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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5G_2/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2013 (5A_538/2013), 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In einem vom Gläubiger X._________ gegen Z.________ eingeleiteten Arrestverfahren wurde ein Grundstück verarrestiert, welches Z.________ an Y.________ verkauft hatte, ohne dass bislang eine grundbuchliche Übertragung erfolgt wäre. 
 
 Im Rahmen des von Y.________ eingeleiteten Arresteinspracheverfahrens hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Arrest mit Entscheid vom 30. April 2013 auf. 
 
 Mit Urteil 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wies das Bundesgericht die hiergegen von X._________ eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es ihm die Gerichtskosten auferlegte (Ziff. 2) und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 500.-- an den Beschwerdegegner 2 verpflichtete (Ziff. 3). 
 
B.   
Mit Berichtigungsgesuch vom 12. November 2013 hält der Rechtsvertreter von Y.________ fest, dass die Entschädigung von Fr. 500.-- gemäss E. 5 des Urteils 5A_538/2013 im Zusammenhang mit der abgegebenen Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung stehe, welche er eingereicht habe, während der Beschwerdegegner 2 nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe von einem Tippfehler aus, welcher gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG dahingehend zu berichtigen wäre, dass die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Im Urteil 5A_538/2013 wurde in E. 5 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig sei (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wurde auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme vom 2. August 2013 Bezug genommen. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nie vernehmen lassen. Irrtümlich wurde aber die Entschädigung in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdegegner 2 statt der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen. Dieses Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens zu korrigieren. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Beschwerdegegnerin 1 ist für das vorliegende Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wird wie folgt korrigiert: 
 
 "Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 500.-- zu entschädigen." 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin 1 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli