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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.643/2004 /leb 
 
Urteil vom 12. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 
13. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der algerische Staatsangehörige X.________, geb. 1980, reiste nach eigenen Angaben am 12. Oktober 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. In der Folge wurde er mehrmals straffällig. Nach einer illegalen Ausreise nach Frankreich wurde er dort am 13. Juli 2004 festgenommen und gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich gleichentags den Schweizer Behörden zugeführt. Vom 20. Juli bis zum 9. Oktober 2004 befand sich X.________ im Strafvollzug. Am 7. September 2004 erklärte sich die algerische Vertretung in der Schweiz bereit, für ihn einen Laissez-passer auszustellen. Am 9. Oktober 2004, unmittelbar nach der Haftentlassung, weigerte sich X.________, den für ihn organisierten Flug nach Algerien anzutreten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wies ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern erneut aus der Schweiz weg und ordnete formell die Ausschaffungshaft an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, bestätigte die Haft noch am gleichen Tag. 
1.2 Mit undatierter (Postaufgabe: 2. November 2004) handschriftlicher Eingabe in deutscher Sprache an das Bundesgericht verlangt X.________, er sei aus der Haft zu entlassen, damit er freiwillig aus der Schweiz in ein Land seiner Wahl ausreisen könne. Diese Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid zu behandeln. 
 
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts forderte in der Folge telefonisch Fernkopien der vollständigen Haftverfügung des Migrationsamtes, des Protokolls der haftrichterlichen Verhandlung sowie des Haftgerichtsurteils, je vom 13. Oktober 2004, an. Diese Unterlagen wurden dem Bundesgericht am 9. November 2004 per Fax übermittelt. 
2. 
2.1 Nach Art. 13c Abs. 2 ANAG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Ob diese Frist vorliegend eingehalten wurde, ist unklar, da der genaue Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug, auf den es ankommt (BGE 127 II 174 E. 2b/aa S. 175 f.), nicht bekannt ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, wonach bei einem missglückten Ausschaffungsversuch mit der Weigerung des Ausländers, das Flugzeug zu besteigen, die 96-Stunden-Frist erneut zu laufen beginnt. Es erscheint fraglich, wieweit diese Praxis vor Bundesrecht standhält, könnte doch damit eine haftrichterliche Überprüfung - durch eine entsprechende Abfolge von Ausschaffungsversuchen - theoretisch gänzlich verhindert werden (vgl. auch Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, S. 263 f., Rz. 7.14 sowie Fn. 45). Darüber muss aber nicht entschieden werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Abwägung aller massgeblichen Interessen nämlich dazu führen, dass selbst dann keine Haftentlassung stattzufinden hat, wenn die 96-Stunden-Frist verpasst wurde (Urteil 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002, E. 4). Vorliegend rechtfertigt sich eine Haftentlassung nicht: Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig, hat die Haft durch die Vereitelung der Ausschaffung selber verursacht, und die gesetzliche Frist wurde, wenn überhaupt, dann höchstens um wenige Stunden überschritten. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Strafe bereits verbüsst zu haben. Er scheint die Ausschaffungshaft, obwohl der Haftrichter ihm ihren Zweck erklärt hat, wenigstens teilweise noch immer mit einer strafrechtlichen Inhaftierung zu verwechseln. Es ist daher nochmals festzuhalten, dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Straftaten vorgeworfen werden, sondern es einzig um ausländerrechtliche und damit administrative Haft zwecks Vollzugs der verfügten Wegweisung geht. Mit der Ausschaffung wird die Haft beendet, allenfalls auch vor Ablauf der vorläufig festgelegten Haftdauer von drei Monaten. 
2.3 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 129 II 1 E. 3 S. 6 ff.; 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, seine Mitwirkungspflicht verletzt, die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonstwie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Bei einem straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193 E. 2b S. 198). 
2.4 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid des Amts für Migration vor, der wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers noch nicht vollzogen werden konnte. Dieser macht zwar geltend, die Wegweisung sei gesetzeswidrig, da er in seinem Heimatstaat von staatlicher Verfolgung bedroht sei. Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist aber einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Das Bundesgericht ist weder für Asylfragen zuständig (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG), noch kann es den Wegweisungsentscheid überprüfen, es sei denn, dieser sei offensichtlich rechtswidrig (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c). Eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge im Rahmen des von ihm behandelten Asylgesuchs die Wegweisung beim damals zu fällenden Entfernungsentscheid als zulässig beurteilt hatte. Dass sich insofern neue Umstände ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
Sodann ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben: Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden, hat eine von den Behörden organisierte Ausschaffung vereitelt und steht noch immer auf dem Standpunkt, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Wie der Beschwerdeführer legal in einen Drittstaat ausreisen können sollte, wie er in Aussicht stellt, ist nicht ersichtlich. 
 
Gemäss dem neuen, am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (in der Fassung vom 19. Dezember 2003; AS 2004 1633 und 1647) ist die Ausschaffungshaft überdies zulässig, wenn das zuständige Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes getroffen hat. Das Amt für Migration begründete seine Haftverfügung auch mit diesem neuen Haftgrund. Nachdem der Haftrichter seinen Entscheid aber ausdrücklich nicht darauf stützt und jedenfalls der Haftgrund der Untertauchensgefahr vorliegt, kann offen bleiben, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 
2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Haftanordnung aus einem anderen Grund Bundesrecht verletzen würde. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung von Vernehmlassungen und weiteren Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 
 
Angesichts der höchstwahrscheinlichen Uneinbringlichkeit rechtfertigt es sich praxisgemäss, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: