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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_718/2007 {T 0/2} 
 
Urteil vom 12. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
I._________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 7. April 2006 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 sprach die IV-Stelle Aargau der 1962 geborenen I._________ mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente zu, nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verwaltung zuvor mit Entscheid vom 2. März 2005 angewiesen hatte, weitere Abklärungen zu treffen. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2007 ab. 
I._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente "ab Juli 2004, spätestens aber ab Oktober 2004". 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist einzig der Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD), Stützpunkt A._________, vom 7. Januar 2004 (nach Untersuchungen vom 19. und 21. November 2003), worin in psychischer Hinsicht nur eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostiziert wurde, sowie auf die ergänzenden Ausführungen der Frau Dr. med. D.________, EPD, Stützpunkt A._________, vom 25. November 2005 mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass eine invalidisierende mittelschwere depressive Störung erstmals am 30. Januar 2004 diagnostiziert wurde und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit im Januar 2005 entstanden ist. 
2.2 Die Beschwerdeführerin gelangt namentlich unter Zugrundelegung der Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 28. Juli 2003 sowie des Kantonsspitals X._________ vom 6. November 2003 zu einem anderen Schluss. Sie geht davon aus, dass eine die Wartezeit von einem Jahr auslösende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon im Juli 2003, sicher aber im Oktober 2003 vorlag und folglich bereits seit Juli 2004, spätestens aber seit Oktober 2004 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestand. Denn es sei höchst unwahrscheinlich, dass die am 30. Januar 2004 erstmals festgestellte mittelschwere bis schwere depressive Störung nicht bereits früher bestanden habe. 
2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen diese Vorbringen im Lichte der eingeschränkten Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Berichte des Dr. med. C.________ und des Kantonsspitals X.________ die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach die invalidisierenden psychischen Beschwerden erst seit dem 30. Januar 2004 bestehen, jedenfalls nicht. Die Festlegung des Zeitpunktes, wann eine an dissoziative und somatoforme Störungen gebundene depressive Entwicklung in eine mittelschwere, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Depression umschlägt, weist von der Natur der Sache her Ermessenszüge auf. Dem Sozialversicherungsgericht ist hiebei für seine Tatsachenfeststellungen ein gewisser Spielraum zu belassen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde können sich die gesundheitlichen Verhältnisse sehr rasch, innert Monaten oder Wochen, ändern. Ins Leere zielt die Kritik, die Vorinstanz habe es in ihrem Entscheid vom 29. August 2007 unterlassen, die diagnostizierte Panikstörung in ihre Betrachtungen miteinzubeziehen. Denn gemäss Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 2. März 2005 war hinsichtlich der Frage der invalidisierenden Wirkung der Panikstörung lediglich noch zu klären, ab wann mit der mittelschweren bis schweren Depression eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.3; vgl. etwa BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353) vorlag. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 12. Dezember 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Wey