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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_713/2010 
 
Urteil vom 12. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. September 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. September 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ihr am 26. August 2010 zugestellte Konkursandrohung abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde im Urteil vom 17. September 2010 erwog, mit (rechtskräftigem, nicht an das Bundesgericht weitergezogenem) Urteil der Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 2010 seien die (erste) Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen die Rückweisung ihres verspäteten Rechtsvorschlags) und ihr Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Rechtsvorschlagsfrist (mangels Nachweises des rechtzeitigen Rechtsvorschlags bzw. von Wiederherstellungsgründen) abgewiesen worden, in der vorliegenden (zweiten) Beschwerde gegen die Konkursandrohung bringe die Beschwerdeführerin nichts Neues vor, sondern übe lediglich Kritik am rechtskräftigen früheren Entscheid der Aufsichtsbehörde, den sie hätte an das Bundesgericht weiterziehen können, die zweite Beschwerde erweise sich deshalb nicht nur als unbegründet, sondern auch als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.-- aufzuerlegen sei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass sie zwar - unter Berufung auf die angeblich fehlende Rechtsmittelbelehrung im Urteil der Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 2010 - die nochmalige Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Konkursandrohung fordert, zur Begründung auf ihre beiden kantonalen Beschwerden verweist und die Mutwilligkeit ihrer zweiten Beschwerde bestreitet, 
dass jedoch diese Vorbringen insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar sind, weil die Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 2010 eingereicht hat, aus dem sich klar ergibt, dass die Beschwerdeführerin (entgegen ihren Behauptungen) ausdrücklich auf das Rechtsmittel der innerhalb von 10 Tagen einzureichenden Beschwerde nach Art. 72ff. BGG aufmerksam gemacht worden war, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 17. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal Verweisungen auf kantonale Rechtsschriften den Begründungsanforderungen ohnehin nicht entsprechen (BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann