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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_638/2012 
 
Verfügung vom 12. Dezember 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, vom 1. Oktober 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012 mit Schreiben vom 30. November 2012 zurückgezogen hat; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin