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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_841/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord. 
 
Gegenstand 
Besuchsrecht etc., 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den 
Entscheid vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden der (an ... leidenden) Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord angeordnete) Unterstellung ihres 2008 geborenen, seit dem 1. August 2015 bei den Grosseltern väterlicherseits untergebrachten Kindes unter die gemeinsame elterliche Sorge sowie gegen die Einräumung eines Besuchsrechts an die Beschwerdeführerin (zwei Wochenenden pro Monat, Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht) abgewiesen hat, 
in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht hinsichtlich des (von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht allein angefochtenen) Besuchsrechts erwog, die Vorinstanz habe ihr Ermessen offensichtlich nicht überschritten, das von der Beschwerdeführerin gewünschte noch ausgedehntere Kontaktrecht könnte in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Kindeswohl gefährden, ausserdem sei das Kontaktrecht des Beschwerdegegners (Kindsvater) zu berücksichtigen, das Kind müsse zuerst an seinem neuen Aufenthaltsort bei den Grosseltern zur Ruhe kommen, bevor eine Änderung des Besuchsrechts in Betracht gezogen werden könne, zumal es einstweilen darum gehe, mit der neuen Ordnung Erfahrungen zu sammeln, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 22. September 2015 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 22. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann