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[AZA 0] 
C 68/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 12. Dezember 2000 
 
in Sachen 
H.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sihlfeldstrasse 58, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, einen Anspruch des H.________, geboren 1946, auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 1998 ab. Zur Begründung gab sie an, dieser habe bereits in der Zeit vom 5. April 1994 bis 31. März 1996 Arbeitslosentaggelder bezogen, weshalb er, um für eine zweite Rahmenfrist bezugsberechtigt zu sein, innert dreier Jahre nach Ablauf der vorherigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug während mindestens zwölf - und nicht während lediglich 6,79 - Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung hätte ausüben müssen. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. Februar 2000). 
 
 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung vom 11. Dezember 1998 aufzuheben und ihm ab 1. November 1998 Arbeitslosentaggelder auszurichten. Er reicht ein Schreiben der Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 9. Oktober 1995 zu den Akten. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die vorliegend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte zwölfmonatige Mindestbeitragsdauer (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG) sowie die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt (zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung vgl. BGE 125 V 359 f. Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder verneint, da der Beschwerdeführer innert des massgeblichen Zeitraums - die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug endete am 31. März 1996, sodass für eine erneute Bezugsberechtigung ab November 1998 gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG eine mindestens zwölfmonatige Beitragsdauer aufzuweisen wäre - einzig vom 6. April bis 
31. Oktober 1998 bei der Firma P.________ GmbH angestellt gewesen sei und sich die daraus resultierende Beitragszeit auf lediglich 6,79 Monate belaufe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch vom 1. Februar 1996 bis 
31. März 1998 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, indem er während dieser Zeit für seine im Nahrungsmittelhandel selbstständig tätige Ehefrau in den Bereichen Administration und Auslieferung gegen ein monatliches Entgelt von Fr. 1000.- sowie Kost und Logis gearbeitet habe, wurde vom kantonalen Gericht in richtiger Würdigung der Akten als nicht nachgewiesen und mit Verweis auf die Rechtsprechung (ARV 1996/1997 Nr. 17 S. 82 Erw. 1a) als nicht genügend überprüfbar beurteilt. Es kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Macht ein Versicherter (oder dessen Ehepartner) ein aus einem Arbeitsvertrag (vgl. Art. 165 Abs. 3 ZGB) oder aus der Erbringung von ausserordentlichen Beiträgen gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB sich ergebendes sozialversicherungsrechtliches Beitragsverhältnis geltend, so sind im Rahmen der auch im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht zumindest Zeitpunkt und Höhe der behaupteten Zahlungen nachzuweisen (AHI 1993 S. 13 Erw. 4c mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt die durch die Ehegattin ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Dezember 1998 alleine nicht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung der Vorinstanz hat es der Beschwerdeführer unterlassen, weitere substanziierte Angaben oder rechtsgenügliche Beweismittel vorzulegen, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass und allenfalls in welchem Ausmass er im betreffenden Zeitraum Arbeiten für seine Ehefrau ausgeführt hatte. Da somit bereits der Nachweis, die behauptete Tätigkeit sei tatsächlich ausgeübt worden, nicht gelingt, erübrigt sich die Frage nach dem Güterstand der Eheleute, zumal diesem bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Ehegatten für den andern eine beitragspflichtige Beschäftigung darstellt, ohnehin keine Bedeutung zukäme. Geldleistungen des im Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeitenden Ehepartners unterstehen nur der AHV-Beitragspflicht, wenn diese Mitarbeit erheblich höher ausfällt, als der Beitrag des Ehegatten an den Unterhalt der Familie erfordern würde (Art. 165 Abs. 1 und 3 ZGB; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , Bern 1996, S. 62 f., Rz 2.29). Dieser Grundsatz ergibt sich aus den Normen zu den allgemeinen Wirkungen der Ehe (Art. 159 ff. ZGB) und gilt daher unabhängig vom jeweiligen Güterstand. Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem letztinstanzlich aufgelegten Schreiben der Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 9. Oktober 1995 ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses bezieht sich auf die AHV-Beitragspflicht von Selbstständigerwerbenden im Nebenberuf und enthält lediglich Informationen zur erwerblichen Situation der seit dem 20. September 1995 nebenberuflich als Inhaberin einer Einzelfirma tätigen Ehefrau. Ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer - als Unselbstständigerwerbender - bei der AHV angemeldet und um nachträgliche Abrechnung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. März 1998 ersucht hätte, ist dem Aktenstück jedenfalls nicht zu entnehmen. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: