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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1161/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision kantonaler Urteile. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Gesuchsteller stellen gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch, welches drei Urteile des Kantonsgerichts Graubünden aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 betrifft. 
 
In Bezug auf die Zuständigkeit führen die Gesuchsteller aus, zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs sei das Berufungsgericht, mithin das Bundesgericht, und weil sich das Gesuch allein gegen den vorinstanzlichen Entscheid richte, seien die Art. 410 ff. StPO anwendbar (Beschwerde S. 4 lit. B). Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO Revisionsgesuche beim Berufungsgericht einzureichen sind. Berufungsgericht gegen Urteile des Kantonsgerichts Graubünden ist indessen nicht das Bundesgericht (vgl. Art. 398 ff. StPO). Dieses behandelt in Strafsachen nur Beschwerden gemäss Art. 78 ff. BGG. Da das Bundesgericht für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs gegen kantonale Urteile offensichtlich nicht zuständig ist, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch gegen die Urteile des Kantonsgerichts Graubünden vom 22./23./24. August 2011 (SK1 10 61 und 11 1), vom 23. Oktober 2013 (SK1 13 30) und vom 23. Juni 2014 (SK1 14 19) wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn