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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_478/2007 /len 
 
Urteil vom 12. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Gimmel. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 18. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) waren befreundet. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Beschwerdegegner die Rückzahlung zweier Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 42'000.-- nebst Zins, die sie ihm gewährt haben will. Der Beschwerdegegner bestritt, je ein Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. 
B. 
Mit Klage vom 20. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zurzach, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 42'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen. Am 21. September 2006 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin mit gleichbleibendem Rechtsbegehren an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Appellation mit Urteil vom 18. September 2007 abwies. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts und das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung einer Zeugenanhörung von Frau C.________ unter Inanspruchnahme eines Dolmetschers gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen. Die Klage sei gutzuheissen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerdeführerin rügt einzig einen "gravierenden Verfahrensfehler", der darin bestehen soll, dass die Zeugin C.________ (Zeugin), auf deren Aussage sich die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Forderung berief, vom Bezirksgericht in deutscher Sprache einvernommen worden sei, obwohl sie derselben nicht genügend mächtig sei. Dadurch sei § 16 Abs. 2 des aargauischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 11. Dezember 1984 (GOG; SAR 155.100) verletzt worden, wonach ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Zeuge via Dolmetscher zu befragen sei. Dieser elementare Rechtsgrundsatz habe in der Schweiz Verfassungscharakter. 
2. 
§ 16 Abs. 2 GOG bestimmt, dass für die mündlichen Verhandlungen und die Einvernahme fremdsprachiger Zeugen nötigenfalls ein Übersetzer beizuziehen ist. 
Ob aus der Bundesverfassung, namentlich dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Anspruch der Partei fliesst, dass die von ihr angerufenen Zeugen in deren Sprache einvernommen werden, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann angesichts der einschlägigen Bestimmung des anwendbaren kantonalen Rechts, die einen solchen Anspruch gewährt, offen bleiben. 
Allerdings kann vorliegend auf die Rüge einer klaren Verletzung von § 16 Abs. 2 GOG oder eines entsprechenden verfassungsrechtlichen Anspruchs aus zwei Gründen nicht eingetreten werden: 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4, je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Beschwerdeführerin stützt sich auf die tatsächliche Behauptung, die Zeugin sei der deutschen Sprache nur sehr beschränkt mächtig. Dieses Sachverhaltselement findet indessen im angefochtenen Urteil keine Grundlage. 
Die Beschwerdeführerin macht zwar - wenn auch ohne präzisen Aktenhinweis - geltend, sie habe bereits in ihrer Appellation an das Obergericht gerügt, dass die Zeugin der deutschen Sprache nicht genügend mächtig war, um vor einem Gericht zu verstehen, welche Fragen an sie gestellt würden und wie die Antworten darauf lauten könnten; das Obergericht sei auf diesen Einwand nicht eingegangen, obwohl klar sei, dass die Zeugin vor der ersten Instanz nicht in der gemäss § 16 GOG vorgeschriebenen Form mit Dolmetscher einvernommen worden sei. Darin ist indes keine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu erblicken. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht bundesrechtliche Vorschriften, namentlich ihren Gehörsanspruch, verletzt haben soll, indem sie auf diese Vorbringen nicht eingegangen sei und zur angeblichen Behauptung, die Zeugin sei der deutschen Sprache nicht genügend mächtig gewesen, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe. Die auf die Behauptung gestützte Rüge, die Zeugin sei der deutschen Sprache nur sehr beschränkt mächtig, ist demnach nicht zu hören. 
2.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, im Anschluss an die Beweisanordnung des Bezirksgerichts oder anlässlich der bezirksgerichtlichen Verhandlung den Beizug eines Übersetzers verlangt zu haben. Nirgends wird festgehalten, die Zeugin habe sich beklagt, sie verstehe die an sie gestellten Fragen nicht. Auch vor Obergericht machte die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben nicht geltend, dass die Zeugin in einem Ausmass der deutschen Sprache nicht mächtig sei, dass sie über einen Dolmetscher hätte einvernommen werden müssen, ebensowenig dass sie beantragt hätte, die Zeugeneinvernahme sei in dieser Form zu wiederholen. Sie versuchte lediglich die festgestellten Widersprüche zwischen der eidesstattlichen Erklärung der Zeugin und deren Aussagen an der Verhandlung im Nachhinein mit angeblichen Verständnisschwierigkeiten zu erklären. Es geht jedoch nicht an, im kantonalen Verfahren die Zeugenbefragung ohne Hinweis auf die Notwendigkeit eines Übersetzers vornehmen zu lassen, um dann, wenn die Aussage nicht im gewünschten Sinne ausgefallen ist, erst vor Bundesgericht vorzubringen, die Zeugin hätte via Dolmetscher befragt werden müssen. Solches Verhalten widerspricht Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, die auch im Verfahrensrecht Geltung haben. Danach ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten vorgebracht werden können, noch später geltend zu machen (BGE 121 I 30 E. 5f S. 38; 120 Ia 19 E. 2c/aa; vgl. ferner BGE 130 III 66 E. 4.3; 126 I 203 E. 1b S. 205 f.; 124 I 121 E. 2 S. 123, 255 E. 1b/bb S. 259). 
3. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Widmer