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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_918/2010 
 
Urteil vom 12. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 8. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2010, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 8. November 2010 (Poststempel), in welcher im Wesentlichen eine Fristerstreckung zur Stellung von Rechtsbegehren und zur ausführlichen Begründung beantragt wird, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass die unerstreckbare Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), welche am Folgetag des siebenten Tages nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (30. September 2010 [vorinstanzlicher Versand mit Gerichtsurkunde am 29. September 2010]; Art. 44 Abs. 2 BGG), also spätestens am 8. Oktober 2010, zu laufen begonnen hat, jedenfalls am 8. November 2010 (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3) abgelaufen ist, so dass eine Verbesserung der Eingabe vom 8. November 2010 nicht möglich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. November 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub