aufteilung des Aktienanteils [der F.________ AG] zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer letztlich zu kurz gekommen sei. D.________ habe ihm deshalb angeboten, fortan sämtliche als "Aktionäre der F.________ AG bzw. als Privatperson" [sic] erwirtschafteten Gewinne - und somit auch solche im Zusammenhang mit dem Projekt "E.________" - hälftig zu teilen, um so eine "gerechtere" Verteilung erzielen zu können. In Anbetracht all des Vorstehenden könne die Entgegennahme der von D.________ veranlassten Zahlung von Fr. 76'954.-- durch den Beschwerdegegner nicht als rechtswidrig eingestuft werden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR, der eine fristlose Entlassung des Beschwerdegegners hätte rechtfertigen können, nicht habe nachweisen können. Die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung sei daher ungerechtfertigt. 
Bezüglich des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdegegners aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung kam die Vorinstanz im Gegensatz zur Erstinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR habe. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner als Angestellter des Beschwerdeführers sich für seine Tätigkeit für das Projekt "E.________" von D.________ Fr. 76'954.-- ohne Kenntnis des Beschwerdeführers habe vergüten lassen, obschon der Beschwerdeführer ihn mit der Überweisung vom 3. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 77'000.-- entschädigt habe, sei als ein erhebliches Fehlverhalten des Beschwerdegegners zu werten. Es wäre stossend, wenn der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung hinaus, dem Beschwerdegegner den Verdienstausfall für drei Monate zu ersetzen, noch eine Strafzahlung in der Höhe von Fr. 12'500 netto zu entrichten hätte. Insoweit sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. 
 
4.  
Vor Bundesgericht ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Art. 337 OR für die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners am 6. Juni 2013 durch den Beschwerdeführer gegeben sind. 
Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3 OR). Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1). Zu berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (Urteil 4A_109/2016 vom 11. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). 
Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der Partei, welche die fristlose Kündigung erklärte (Art. 8 ZGB; BGE 130 III 213 E. 3.2). 
Im Lichte dieser Grundsätze sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst in mehrfacher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die Entgegennahme der von D.________ veranlassten Zahlung von Fr. 76'954.-- durch den Beschwerdegegner als nicht rechtswidrig beurteilt. Es sei "rechts- und treuwidrig", wenn der Beschwerdegegner mit D.________ "abgemacht" habe, dass er die Hälfte der Zahlung von Fr. 154'513.85 "für sich einstecken" könne. Der Beschwerdegegner sei nicht berechtigt gewesen, von D.________ Fr. 76'954.-- "zu kassieren". Es handle sich um eine rechtswidrige "Geheimzahlung". Die Vorinstanz habe eine "willkürliche Beweisführung" [wohl: willkürliche Beweiswürdigung] vorgenommen und Art. 8 ZGB verletzt, indem sie fehlende Beweise durch eigene Vermutungen und Spekulationen ersetzt habe. Sodann sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz aus der 15%igen-Beteiligung [wohl des Beschwerdegegners] an der F.________ AG einen eigenen, nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Anspruch auf Fr. 76'954.-- ableite, dann aber eine Teilungsvereinbarung mit D.________ unterstelle.  
 
5.2. Letzteres beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz erwog, dass die Zahlung über Fr. 76'954.-- von D.________ an den Beschwerdegegner auf der zwischen diesen abgeschlossenen Teilungsvereinbarung vom 1. November 2012 basiere und damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht auf der Stellung des Beschwerdegegners als Aktionär der F.________ AG.  
Auch mit seinen weiteren Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beurteilung durch die Vorinstanz willkürlich wäre (vgl. Erwägung 2.1). Er setzt den Erwägungen der Vorinstanz lediglich seine eigenen Auffassungen und Behauptungen entgegen, legt aber nicht hinreichend dar, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Beschwerdegegner trage als Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er einen Anspruch auf die Zahlung über Fr. 76'954.-- gehabt habe. Der Beschwerdegegner habe für die Zahlung einen klaren Rechtsgrund zu benennen. Die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, da der Beschwerdegegner keinen einzigen Grund "mit Beweisunterlagen" habe nennen können bzw. "keinen legalen Rechtsanspruch auf diese Auszahlung" habe.  
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer gegeben sind. Es ist dabei am Beschwerdeführer, der die fristlose Kündigung aussprach (vgl. Erwägung 4), nachzuweisen, dass die Entgegennahme der Zahlung über Fr. 76'954.-- einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellt, und nicht am Beschwerdegegner nachzuweisen, dass er einen Anspruch auf die Fr. 76'954.-- habe. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist damit nicht dargetan. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die arbeitsrechtliche Treuepflicht nach Art. 321a OR "übersehen bzw. nicht angewendet". Der Beschwerdegegner habe hinter seinem Rücken eine schwere Treuepflichtverletzung bzw. eine Verletzung des Konkurrenzverbots begangen und Fr. 76'954.-- "einkassiert".  
Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl mit dem aus der Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR fliessenden Konkurrenzverbot auseinandergesetzt. Sie ist lediglich zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, indem sie erwog, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners in den Befragungen vor der Erstinstanz ergebe, dass ursprünglich eine Beteiligung des Beschwerdegegners an der zu gründenden F.________ AG von 30 % geplant gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe in der Folge dem Beschwerdeführer angeboten, die Hälfte seiner vorgesehenen Beteiligung zu übernehmen [recte: Der Beschwerdegegner bot dem Beschwerdeführer an, dass dieser die Hälfte seiner ursprünglich vorgesehenen 30 %igen Beteiligung an der F.________ AG übernehmen könne]. Damit sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen. Demnach habe der Beschwerdeführer implizit gebilligt, dass der Beschwerdegegner einen Anteil von 15 % an der F.________ AG halte und entsprechende Einkünfte erziele. Insoweit sei das sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht resultierende Konkurrenzverbot als aufgehoben zu betrachten. 
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 321a OR "übersehen" oder "nicht angewendet", geht damit fehl. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass selbst wenn der Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 76'954.-- hätte erhältlich machen dürfen, er den Betrag an seine Einzelfirma nach Art. 321b OR hätte herausgeben müssen.  
Mit diesen Ausführungen möchte der Beschwerdeführer wohl sinngemäss rügen, dass aufgrund einer Verletzung der Bestimmung von Art. 321b OR durch den Beschwerdegegner ein wichtiger Grund für dessen fristlose Entlassung vorliege. 
Nach Art. 321b Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen (d.h. den Arbeitgeber) von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 76'954.-- nicht für den Beschwerdeführer erhalten hat, sondern im Gegenteil, dass D.________ dem Beschwerdegegner den genannten Betrag gestützt auf eine zwischen D.________ und dem Beschwerdegegner abgeschlossene Teilungsvereinbarung vom 1. November 2012 bezahlt habe, um eine "gerechtere Verteilung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner herzustellen. 
Diese vorinstanzlichen Feststellungen stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage, zumindest nicht hinreichend. Die genannte Zahlung von D.________ stellt damit keinen Geldbetrag im Sinne von Art. 321b OR dar, den der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer für den Beschwerdeführer als Arbeitgeber erhalten hat. Eine Verletzung von Art. 321b OR ist nicht dargetan. 
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass es willkürlich sei und die "Einheit der Rechtsordnung" verletzt werde, wenn zwei Abteilungen desselben Kantonsgerichts unterschiedliche rechtliche Würdigungen zum gleichen Sachverhalt vornehmen würden. Die Abteilung Strafrecht habe die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Sie habe anders als die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdegegners verworfen, dass er einen Anspruch auf eine Provision habe. Sodann habe die Abteilung Strafrecht festgehalten, dass es sich nicht um einen im Rahmen der F.________ AG erwirtschafteten Gewinn handle, sondern um eine Courtage, die D.________ privat einvernahmt habe. Es sei augenfällig, dass die Vorinstanz eine Konstruktion vermute, die in den Akten keinerlei Grundlage finde, was die Abteilung Strafrecht längst anerkannt habe.  
 
6.4.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass mit dem Beschluss der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2014 nur die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden sei. Dieser Beschluss sei nicht präjudiziell, da einerseits dessen Erwägungen nicht rechtsverbindlich seien und andererseits der Entscheid der sachkompetenten Behörde im Strafverfahren noch ausstehe. Im vorliegenden Fall sei darauf hinzuweisen, dass D.________ diese Fr. 154'513.85 lediglich als Aktionär der F.________ AG vereinnahmt haben könnte, wenn diese ihm als Dividende oder Liquidationserlös von dieser Gesellschaft zugeflossen seien. Dass die besagte Geldsumme D.________ auf diese Art zugekommen sei, werde weder vom Beschwerdeführer noch vom Beschwerdegegner behauptet. Die Summe von Fr. 154'513.85 sei vielmehr am 3. Dezember 2012 vom Beschwerdeführer an D.________ bezahlt worden. Es handele sich mithin bei dieser Geldzahlung nicht um einen von D.________ aus seiner Beteiligung an der F.________ AG erlangten Vermögensertrag.  
 
6.4.3. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzukommen mit der pauschalen Behauptung, die "Konstruktion" der Vorinstanz finde "in den Akten keine Stütze". Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.  
Sodann regelt Art. 53 OR die Unabhängigkeit des Zivilrichters gegenüber dem Strafrichter (vgl. BGE 125 III 401 E. 3). Auch die ZPO sieht keine Bindung des Zivilrichters an die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Strafrichters vor (Urteile 4A_276/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.5; 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.3). Die Vorinstanz ist daher, wie sie zu Recht ausführt, nicht an die Erkenntnisse der Abteilung Strafrecht gebunden, zumal diese lediglich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufhob und das Strafurteil noch aussteht. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz im Weiteren willkürlich sein sollen (vgl. Erwägung 2.1), ist nicht ersichtlich. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen, als die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Entgegennahme der von D.________ veranlassten Zahlung von Fr. 76'954.-- durch den Beschwerdegegner nicht rechtswidrig sei. 
Da der Beschwerdeführer die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners einzig damit begründet, dass die Entgegennahme der Zahlung von D.________ durch den Beschwerdegegner "rechtswidrig" sei, gelingt es ihm nicht, einen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners aufzuzeigen. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, zumindest nicht hinreichend, dass der blosse Verdacht einer schweren Straftat eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermöge, selbst wenn er sich nachträglich als unzutreffend erweise, sodass dies nicht beurteilt zu werden braucht (vgl. dazu Urteil 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1.2). 
Somit hält bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von Art. 337 OR habe nachweisen können, der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Es erübrigt sich demnach, auf die Eventualbegründung der Vorinstanz und die dagegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände einzugehen, wonach selbst wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen würde, die fristlose Entlassung unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer diese verspätet ausgesprochen habe. 
 
8.  
 
8.1. Für den Fall, dass die Klage des Beschwerdegegners bezüglich der Entschädigung aufgrund einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gutgeheissen werde, erhob der Beschwerdeführer in der Klageantwort vor der Erstinstanz eine Verrechnungseinrede.  
Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 13. November 2013 im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner "Privatklage" erhoben und diese sei am 19. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingegangen. Spätestens am 19. November 2015 [recte: 19. November 2013] sei die "Privatklage" des Beschwerdeführers rechtshängig geworden. Am 23. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer in der Klageantwort für den Fall, dass das Gericht eine Forderung des Beschwerdegegners zulasten des Beschwerdeführers erkennen würde, die Einrede der Verrechnung "im Umfang der vom Beschwerdegegner erhaltenen Fr. 76'954.--" erhoben. Da im Moment der Geltendmachung dieser Verrechnungseinrede die "Privatklage" des Beschwerdeführers im Strafverfahren schon rechtshängig gewesen sei, sei die Erstinstanz zufolge bereits bestehender Rechtshängigkeit zu Recht auf die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 
 
8.2. Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf BGE 141 III 549, dass die Vorinstanz das Institut der Verrechnung verkannt und Art. 120 OR verletzt habe. Die Vorinstanz hätte auf die Verrechnungseinrede eintreten müssen, da die Rechtshängigkeit der Forderung die Verrechnungseinrede in einem späteren Verfahren nicht verhindere.  
 
8.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem BGE 141 III 549 zugrundeliegenden unterscheidet. Im Verfahren BGE 141 III 549 stellte die beklagte Partei in mehreren Prozessen jeweils die identische Verrechnungsforderung zur Eventualverrechnung. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer vorliegend zunächst seine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner mittels Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren rechtshängig (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil 6B_483/2012 vom 3. April 2013 E. 1.3.1), bevor er die gleiche Forderung im vorliegenden Verfahren als beklagte Partei einredeweise zur Eventualverrechnung stellte.  
 
8.4. Wie der Beschwerdeführer aber richtig erkennt, hat das Bundesgericht in BGE 141 III 549 E. 6.5 mit der herrschenden Lehre entschieden, dass die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 62 ZPO erfasst wird. Demnach kann die in einem ersten Prozess einredeweise zur Verrechnung gestellte Forderung in einem anderen Prozess erneut einredeweise zur Verrechnung gebracht werden (so in BGE 141 III 549 E. 6.5) oder separat mittels Klage oder Widerklage eingeklagt werden (Alexander Zürcher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 59 ZPO).  
Es gilt aber auch: Da die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht ihrerseits von der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 62 ZPO erfasst wird, kann ihr folgerichtig die Rechtshängigkeit einer zuvor selbstständig eingeklagten Forderung nicht entgegengehalten werden. Durch die Rechtshängigkeit des Anspruchs in einem Verfahren wird die Geltendmachung des gleichen Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess also nicht ausgeschlossen (Thomas Sutter-Somm/Martin Hedinger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 64 ZPO; Corinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, 2012, N. 174 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 120 - 126 OR; zu den kantonalen Zivilprozessordnungen bzw. zum Gerichtsstandgesetz: Franz Kellerhals/Andreas Güngerich, in: Kellerhals und andere [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl. 2005, N. 3 zu Art. 35 GestG; Peter Ruggle/Kristina Tenchio-Kuzmic, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], 2001, N. 16 zu Art. 35 GestG; Leuch und andere, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 6b zu Art. 160 ZPO/BE; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 233 f.). 
Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund der Gefahr widersprüchlicher Urteile ist aber in diesen Konstellationen im Rahmen der Prozessleitung eine Koordination der Verfahren in Betracht zu ziehen, was etwa durch eine Prozessüberweisung (Art. 127 Abs. 1 ZPO), eine Verfahrensvereinigung (Art. 125 lit. c ZPO) oder durch eine Sistierung (Art. 126 ZPO) geschehen kann (vgl. dazu BGE 141 III 549 E. 6.5 S. 553; so schon für eine Aussetzung eines Verfahrens: Hermann Becker, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1941, N. 20 zu Art. 120 OR; Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl. 1974, S. 197 f.; wohl auch: Wolfgang Peter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 4 vor Art. 120 - 126 OR, nach welchem aber eine Aussetzung des Verfahrens nicht immer alle Probleme lösen dürfte). 
 
8.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie auf die vom Beschwerdeführer erhobene Verrechnungseinrede mit der Begründung nicht eintrat, dass die Forderung bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig gemacht worden sei. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.  
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Da die Vorinstanz (bzw. die Erstinstanz) auf die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, fehlen dem Bundesgericht die tatsächlichen Grundlagen, um reformatorisch zu entscheiden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dabei hat sie insbesondere die oben erwähnten Koordinationsmöglichkeiten für die Verfahren in Betracht zu ziehen, wobei sie auch berücksichtigen kann, ob die Verrechnungseinrede allenfalls bloss zur (missbräuchlichen) Verschleppungstaktik erhoben wurde. 
 
9.  
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der von den Rechtsvertretern des Beschwerdegegners eingereichten Kostennote kommt damit keine Bedeutung zu. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger