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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_397/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ stellte am 9. September 2013 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Gesuch verschiedene Rügen enthalte, welche gegenüber Untersuchungsbehörden und Gerichten erhoben werden. Der Eingabe könne indessen nicht entnommen werden, in welchen Verfahren und aus welchen Gründen sich ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO ergeben sollte. Ein solcher sei im Übrigen auch nicht erkennbar. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2013 (Postaufgabe 4. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Mit seiner Kritik an der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss bzw. an der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht. Abgesehen davon, dass sich ein Ausstandsbegehren nicht gegen das Bundesgericht, sondern gegen bestimmte Mitglieder des Gerichts richten muss, behauptet der Beschwerdeführer keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG. Im Übrigen kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers den Ausstand von vornherein nicht zu begründen vermögen, braucht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der II. Strafkammer überhaupt nicht auseinandersetzt, legt nicht dar, inwiefern die II. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der II. und III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli