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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.49/2007 
 
Urteil vom 12. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
B.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokaten Dr. Marco Balmelli und Dr. Pascal Grolimund, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2007 des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die italienische Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen A.X.________ und Mitbeteiligte wegen illegalen Kulturgütertransfers, Hehlerei, Nichtanmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 ersuchte die römische Staatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um internationale Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mehrfach ergänzt. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2001 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in mehreren Liegenschaften Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen an. 
B. 
Gegen B.X.________, die Ehefrau von A.X.________, eröffnete die Basler Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 ein separates Strafverfahren wegen des Verdachtes der Hehlerei, des Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang stellten die kantonalen Behörden am 7. Oktober 2002 ihrerseits ein Ersuchen um Rechtshilfe, welches von den italienischen Behörden am 21. Dezember 2003 beantwortet wurde. 
C. 
Am 12. November 2002 erliess die Staatsanwaltschaft eine Teil-Schlussverfügung betreffend rechtshilfeweise Herausgabe von Kopien von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen. Nachdem das Bundesgericht dagegen erhobene Beschwerden mit Urteilen vom 16. Juli 2004 (Verfahren 1A.59/2004) bzw. 9. Mai 2005 (Verfahren 1A.37/2005) abwies, ist die betreffende partielle Schlussverfügung in Rechtskraft erwachsen. 
D. 
Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen beschlagnahmten Kunst- und Kulturgegenständen sowie von weiteren Unterlagen (Rechtshilfeakten sowie sichergestellte Photographien von Kunst- und Kulturgegenständen). Die Herausgabe wurde (gestützt auf Art. 74 IRSG) zu Beweiszwecken verfügt. Einen von B.X.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, mit Entscheid vom 2. April 2007 ab. 
E. 
Gegen den Entscheid des Strafgerichtes gelangte B.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2007 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe. 
 
Die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Justiz beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die streitige Schlussverfügung datiert vom 22. Februar 2006. Damit sind hier in prozessualer Hinsicht die altrechtlichen Vorschriften (Art. 97 ff. OG i.V.m. aArt. 25 und aArt. 80e ff. IRSG) anwendbar (Art. 110b IRSG; vgl. BGE 133 IV 58 E. 1.1 S. 60). 
2. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem sowohl die Schweiz als auch Italien beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung. Im vorliegenden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom 14. November 1970 hinzuweisen (SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004, für Italien am 2. Januar 1979) sowie auf das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG [SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005; insbes. Art. 22-29 KGTG). 
2.1 Der angefochtene Entscheid ist anfechtbar (aArt. 80f Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahmungen persönlich und direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 21 Abs. 3 bzw. aArt. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV). 
2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (aArt. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Strafgericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und aArt. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 in diesem Punkt nicht einschlägig, da der dort angefochtene (Auslieferungs-)Entscheid von einer Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Justiz) erlassen worden war. 
2.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (aArt. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die bestritten werden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.). 
3. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Strafgericht habe keinen der von ihr beantragten Sachverständigenbeweise abgenommen. Sie beanstandet darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (E. 4.1), ist es Aufgabe der zuständigen Strafjustizbehörden des ersuchenden Staates, die notwendigen Beweise zu erheben. Der Rechtshilferichter hat zur Frage der Strafbarkeit weder Tat- noch Schuldgesichtspunkte zu beurteilen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Aus den analogen zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahmen bzw. zur Aussonderung der beweiserheblichen Gegenstände setzt sich der angefochtene Entscheid (insbes. S. 12-17, E. 3, S. 19-22, E. 5) ausführlich auseinander (vgl. auch unten, E. 5.2-5.6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den betreffenden Erwägungen nicht um unbelegte Behauptungen, die einer Expertisierung bedürften. Insofern durfte das Strafgericht ihre Beweisanträge auch in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 
Was die Rüge betrifft, die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft erscheine mangelhaft begründet und Teile der Akten seien nicht ausreichend übersetzt worden, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 17-19, E. 4) verwiesen werden. 
4. 
In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, der Tatverdacht gegen sie habe sich nicht ausreichend erhärtet und das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Da das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer erst am 1. Juni 2005 in Kraft getreten sei, finde es vorliegend keine Anwendung. 
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546). 
 
Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). 
4.2 Die Sachdarstellung des Ersuchens sowie die vorläufigen Ergebnisse der italienischen Strafuntersuchung bzw. der in der Schweiz rechtshilfeweise erfolgten Beweismassnahmen werden im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst: Die Beschwerdeführerin habe (namentlich in den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 25. und 28. Oktober 2001) eingeräumt, dass ein Grossteil der beschlagnahmten Kulturgüter deliktischer Herkunft sei. Es seien gefälschte Unterlagen erstellt worden, mit denen vorgetäuscht werden sollte, dass die Gegenstände schon seit Jahren in ihrem Besitze gewesen wären. 
 
Im Dezember 2005 habe die ersuchende Behörde einen Bericht über die bisherigen Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Dieser enthalte unter anderem ein Kurzgutachten vom 19. Oktober 2005 über die vorläufige Auswertung der bereits an Italien übermittelten Geschäftsunterlagen. Darin werde der Tatverdacht sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen ihren Ehemann erhärtet. Es würden ihre Verflechtungen aufgezeigt mit Personen, die ebenfalls des illegalen Handels mit archäologischen Gegenständen angeschuldigt seien. Die ersuchende Behörde lege nachvollziehbar die Modalitäten dar, nach denen deliktisch erworbene Kulturgüter in den legalen Kunst- und Antikenmarkt eingeschleust worden seien. 
 
Teilweise werde der illegale Kulturgütertransfer bereits im Einzelnen belegt. Im Kurzgutachten werde unter anderem dokumentiert, dass zwei im Lager der Beschwerdeführerin beschlagnahmte Marmorskulpturen (Beschlagnahmungen Nrn. 1427 und 1444) im Jahre 1988 aus dem städtischen Museum von Terracina gestohlen worden seien. In einem einschlägigen Urteil eines römischen Strafgerichtes vom 13. Dezember 2004, gemäss dem ein Mittäter zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde der Ehemann der Beschwerdeführerin ausdrücklich als Beteiligter erwähnt. Es bestünden auch Hinweise, dass die beschlagnahmten Objekte aus illegalen Grabungen oder illegalem Besitz stammten. Gewisse archäologische Gegenstände seien noch mit Erde beschmutzt oder wiesen frische Brüche auf. Auch die in vielen Fällen festgestellte unsachgemässe Art der Verpackung oder des Transportes sowie das Fehlen von regulären Herkunftsbelegen seien verdächtig. 
4.3 Die Beschwerdeführerin legt keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche dar, welche die genannten konkreten Verdachtsgründe ohne weiteres dahinfallen liessen. Dies gilt namentlich für blosse Bestreitungen bzw. die Vorbringen, bei der Expertise vom 19. Oktober 2005 handle es sich um die Darstellung der ersuchenden Behörde, und die gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe seien pauschal. Ihr Vorbringen, für keines der beschlagnahmten Objekte werde die illegale Einschleusung in den Kunstmarkt konkret dargelegt, findet in den Akten keine Stütze (vgl. oben, E. 4.2). Das Strafgericht zieht aus dem Ersuchen sowie dessen Ergänzungen und Beilagen (insbesondere der genannten Expertise) auch keine offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Schlüsse. 
4.4 Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit auf das (am 1. Juni 2005 in Kraft gesetzte) eidgenössische Kulturgütertransfergesetz abgestellt werden kann. Dafür spräche, dass die streitige Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 datiert. Aber selbst wenn die Strafbestimmungen von Art. 24-29 KGTG bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nicht zu berücksichtigen wären, fiele der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung namentlich unter die Straftatbestände der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; vgl. auch schon das konnexe frühere Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 6.1, S. 12 f.). Wie im Ersuchen und dessen Beilagen erwähnt wird, ist der inkriminierte Sachverhalt auch nach italienischem Recht strafbar. Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR) erfüllt. Es kann offen bleiben, ob noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechtes in Frage kämen. 
5. 
Weiter wird gerügt, den beschlagnahmten Gegenständen mangle es an einer Beweiseignung. Ihre Herausgabe sei jedenfalls nicht erforderlich, da anhand von Photographien oder einer Begutachtung in der Schweiz die gleichen Beweiserkenntnisse gewonnen werden könnten. Bei der Aussonderung der Gegenstände seien die kantonalen Behörden nicht nach den in BGE 130 II 17 f. dargelegten Regeln vorgegangen. Im Lichte der einschlägigen Bundesgerichtspraxis erscheine die Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig. 
5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich (unter Vorbehalt von Art. 6 EUeR bzw. Art. 74-74a IRSG, vgl. dazu unten, E. 6) alle gewünschten Gegenstände zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Objekten erstellt sein (vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
 
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Gegenstände auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Objekten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Beweismitteln, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Gegenstände für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3-4.4 S. 17 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
5.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Staatsanwaltschaft habe nicht etwa die Herausgabe aller beschlagnahmten Objekte zu Beweiszwecken an die ersuchende Behörde verfügt. Vielmehr sei differenziert und sorgfältig, gestützt auf die Berichte der italienischen Sachverständigen, eine Aussonderung erfolgt. Dabei seien nur diejenigen Gegenstände erfasst worden, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit italienischer Herkunft seien und unter die verdachtsbegründenden Sachdarlegungen des Ersuchens fielen. Es liege auf der Hand, dass eine Herausgabe zu weiteren Untersuchungs- und Beweiszwecken sachlich geboten sei. Neben einer sorgfältigen archäologischen Herkunftsbestimmung drängten sich spurentechnische Untersuchungen der Gegenstände auf. Eine blosse Analyse von photographischen Aufnahmen reiche dafür nicht aus. Einzelne archäologische Fundstücke wiesen Erdanhaftungen auf. Teils seien sie eingepackt, teils nach ihrer Ausgrabung offenbar absichtlich zerschlagen und wieder zusammengesetzt worden. Aus den entsprechenden Anhaltspunkten könnten Fachleute Rückschlüsse ziehen über die näheren Umstände des Fundes, Fundort, Fundzeit etc. Insofern seien die herauszugebenden Gegenstände beweisgeeignet und beweisrelevant. Eine Expertisierung durch italienische Sachverständige in der Schweiz sei im vorliegenden Fall (mit tausenden zu begutachtenden Objekten) zu aufwändig und zu kompliziert. Sie würde insbesondere eine Verlagerung der nötigen technischen, wissenschaftlichen und personellen Infrastruktur in die Schweiz voraussetzen. 
5.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass ihre Sachbearbeiter (vor Erlass der Schlussverfügung) zusammen mit der Beschwerdeführerin "unzählige Begehungen der Lagerräumlichkeiten zwecks Inventarisierung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen zur Konkretisierung des weiteren Verlaufs des Rechtshilfeverfahrens" unternommen hätten. Auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2002 habe die Staatsanwaltschaft am 9. September 2002 aufgrund der damaligen Ermittlungsergebnisse skizziert, in welchem Umfang der Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen zugestimmt werden müsste, um eine Erledigung im vereinfachten Verfahren zu ermöglichen. Dieser Vorschlag sei mit der Beschwerdeführerin am 20. September 2002 eingehend besprochen worden. Sie habe in der Folge jedoch auf dem Erlass einer Schlussverfügung bestanden. Am 12. November 2002 habe die Staatsanwaltschaft eine erste Teil-Schlussverfügung erlassen (betreffend Herausgabe von Kopien der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen). 
Am 2. und 26. November 2002 habe die Staatsanwaltschaft nochmals etliche Stunden für die (gescheiterten) Versuche der Beschwerdeführerin aufgewendet, schriftliche Nachweise für den legalen Erwerb der beschlagnahmten Objekte beizubringen. In der Folge hätten die Sachbearbeiter in wochenlanger Kleinarbeit ca. 140 Bundesordner und mehr als 60 Dokumentenmappen sichten müssen. Allein das erstellte Inhaltsverzeichnis der schriftlichen Unterlagen umfasse ca. 650 Seiten. Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Gegenstände photographieren und katalogisieren lassen. Da die Beschwerdeführerin bei den Bemühungen um Aussonderung der Objekte nicht ausreichend kooperiert habe, habe die Staatsanwaltschaft (im Rahmen des separat eröffneten Strafuntersuchungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin) am 7. Oktober 2002 ein Rechtshilfeersuchen an Italien stellen müssen. Nach Eingang der italienischen Stellungnahme zur mutmasslichen Herkunft der Antiken (im Dezember 2005) sei die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2006 von der Staatsanwaltschaft nochmals befragt worden. Auf dieser Grundlage habe die Staatsanwaltschaft schliesslich eine Aussonderung der Gegenstände vorgenommen und am 22. Februar 2006 die hier streitige Schlussverfügung erlassen. 
5.4 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft eine Aussonderung im Sinne der dargelegten Praxis vorgenommen. Dabei erhielt die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich zur Beweisrelevanz der beschlagnahmten Gegenstände zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat sie auch im kantonalen Rekursverfahren ausführlich Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass die Staatsanwaltschaft ihr zu diesem Zweck elektronische Datenträger mit Photos zu Verfügung gestellt habe. 
5.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sachkonnexität der ausgesonderten Gegenstände begründen kein Rechtshilfehindernis. Dies gilt insbesondere für die Einwände, einzelne Objekte seien unbekannter Herkunft oder würden von der ersuchenden Behörde als "griechisch-italienisch" eingestuft. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass einer der historischen Exportwege für attische Keramik "auch nach Italien, namentlich Etrurien" geführt habe. Das Ersuchen dient nun gerade dem Ziel, den Fundort und die Fundumstände der fraglichen Antiken näher zu bestimmen. Die Rüge, die kantonalen Behörden hätten in diesem Zusammenhang keine sachgerechte Aussonderung vorgenommen, findet in den Akten keine Stütze. 
5.6 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Begutachtung in der Schweiz genüge oder gar vorzuziehen sei, wird im angefochtenen Entscheid ausführlich geprüft und mit sachlich überzeugenden Argumenten verneint (vgl. dazu oben, E. 5.2, sowie unten, E. 6.3). Auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Transportrisiko stellt hier kein Rechtshilfehindernis dar, zumal gemäss den vorliegenden Akten bereits im Sommer 2005 ein fachmännischer sorgfältiger Transport der beschlagnahmten Objekte in neue Lagerräumlichkeiten erfolgt ist und dem kantonalen Rechtshilferichter in diesem Zusammenhang ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 123 II 268 E. 4a S. 274, E. 5 S. 278). Auch offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes sind hier nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Expertisierung (durch italienische oder schweizerische Sachverständige) in der Schweiz einen deutlich grösseren finanziellen und infrastrukturellen Aufwand nach sich zöge, oder es leuchte nicht ein, weshalb eine Begutachtung aufgrund von Photographien nicht ausreiche. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei zum Vornherein ausgeschlossen, dass eine kriminaltechnische und archäologische Untersuchung der Objekte zu sachdienlichen Erkenntnissen über Ort, Zeit und Umstände ihres Fundes beitragen könnten. Dies betrifft namentlich die Frage, ob die Antiken, wie mit hinreichenden Verdachtsgründen vermutet wird, teilweise aus illegalen Grabungen stammen. 
6. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Herausgabe von Wertgegenständen führe im vorliegenden Fall zu einer bundesrechtswidrigen Umgehung von Art. 74a IRSG. Zwar hätten die italienischen Behörden eventualiter die Herausgabe zu blossen Beweiszwecken beantragt. Der wirkliche Beweggrund des Ersuchens sei jedoch die definitive strafrechtliche Einziehung der Gegenstände zugunsten des italienischen Fiskus. Eine Untersuchung der Objekte in Italien zu Beweiszwecken sei nicht notwendig. Ausserdem hätten die kantonalen Instanzen auf jede Form von Zusicherung bzw. Sicherheit seitens der italienischen Behörden verzichtet, die gewährleisten könnte, dass "die zu Beweiszwecken herausverlangten Objekte nach erfolgter Untersuchung ihren Weg wieder in die Schweiz finden". Die Beschwerdeführerin möchte in diesem Zusammenhang als gutgläubige dritte Person (im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG) behandelt werden. 
6.1 Die Übermittlung von Beweisstücken wird in Art. 3 Ziff. 1 EUeR ausdrücklich als zulässige Rechtshilfemassnahme erwähnt. Die Gegenstände, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt wurden, sind vom ersuchenden Staat allerdings so bald wie möglich an den ersuchten Staat zurückzugeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet (Art. 6 Ziff. 2 EUeR). Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, um deren Übermittlung ersucht worden ist, auch aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt (Art. 6 Ziff. 1 EUeR). Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist im Übrigen zu begründen (Art. 19 EUeR). 
6.2 Das IRSG ist anwendbar, soweit das EUeR keine abschliessende Regelung enthält bzw. wenn sich (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") aus dem IRSG eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 1.1 S. 83). Das eidgenössische Recht sieht vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken rechtshilfeweise beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen hin und gestützt auf eine Schlussverfügung (gemäss Art. 80d IRSG) zur Verfügung gestellt werden (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat (oder eine Behörde bzw. der Geschädigte), Rechte an den zu Beweiszwecken herauszugebenden Gegenständen oder Vermögenswerten geltend, werden diese nur übermittelt, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert (Art. 74 Abs. 2 IRSG). Die Herausgabe zu Beweiszwecken kann ausserdem aufgeschoben werden, solange die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden (Art. 74 Abs. 3 IRSG). Dies kann insbesondere in Frage kommen, wenn das schweizerische Strafverfahren schon weit vorangeschritten ist oder der Deliktsschwerpunkt in der Schweiz liegt (vgl. BGE 123 II 268 E. 5 S. 278). 
 
Eine rechtshilfeweise Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten durch den ersuchenden Staat wäre nur unter den Voraussetzungen von Art. 74a IRSG zulässig. Insbesondere erfolgt eine Herausgabe zu solchen Zwecken grundsätzlich nur gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Einziehungsentscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG; vgl. BGE 131 II 169 E. 6 S. 175; 123 II 268 E. 4a S. 274, E. 4b/aa S. 275; 595 E. 4e-f S. 604-606, E. 5e S. 611 f., je mit Hinweisen). 
6.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Schlussverfügung basiere auf Art. 74 IRSG, d.h. die Herausgabe der ausgesonderten Gegenstände an die ersuchende Behörde erfolge "ausschliesslich zu Beweiszwecken". Die Voraussetzungen für eine definitive Herausgabe zur strafrechtlichen Einziehung (nach Art. 74a IRSG) seien hingegen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehe kein Zweifel daran, dass ein Grossteil des beschlagnahmten und photographisch dokumentierten Materials aus Italien stamme. Für eine abschliessende Beurteilung und Zuordnung der einzelnen Gegenstände sei jedoch eine direkte, physische archäologische Untersuchung im Rahmen der in Italien hängigen Strafuntersuchung erforderlich. Neben einer kunsthistorisch-archäologischen Begutachtung beabsichtige die italienische Strafjustiz auch eine kriminaltechnische (spurentechnische) forensische Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände. Insbesondere müsse näher geklärt werden, inwieweit es sich um (aus privaten Sammlungen, Museen oder Kirchen) gestohlene Objekte handle bzw. um Fundstücke aus illegalen Raubgrabungen. Dass gegen die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine separate Strafuntersuchung wegen Betruges, Hehlerei usw. hängig sei, stehe der Rechtshilfe nicht entgegen. 
6.4 Dass die italienischen Behörden eine Herausgabe der Gegenstände nicht nur zu Beweis- sondern auch zu Einziehungszwecken beantragt hätten, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. In der Schlussverfügung sowie im angefochtenen Entscheid wird die Herausgabe ausdrücklich nur zu Beweiszwecken bewilligt. Die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 6 EUeR und Art. 74 IRSG sind grundsätzlich erfüllt. Zwar kann der ersuchte Staat die Übergabe von Gegenständen, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie selbst für ein anhängiges Strafverfahren benötigt (Art. 6 Ziff. 1 EUeR; Art. 74 Abs. 3 IRSG). Dass dies der Fall wäre, wird jedoch von den kantonalen Strafjustizbehörden mit sachlich nachvollziehbaren Argumenten verneint. 
 
Sie legen dar, dass die Basler Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 zwar ein separates Strafverfahren (wegen des Verdachtes der Hehlerei, des Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer Delikte) gegen die Beschwerdeführerin eröffnet habe. Die Strafuntersuchung habe jedoch vorläufig eingestellt werden müssen, da die Beschwerdeführerin gestützt auf ein ärztliches Zeugnis geltend mache, sie sei (auf unabsehbare Zeit hinaus) nicht einvernahmefähig. Das italienische Strafverfahren sei hingegen weit fortgeschritten. Es richte sich nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen ihren Ehemann und weitere Personen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel im dortigen Prozess notwendig und beweistauglich. Eine weitere Verzögerung der Rechtshilfe zu Beweiszwecken sei zu vermeiden, da im italienischen Strafverfahren unterdessen der Verjährungseintritt drohe. Bei einer Verweigerung der Rechtshilfe würden beide Strafverfahren blockiert. Die Beschwerdeführerin legt ihrerseits nicht dar, inwiefern ihr im Rahmen der sistierten Strafuntersuchung konkret ein Beweisverlust oder ein anderer aktueller Prozessnachteil drohen würde. Im Übrigen verfügt der Rechtshilferichter hier über einen weiten Ermessensspielraum, zumal es sich bei Art. 6 Ziff. 1 EUeR und Art. 74 Abs. 3 IRSG (wie auch bei diversen Bestimmungen von Art. 74a IRSG) um sogenannte "Kann-Vorschriften" handelt (vgl. BGE 123 II 268 E. 4a S. 274; 118 Ib 111 E. 6b/aa S. 125 f., je mit Hinweisen). 
 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.117/2000 vom 26. April 2000 (publiziert in SJ 2000 I S. 501 ff.) für den vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis. Dort ging es um die Anfechtung einer Übertragung der Strafverfolgung an die italienischen Behörden (Art. 88-93 IRSG). Das Bundesgericht wies die gegen den Delegationsentscheid (und die auf Art. 90 IRSG gestützte Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen) erhobene Beschwerde der Betroffenen ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, auch Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG bzw. Art. 74 Abs. 3 IRSG könnten der Herausgabe (gestützt auf Art. 90 IRSG) nicht mehr entgegen stehen, wenn das schweizerische Strafverfahren an den ersuchenden Staat zu delegieren ist (E. 2c). Daraus lässt sich keineswegs ableiten, dass in allen Fällen (wie dem vorliegenden), in denen keine Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland erfolgt ist, eine Herausgabe zu Beweiszwecken nach Art. 74 IRSG ohne weiteres zu verweigern wäre. 
6.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich noch auf den Standpunkt, sie sei als gutgläubige dritte Person im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG zu behandeln. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin selbst wird im hängigen schweizerischen Strafverfahren der Hehlerei, des Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer Delikte angeschuldigt. Sie hat sich in Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft auch teilweise selbst belastet. Im Ersuchen und dessen Beilagen werden konkrete Verdachtsgründe gegen sie dargelegt (vgl. oben, E. 4.2). Ihr guter Glaube (im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG) ist daher zu verneinen (vgl. zu dieser Praxis auch den bereits zitierten BGE 1A.117/2000, E. 2f; s. ferner BGE 123 II 595 E. 6a S. 611 f.). 
6.6 Nach dem Gesagten ist die rechtshilfeweise Herausgabe zu Beweiszwecken hier grundsätzlich zulässig. Sie entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Geist des UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommens (vgl. insbes. Art. 2 Ziff. 1, Art. 7 lit. b/ii, Art. 9 und Art. 13 des Abkommens). Die italienischen Behörden sind allerdings verpflichtet, die zu Beweiszwecken übermittelten Gegenstände so bald wie möglich an die schweizerischen Behörden zu retournieren (Art. 6 Ziff. 2 EUeR). Ein Verzicht auf die Rückgabe ist nicht erfolgt. Die kantonalen Behörden haben die Herausgabe von tausenden antiken Wertgegenständen verfügt. Dementsprechend sind hohe Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin tangiert. Umso mehr muss der streitige Rechtshilfeentscheid klar, justiziabel und vollständig ausfallen. Im vorliegenden Fall ist (bei der Formulierung des Dispositivs sowie beim Rechtshilfe-Vollzug) daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass Art. 74a IRSG nicht umgangen oder missachtet wird. 
6.7 Im Dispositiv (Ziffer 2) der streitigen Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 wird die Herausgabe verschiedener Unterlagen und Gegenstände angeordnet. Dem Dispositiv lässt sich nicht entnehmen, ob die Herausgabe zur definitiven strafrechtlichen Einziehung oder nur vorläufig zu Beweiszwecken erfolgt. Aus den Erwägungen der Schlussverfügung (Seite 3) ergibt sich immerhin, dass "die erhobenen Beweismittel in Anwendung von Art. 74 IRSG der ersuchenden Behörde herauszugeben" sind. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird dies bestätigt. Das Strafgericht hat jedoch keine Präzisierung des Dispositives der Schlussverfügung angeordnet. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz (BJ) hat auf eigene Bemerkungen verzichtet. Insbesondere nimmt es keine Stellung dazu, wie es die vorliegende Schlussverfügung zu vollziehen gedenkt. 
6.8 Die Vorkehren der kantonalen Behörden zur Sicherung der Rückgabe der zu Beweiszwecken herauszugebenden Vermögenswerte genügen im hier zu beurteilenden Fall den Anforderungen des EUeR und IRSG nicht. Das Dispositiv der Schlussverfügung ist in dem Sinne zu verdeutlichen und zu ergänzen, dass die rechtshilfeweise Herausgabe nur vorläufig zu Beweiszwecken erfolgt (Art. 6 Ziff. 2 EUeR i.V.m. Art. 74 IRSG). Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil stützen (vgl. BGE 131 II 169 E. 6 S. 175; 123 II 268 E. 4a S. 274, E. 4b/aa S. 275, 595 E. 4e-f S. 604-606, E. 5e S. 611 f.). Auch auf den entsprechenden Spezialitätsvorbehalt hat das BJ beim Vollzug der bewilligten Rechtshilfe ausdrücklich hinzuweisen. 
 
Zwar ist die Beschwerdeführerin nicht als gutgläubige Drittperson im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG zu betrachten. Im vorliegenden Fall drängt sich jedoch (in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EUeR) eine analoge Sicherung der Wertgegenstände im Vollzugsstadium auf. Vor dem Vollzug der Rechtshilfe muss das BJ von den italienischen Behörden daher die förmliche Zusicherung einholen, dass innert einer vom BJ anzusetzenden angemessenen Frist entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem Italien gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragt. 
 
Anzeichen, wonach die in diesem Sinne präzisierte und bewilligte Rechtshilfe für eine unzulässige strafrechtliche Einziehung missbraucht werden könnte bzw. dass die italienischen Behörden einen ausdrücklichen schweizerischen Spezialitätsvorbehalt missachten würden, bestehen nicht. Dabei ist auch dem Vertrauensgrundsatz im internationalen Rechtshilfeverkehr Rechnung zu tragen. 
7. 
Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen (über das Dargelegte hinaus) kein Rechtshilfehindernis erkennen. Dies gilt namentlich für das Argument, sie widerrufe ihre partielle Einwilligung zur vereinfachten Ausführung. Eine Verletzung von Art. 80c IRSG ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als Art. 80c Abs. 1 (zweiter Satz) IRSG ausdrücklich bestimmt, dass die Zustimmung unwiderruflich ist. Was die noch streitigen Gegenstände betrifft, für deren Herausgabe keine Zustimmung erfolgte, haben die kantonalen Behörden das gesetzeskonforme ordentliche Rechtshilfeverfahren durchgeführt (vgl. Art. 80c Abs. 3 IRSG). 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde (im Sinne von Erwägung 6.8) teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 
2. 
Das Dispositiv der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Februar 2006 wird (durch eine neue Ziffer 4) wie folgt ergänzt: 
- Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG) nur vorläufig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden; ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil stützen." 
3. 
Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung abgibt: 
- Innert der vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen." 
4. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
6. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht, Rekurskammer, Basel-Stadt, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster