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[AZA 0] 
C 202/00 Ge 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein 
 
Urteil vom 12. Dezember 2000 
 
in Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Amt und Limmattal, Neumattstrasse 7, Dietikon, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 12. November 1998 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Amt und Limmattal, Dietikon (nachfolgend: Arbeitslosenkasse), den 1957 geborenen Z.________ wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von 20 Tagen ab 
25. September 1998 in der Anspruchsberechtigung ein. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2000 teilweise gut, indem es die Dauer der Einstellung auf 12 Tage reduzierte. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. 
 
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Auskunfts- und Meldepflicht in Bezug auf Zwischenverdienste (Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG) und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Verletzung dieser Pflicht (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG) zutreffend dargelegt. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG stets erfüllt ist, wenn der Versicherte die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (vgl. auch BGE 123 V 151 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den Kontrollausweis (Formular "Angabe der versicherten Person") für den Monat September nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt hat, indem er die Frage nach einem erzielten Verdienst im gleichen Monat verneinte, obwohl er im Zeitpunkt des Ausfüllens des fraglichen Formulars am 24. September 1998 bereits bei der D.________ AG angestellt war; er hatte dort seit 15. September 1998 tageweise gearbeitet, wie sich auf Grund der erst im November 1998 eingereichten Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat September herausstellte. 
Die Vorinstanz ist gestützt darauf zu Recht davon ausgegangen, der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG sei vorliegend erfüllt. 
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal lediglich die bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteten Rügen wiederholt werden. Es ist dazu auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermag sein Vorbringen, dass er von seinem Arbeitgeber dahingehend informiert worden sei, dass die Zwischenverdienstformulare der anderen Mitarbeiter jeweils auch erst am Ende jeden Monats der Arbeitslosenkasse eingereicht werden, ihn nicht zu entlasten, da er die Arbeitslosenkasse auch nicht vorgängig darüber informierte, dass die Zwischenverdienstbescheinigung auf Grund von EDV-Problemen erst später nachgereicht werden könne. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass er nicht nur die Bescheinigung über den Zwischenverdienst verspätet eingereicht hat, sondern bereits im am 24. September 1998 ausgefüllten Formular "Angabe der versicherten Person" verschwieg, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt wieder bei einem Arbeitgeber angestellt war. Ein Versehen, wie er das geltend macht, kann ihn ohnehin nicht entlasten, abgesehen davon, dass es wenig glaubwürdig erscheint, dass er "aus reinem Automatismus" die Frage, ob er im fraglichen Monat bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, mit nein beantwortete, nachdem er bereits einige Tage bei der D.________ AG tätig war und überdies auf dem Formular ausdrücklich auf allfällige Sanktionen für unwahres oder nur teilweises Ausfüllen des Formulars hingewiesen wird. 
Bezüglich des ebenfalls wiederholt erhobenen Einwandes des Beschwerdeführers, er habe niemals versucht, Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht zu erwirken, ist schliesslich erneut darauf hinzuweisen, dass es beim Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG gerade nicht darum geht, ob die Meldepflichtverletzung absichtlich erfolgte, um unrechtmässige Leistungen zu erwirken. Hätte ihm die Arbeitslosenkasse eine entsprechende Absicht vorgeworfen, hätte sie ihn vielmehr nach Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG in der Anspruchsberechtigung einstellen müssen. 
 
c) Was die Dauer der Einstellung betrifft, hat die Vorinstanz im Rahmen eines leichten Verschuldens in dem dafür geltenden Umfang von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 12 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist nach Lage der Akten und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz bei der Verschuldenswürdigung zustehenden Ermessensspielraums, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift, nicht zu beanstanden (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b). 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
i. V.