Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.589/2006 /scd 
 
Urteil vom 12. Oktober 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
- A.________, 
- B.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
- C.________, 
Beschwerdegegner, 
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 13. Juli 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf Antrag des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 15. April 2003/26. August 2005 und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2005 wurde beschlossen, die Strafverfolgung gegen A.________ und B.________ sowie C.________ wegen Betrugs und Wuchers aufzuheben. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ mit Rekurs vom 14. September 2005 beim Obergericht des Kantons Bern. Die Anklagekammer des Obergerichts wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Juli 2006 ab, soweit sie darauf eintreten konnte. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2006 beantragt X.________ unter anderem die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Obergerichts vom 13. Juli 2006. 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen). 
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Abklärung der Befangenheit der Bundesrichter, welche die staatsrechtliche Beschwerde beurteilen. Er behauptet zudem, alle Bundesrichter und Bundesrichterinnen seien befangen. Ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht ist regelmässig unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt auch keine Ausstandsgründe betreffend einzelne Bundesrichter. Auf das Ablehnungsgesuch ist somit nicht einzutreten. 
2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann grundsätzlich lediglich die Aufhebung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids verlangt werden (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung anderer Entscheide des Obergerichts und der kantonalen Strafverfolgungsbehörden beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.3 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG). 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, der im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). 
 
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen). Betrug und Wucher vermögen die Opferstellung in der Regel nicht zu begründen (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d S. 162 ff. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass die für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der Beeinträchtigung erreicht wäre. 
2.4 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den beschriebenen Begründungsanforderungen nicht. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und übt teilweise appellatorische Kritik am Vorgehen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen will. 
3. 
Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153a und 156 Abs. 1 OG). 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt III, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: