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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.661/2003 /sch 
 
Urteil vom 12. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident. 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld, 
Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Gesuch um amtliche Verteidigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bezirksgericht Bischofszell sprach X.________ mit Urteil vom 21. August 2003 der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil erklärte X.________ am 3. Oktober 2003 Berufung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 ab. Zur Begründung verwies er auf den Entscheid des Obergerichts vom 23. April / 12. Mai 2003, mit welchem eine Beschwerde von X.________ gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mangels rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten abgewiesen worden war. 
2. 
Gegen diese Verfügung führt X.________ mit Eingabe vom 3. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. November 2003 teilte das Bundesgericht X.________ mit, dass ihre Eingabe aufgrund einer vorläufigen Prüfung den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Sie könne jedoch ihre Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. X.________ reichte in der Folge keine Beschwerdeergänzung ein. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der ausführlichen Begründung des obergerichtlichen Entscheids vom 23. April / 12. Mai 2003, auf welche die angefochtene Verfügung verwies, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: