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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_895/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2013 laut Sendungsinformationen der Post am 23. Oktober 2013 zu Handen der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Poststempel erst am 24. November 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 22. November 2013) der Post übergeben worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin (trotz Aufforderung des Abteilungspräsidenten vom 28. November 2013) den ihr obliegenden Nachweis einer allenfalls früheren Postaufgabe innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht erbracht hat, weshalb das Datum des Poststempels als Aufgabedatum gilt ( KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, N. 10 zu Art. 48 BGG, S. 563 f.), 
dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin auch nicht in verständlicher Weise einen Fristwiederherstellungsgrund geltend macht, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann