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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_604/2011 
 
Urteil vom 12. Oktober 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches versuchtes Verbreiten menschlicher Krankheiten), 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011 und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2011. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht Anwalt ist, ist seine Vertretung unzulässig (Art. 40 Abs. 1 BGG). Es kann indessen darauf verzichtet werden, die Eingabe in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG zur Behebung des Mangels zurückzusenden, weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist. 
 
2. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im kantonalen Verfahren ein Wiederaufnahmegesuch und eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die kantonalen Richter gehen davon aus, dass die Existenz des HIV-Virus durch die Sachverständigen nicht angezweifelt werde und die umstrittene und nicht überzeugende Meinungsäusserung einer vom Beschwerdeführer angeführten und ansonsten unbekannten Drittperson daran nichts zu ändern vermöge (Beschluss vom 21. Februar 2011 S. 5/6; Beschluss vom 22. Juli 2011 S. 8/9, 10 - 13). Auch vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer einfach auf die erwähnte dubiose Meinungsäusserung, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit der Verzicht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn