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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
I 865/06 {T 7} 
 
Urteil vom 12. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene B.________ arbeitete seit 27. Juni 1985 als Maurer bei der Firma M.________. Am 7. Oktober 1999 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Kontusion der rechten Schulter zu. Am 25. April 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle des Kantons Graubünden unter anderem ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 1. März 2002 ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. April 2003 ab; für die Zeit ab 31. Januar 2001 bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 8. Juli 2003 ab. 
 
Am 4. Juli 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 trat die IV-Stelle auf diese Anmeldung zunächst nicht ein, da der Versicherte keine neuen Tatsachen geltend mache. Auf seine Einsprache hin trat sie auf die Neuanmeldung ein (Schreiben vom 19. April 2004). Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 lehnte das Amt für Polizeiwesen Graubünden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Versicherten ab und hielt ihn an, die Schweiz bis 10. April 2004 zu verlassen; die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 9. Juni 2004 ab. Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 übernahm die IV-Stelle die Kosten der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bei der P.________ ab 1. August bis 31. Oktober 2004. Weiter zog sie unter anderem ein ABI-Gutachten vom 3. Dezember 2004 bei. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 29,16 % betrage. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 schloss sie die beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen ab, da der Versicherte subjektiv nicht eingliederungsfähig sei. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der anwaltlich vertretene Versicherte separate Einsprachen, wobei er der IV-Stelle mitteilte, er wohne jetzt nicht mehr in C.________, sondern im K.________. Mit Entscheid vom 6. April 2004 wies die IV-Stelle die Einsprachen und die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde und die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren und das kantonale Verfahren wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 13. Juni 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erneuter Bearbeitung und neuem Entscheid; es seien ihm alle medizinischen und beruflichen Wiedereingliederungsvorkehren gemäss Art. 12 ff. und Art. 15 ff. IVG zuzusprechen; er sei zur Untersuchung in das Spital S.________, eventuell in das Zentrum Z.________, zur Abklärung der medizinischen Leistungsfähigkeit einzuweisen; die Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG seien fortzusetzen und es sei ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Arbeit und Arbeitsstelle zu vermitteln; wenn ihm keine konkrete Arbeitsstelle zum Einsatz seiner Restarbeitsfähigkeit zugewiesen werden könne, sei ihm eine dem Invaliditätsgrad und der Arbeitsunfähigkeit in der Höhe angemessene Invalidenrente, ab wann rechtens, zuzuerkennen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Einspracheverfahren und das kantonale sowie letztinstanzliche Verfahren zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Oktober 2006 der Post zu Handen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts übergeben wurde, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2.2 Es ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 mit Hinweis). 
3. 
3.1 Der Versicherte bezog für die befristete Dauer vom 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente (vgl. den Einspracheentscheid vom 11. April 2003 und den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Juli 2003). Am 4. Juli 2003 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der Einspracheentscheid erging am 6. April 2006. Demnach sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG sowie die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) anwendbar (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG e contrario; BGE 130 V 445 E. 1.2.2 S. 447). Dies zeitigt indessen insofern keine materiellrechtlichen Folgen, als die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8), der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) und der Revision (der Invalidenren und anderer Dauerleistungen; Art. 17) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343); hieran hat die 4. IV-Revision nichts geändert (vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1, I 457/04 betreffend Art. 17 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 130/06 vom 9. Mai 2007, E. 4). 
3.2 Eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV wird nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG - heute Art. 17 ATSG - hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu verfügen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Daran hat das Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 nichts geändert. Diese Praxis gilt analog bei Neuanmeldungen für Eingliederungsmassnahmen (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 125 V 410 E. 2b S. 412, je mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 475/06 vom 30. Oktober 2006, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung darf zur Revision geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse (gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur) wesentlich geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). 
4. 
Bezogen auf die medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung handelt es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 645/06 vom 4. Juni 2007, E. 4.2 mit Hinweis). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile des Bundesgerichts I 792/06 vom 26. September 2007, E. 4, und I 928/06 vom 25. April 2007, E. 1.3). 
5. 
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 19. Januar 2005 über den Rentenanspruch und in derjenigen vom 20. Januar 2005 über den Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen befunden. In den dagegen erhobenen Einsprachen verlangte der Versicherte berufliche Wiedereingliederungsvorkehren nach Art. 15 ff. IVG. Im Einspracheentscheid vom 6. April 2006 hat die IV-Stelle einzig zu den Ansprüchen auf eine Invalidenrente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 ff. IVG Stellung genommen. Gleiches tat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2006. 
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit der Versicherte die Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnahmen (Art. 12 ff. IVG) beantragt. Diesbezüglich fehlt es am Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
Hievon abgesehen entfiele ein Anspruch auf medizinische Massnahmen mangels Wohnsitzes des Versicherten in der Schweiz (E. 8 hienach). 
6. 
6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das multidisziplinäre (internistische, psychiatrische und rheumatologische) ABI-Gutachten vom 3. Dezember 2004 festgestellt, dass der Versicherte in der bisherigen Arbeit als Maurer und in allgemein körperlich schwer belastenden Tätigkeiten voll arbeitsunfähig ist; körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der Schonung des rechten Armes, sind ihm ohne Einschränkung medizinisch-theoretisch zumutbar. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass seit dem ABI-Gutachten vom 1. März 2002, welches medizinische Grundlage der Renteinstellung auf den 31. Januar 2001 gewesen war, keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Hiebei handelt es sich um Feststellungen tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich sind (vgl. E. 2.1 hievor; erwähntes Urteil I 792/06, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts I 645/06 vom 4. Juni 2007, E. 5.1). 
6.2 Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, es sei ein Gutachten über seine funktionelle Leistungsfähigkeit durch die bekannten Spezialinstitute mit Spezialapparaten durchzuführen. Erst ein solches werde objektiv zeigen, welche Arbeiten ihm zumutbar seien. Da sich die Vorinstanz geweigert habe, ein solches Gutachten anzuordnen, habe sie den Tatbestand unzureichend und unzutreffend und somit unvollständig und fachtechnisch unzulänglich abgeklärt, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 
 
Das ABI-Gutachten vom 3. Dezember 2004 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05). Weitere medizinische Abklärungen wurden darin nicht als erforderlich erachtet. Der Versicherte macht nicht geltend, inwiefern dieses Gutachten mangelhaft sein soll. Sein blosses Begehren um Durchführung eines anderen Gutachtens ist nicht geeignet, die auf dem ABI-Gutachten vom 3. Dezember 2004 gründenden Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig bilden die vorinstanzlichen Feststellungen das Ergebnis einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, zu welchen auch der in Art. 61 lit. c ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt. Bei der gegebenen Aktenlage konnte die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Beweismassnahmen verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02). 
7. 
Die Verwaltung hat, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 61'629.90 und einem gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE-Tabellen) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 43'658.10 (Fr. 58'210.80 bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit [Anforderungsniveau 4], hievon Abzug von 25 %) einen Einkommensvergleich (vgl. hiezu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 mit Hinweisen) vorgenommen. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von 29 % (29,16 %). Die Vorinstanz hat diese Berechnung bestätigt. Entgegen ihrer Annahme eines Invaliditätsgrades von "knapp 30 %" ist der errechnete Grad von 29,16 % auf 29 % abzurunden (vgl. BGE 130 V 121). Dieser Wert ist nicht offensichtlich unrichtig und wird vom Beschwerdeführer in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat (vgl. auch erwähntes Urteil I 792/06, E. 7 mit Hinweis). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint (vgl. auch BGE 121 V 191 Erw. 4a e contrario; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichs I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 5.2.2). 
8. 
Der Versicherte beantragt die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. 
8.1 Im ABI-Gutachten vom 3. Dezember 2004 wurde ausgeführt, auf Grund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Versicherten könnten keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden. Gestützt hierauf haben IV-Stelle und Vorinstanz die Zusprechung solcher Massnahmen verweigert. Dies war nicht korrekt, da die IV-Stelle das vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt hatte (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. SVR 2005 IV Nr. 30 S. 114 f. E. 2 und 3, I 605/04; erwähntes Urteil I 928/06, E. 4.2). 
8.2 Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist indessen aus folgenden Gründen zu verneinen. 
 
Gemäss Art. 8 lit. a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1), das auf den Beschwerdeführer anwendbar ist (BGE 126 V 198 E. 2b S. 203; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 620/05 vom 21. November 2006, E. 2), besteht ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nur bei Wohnsitz in der Schweiz (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 172/02 vom 7. Februar 2003, E. 3; vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 8 S. 29 E. 5.4, I 275/02). 
 
In seiner Einsprache teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, dass er auf Grund der Ausweisung aus der Schweiz nicht mehr in C.________, sondern im K._________ wohne. Dies war auch im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (6. April 2006; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) und ist bis heute der Fall. Mangels Wohnsitzes in der Schweiz hatte der Versicherte mithin keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich im Ergebnis rechtens ist. 
9. 
Der Versicherte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren. 
 
Im Einspracheentscheid vom 6. April 2004 hatte die IV-Stelle diesen Anspruch wegen Aussichtslosigkeit der beiden Einsprachen vom 16. Februar 2005 verneint, was die Vorinstanz bestätigte. 
9.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) sowie deren Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 125 V 32 E. 2 S. 34; in Anwaltsrevue 2005/3 S. 123 wiedergegebenes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004, E. 2) zutreffend dargelegt. 
9.2 Die IV-Stelle stützte sich im Rahmen der Verfügungen vom 19. und 20. Januar 2005 in medizinischer Hinsicht auf das ABI-Gutachten vom 3. Dezember 2004 (E. 6 hievor). Weiter ermittelte sie bereits verfügungsweise einen Invaliditätsgrad von 29 % (29,16 %), was vom Versicherten auch in den beiden Einsprachen rechnerisch nicht beanstandet wurde (vgl. E. 7 hievor). Im Weiteren hätte dem anwaltlich vertretenen Versicherten bei Einspracheerhebung klar sein müssen, dass er mangels Wohnsitzes in der Schweiz keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen mehr hatte (E. 8.2 hievor). 
 
Unter diesen Umständen sind die Einsprachen als aussichtslos (hiezu vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135) zu qualifizieren, zumal diesbezüglich im Einspracheverfahren ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 V 32 E. 2 S. 34). Der Vorinstanz ist mithin im Ergebnis beizupflichten, dass der Versicherte keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat. 
10. 
Nicht zu beanstanden ist auf Grund der Aktenlage, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 4. Mai 2006 abgewiesen hat (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 E, 2.1, H 106/03; BGE 103 V 46 E. II.1b S. 47). 
11. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor). Die Verwaltungsgerichsbeschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren. Im Weiteren ist auch die Bedürftigkeit des Versicherten nicht erstellt. Am 11. Oktober 2006 wurde seinem Rechtsvertreter der Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege zur Einreichung innert 30 Tagen zugestellt mit der Androhung, bei unbenütztem Fristablauf werde das Gericht auf Grund der Akten entscheiden. Der Rechtsvertreter hat diesen Erhebungsbogen trotz zweimaliger Fristerstreckung nicht eingereicht, sondern mit Eingabe vom 15. Januar 2007 beantragt, das Gesuch sei auf Grund der in den Vorakten befindlichen Unterlagen zu bearbeiten. In den Vorakten befinden sich indessen keine rechtsgenüglichen Angaben zur finanziellen Situation des Versicherten, zumal IV-Stelle und Vorinstanz seine Bedürftigkeit nicht geprüft haben. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fällt demnach ausser Betracht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar