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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.294/2003 /rov 
 
Urteil vom 12. November 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
4102 Binningen, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, 
Postfach 619, 4147 Aesch BL, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokatin Heidi Mayer Jülich, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 
4010 Basel, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- 
und Strafrecht, vom 17. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Eheschutzverfahren zwischen Z.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim mit Urteil vom 21. November 2002 dem Ehepaar das Getrenntleben. Die gemeinsame Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und Z.________ verpflichtet, ab 1. Dezember 2002 folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: Zu Gunsten von Y.________ monatlich Fr. 1'040.--; zu Gunsten seiner Tochter monatlich Fr. 1'280.-- (inkl. Kinderzulagen). Ausserdem wurden die Gerichtsgebühren vollumfänglich Z.________ auferlegt und dieser verpflichtet, Y.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
B. 
Dagegen erhob Z.________ Appellation an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dabei verlangte er insbesondere eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen), wobei dieser Betrag ausschliesslich dem Unterhalt der Tochter dienen sollte. Zudem focht er den Kostenentscheid der Bezirksgerichtspräsidentin an. Mit Urteil vom 17. Juni 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation vollumfänglich ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Z.________. 
C. 
Z.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils vom 17. Juni 2003. Strittig sind insbesondere die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Y.________ sowie die Kostenverteilung beider kantonaler Instanzen. 
 
Y.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht in verschiedenen Punkten eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Auf Grund der formellen Natur dieses Anspruchs (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24) sind diese Rügen vorab zu behandeln. 
2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Jedoch muss sich die entscheidende Instanz in ihrer Urteilsbegründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110; 117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492). Insbesondere kann sich die urteilende Behörde dabei ausdrücklich oder implizit den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Im vorliegenden Fall ist damit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein unbegründet, soweit das Kantonsgericht der Bezirksgerichtspräsidentin gefolgt ist. Dies gilt namentlich für den Beginn der Unterhaltspflicht, die Berufsauslagen des Beschwerdeführers, die Höhe des Vermögensertrages sowie die Berücksichtigung der Schuldzinsen. 
2.2 Unzutreffend ist der Vorwurf der fehlenden Begründung zudem in Bezug auf die Steuerbelastung der Beschwerdegegnerin sowie der Unterhaltskosten der Tochter. Das Kantonsgericht hat beide Punkte, wenn auch nur sehr kurz, begründet: In Bezug auf die Verteilung der Steuerlast hat es ausgeführt, dass ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin resultieren werde, was bei der Berechnung der voraussichtlichen Steuerbelastung zu berücksichtigen sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Reduktion der mutmasslichen Steuerbelastung verlangt, kritisiert er einzig in appellatorischer Weise die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). In Bezug auf den Unterhalt der Tochter hat das Kantonsgericht erwogen, diese werde in Bälde wieder bei der Beschwerdegegnerin einziehen, so dass neben den Schulkosten auch der betreibungsrechtliche Grundbedarf für die Tochter zu berücksichtigen sei. Ob das Kantonsgericht zu Unrecht die Schulkosten angerechnet hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, könnte nur unter dem Aspekt des Willkürverbotes geprüft werden. Eine Verletzung desselben macht er jedoch in diesem Punkt nicht geltend. 
2.3 Auch bezüglich des Einkommens der Beschwerdegegnerin erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als haltlos: Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich ohne weiteres, weshalb das Kantonsgericht nicht auf das Einkommen der Jahre 2001/2002 abgestellt hat und vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen ist: Es hat ausgeführt, da es um geschuldete Unterhaltsbeiträge ab Dezember 2002 gehe, sei bei der Berechnung vom Einkommen der Beschwerdegegnerin ab Januar 2003 auszugehen. Seiner Begründungspflicht ist es damit ausreichend nachgekommen. 
2.4 Hingegen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers zu bejahen: Das Kantonsgericht hat ihm ein um Fr. 300.-- höheres Zusatzeinkommen als die Bezirksgerichtspräsidentin angerechnet, ohne diese Erhöhung in irgend einer Weise zu erläutern. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, das Kantonsgericht habe in der mündlichen Urteilsbegründung diesbezüglich Ausführungen gemacht, ist nicht belegt und für das Bundesgericht nicht nachvollziehbar. Insoweit ist folglich die Beschwerde gutzuheissen. 
3. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Begründung in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung für das kantonsgerichtliche Verfahren geltend. 
 
Kosten- und Entschädigungsentscheide müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen gar nicht begründet werden bzw. es kann bereits eine äusserst knappe Begründung genügen (BGE 93 I 116 E. 2 S. 120; 111 Ia 1 E. 2a). Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht den im zweitinstanzlichen Verfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 5'291.45 verpflichtet. Es ist unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht nicht ausgeführt hat, warum es in der Höhe der Entschädigung vollumfänglich der Kostennote des Parteivertreters der Beschwerdegegnerin gefolgt ist. Ob die zugesprochene Parteientschädigung allenfalls gegen das Willkürverbot verstösst, ist nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer diese Rüge nicht erhoben hat. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht weiter eine mehrfache Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Beschwerdegegnerin vor. 
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134; 127 I 60 E. 5a S. 70). Willkür ist sodann nur gegeben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 122 I 61 E. 3a S. 67; 128 I 81 E. 2 S. 86). 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei willkürlich, der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, welcher über ihrem tatsächlichen Bedarf liege. Mit dem Unterhaltsbeitrag dürfe kein Vermögen gebildet werden. 
 
Obere Schranke für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten bildet die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; Urteil des Bundesgerichts 5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, E. 3a, publ. in: FamPra 2001 S. 764). Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin durch den vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltsbeitrag tatsächlich mehr erhält, als sie zur Aufrechterhaltung des ihr zustehenden Lebensstandards benötigt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Damit genügt die Beschwerdeschrift in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), so dass nicht darauf einzutreten ist. 
4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei willkürlich, dass das Kantonsgericht das (höhere) durchschnittliche Einkommen der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2001 und 2002 nicht berücksichtigt habe. Das Kantonsgericht hat für die Berechnung der ab Dezember 2002 geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf das ab Januar 2003 erzielte Einkommen der Beschwerdegegnerin abgestellt. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht für die Berechnung auf das aktuelle und nicht auf ein früheres Einkommen der Beschwerdegegnerin abgestellt hat. Willkür liegt jedenfalls nicht vor. 
4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Nichtberücksichtigung von Schuldzinsen als willkürlich. Jedoch zeigt er auch hier nicht detailliert und substantiiert auf, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts gegen das Willkürverbot verstossen soll, zumal die Hypothekarzinsen zumindest teilweise berücksichtigt worden sind. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei willkürlich, ihm wegen seiner Arbeitslosigkeit keine Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel anzurechnen; Stellensuche, Vorstellungsgespräche etc. würden eine gewisse Mobilität erfordern. Es ist zwar nachvollziehbar, dass einem Arbeitslosen für die Stellensuche gewisse Aufwendungen entstehen, jedoch erscheint deren Nichtberücksichtigung zumindest im Ergebnis als nicht geradezu willkürlich, zumal der Beschwerdeführer diese aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss begleichen kann. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 
5. 
Endlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes in Bezug auf die Kostenverlegung im erstinstanzlichen Urteil geltend. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin weitgehend obsiegt habe. Diese habe einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.-- gefordert, jedoch nur Fr. 2'320.-- zugesprochen erhalten. Die übrigen Punkte seien nicht streitig oder nur von sekundärer Natur gewesen. 
 
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Punkt der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft unterlegen. Auch mit dem Begehren, keine Unterhaltszahlungen an die Ehefrau zu leisten, sei er nicht durchgedrungen, wie auch mit dem Antrag auf Eintragung einer Grundbuchsperre. Diese Begründung des Kantonsgerichts ist haltbar. Die Frage der Unterhaltsleistung hat im kantonalen Verfahren sicherlich zentrale Bedeutung gehabt, sie ist für die Frage des Obsiegens jedoch keineswegs allein massgebend. Die Berücksichtigung des Durchdringens mit den weiteren strittigen Anträgen ist durchaus sachgerecht. Damit hält das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt dem Willkürverbot stand. 
6. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde einzig in Bezug auf die Erhöhung des Zusatzeinkommens des Beschwerdeführers unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen werden kann (E. 2.4). Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Da der Beschwerdeführer somit nur in einem Nebenpunkt mit seiner Beschwerde durchdringt, sind ihm 4/5 und der Beschwerdegegnerin 1/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziff. I.6, II. und III. des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. Juni 2003 werden aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu vier Fünftel dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. November 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: