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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_693/2011 
 
Urteil vom 12. Dezember 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergleich; Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, 
vom 10. Oktober 2011. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass die Parteien im Rahmen des Forderungsprozesses BZ 08 14 anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. September 2009 vor dem Bezirksgericht Höfe vergleichsweise vereinbarten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fr. 31'000.-- innert 5 Tagen nach Abholung der Ware gemäss Ziffer 2 + 3 bezahle (Ziff. 1), dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin sämtliche in KB 18, S. 2 (Faktura vom 18. Juni 2007) aufgelisteten Teile abhole und die Beschwerdeführerin ihr diese übergebe (Ziff. 2), dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin 10 Standardboxen vollständig gefüllt mit Messingspänen abhole und die Beschwerdeführerin ihr diese übergebe (Ziff. 3) und dass die Abholung gemäss Ziffer 2 + 3 spätestens bis Ende September 2009 erfolge; 
dass das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 11. September 2009 infolge Vergleichs abgeschrieben wurde; 
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 16. Dezember 2009 befohlen wurde, der Beschwerdegegnerin sämtliche in der Faktura vom 20. (sic!) Juni 2007 aufgelisteten Teile sowie zehn Standardboxen gefüllt mit Messingspänen auf erstmaliges Verlangen herauszugeben und dass in der Folge lediglich ein Teil der Ware geliefert wurde; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 16. April 2010 vor dem Einzelrichter des Bezirks Höfe bzw. mit in der Replik reduziertem Begehren verlangte, die Beschwerdeführerin sei wegen Nichterfüllung des Vergleichs zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 52'984.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass der Einzelrichter die Beschwerdeführerin am 18. November 2010 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 41'577.30 zu bezahlen; 
dass das Kantonsgericht einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs am 10. Oktober 2011 teilweise guthiess, den Entscheid vom 18. November 2010 teilweise aufhob und die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 40'590.30 zu bezahlen; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. November 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei im vorliegenden Schadenersatzprozess das im Kanton Schwyz dafür vorgesehene ordentliche Verfahren mit der Friedensrichterverhandlung und danach dem Weisungsschein neu zu eröffnen, die offerierten Beweise seien abzunehmen, die offerierten Zeugen seien einzuvernehmen und die offerierten Expertisen in Auftrag zu geben; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe vom 14. November 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend beschriebenen Sinn zu erheben, so dass sie mit den entsprechenden Vorbringen nicht zu hören ist; 
dass die Beschwerdeführerin zwar in verschiedener Hinsicht Verstösse gegen das Willkürverbot sowie eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren rügt, diese Rügen indessen allesamt nicht hinreichend begründet, indem sie sich nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, weshalb die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid die angerufenen Rechte verletzt haben soll; 
dass die Beschwerdeführerin namentlich nicht aufzeigt, weshalb die Vorinstanz das unbestrittenermassen anwendbare kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll, indem sie das Taxationsverfahren (summarisches Verfahren) für die Festsetzung des Schadenersatzes für anwendbar erklärte und weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie prozessrechtskonform angebotene Beweismittel zu entscheiderheblichen Tatfragen nicht abgenommen hätte; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer