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[AZA 0] 
2A.439/1999/sch 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
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13. Januar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, R. Müller und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
1. A.S.________, geb. 1. Oktober 1959, 2. B.S.________, geb. 12. Dezember 1962, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, Zürich, 
 
gegen 
 
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons G r a u b ü n d e n, 
VerwaltungsgerichtdesKantons G r a u b ü n d e n, 3. Kammer, 
 
betreffend 
Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: 
 
A.-A.S.________, geboren 1959, ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er reiste 1986 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches der Delegierte für das Flüchtlingswesen mit Verfügung vom 13. Januar 1987 ablehnte. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 28. Oktober 1988 ab, unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Februar 1989. 
 
Nach dem Beschwerdeentscheid im Asylverfahren und noch vor Ablauf der angesetzten Ausreisefrist, am 21. Dezember 1988, heiratete A.S.________ eine um 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, X.________. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, und 1993 entsprach das Amt für Polizeiweisen (Fremdenpolizei) des Kantons Graubünden seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 
 
Im Oktober und November 1994 wurden der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden Informationen (zwei Schreiben in englischer Sprache) unter anderem des Inhalts zugespielt, dass die Ehe A.S.________-X. ________ nicht gelebt werde und vielmehr vorgetäuscht sei. A.S.________ sei mit einer Pakistanerin verheiratet. Eine diesbezügliche Erkundigung bei der Schweizer Botschaft in Pakistan (anfangs 1995) verlief ergebnislos. 
 
Nachdem die Eheleute spätestens seit Ende 1991 getrennt gelebt hatten, leitete X.________ am 13. Juni 1994 das Scheidungsverfahren ein. Ihre Ehe mit A.S.________ wurde am 15. Dezember 1994 geschieden. Mit Verfügung vom 7. Mai 1996 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eine gegen A.S.________ eröffnete Strafuntersuchung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung und mehrfacher Ehe ein. 
 
Im August 1996 stellte A.S.________ das Gesuch um Familiennachzug für B.S.________, die er gemäss pakistanischen Zivilstandsregisterauszügen am 12. Januar 1996 in Pakistan geheiratet hatte. Die Ehefrau erhielt in der Folge eine Jahresaufenthaltsbewilligung. 
 
B.-Im Juni 1997 ging bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden erneut ein anonymer Brief eines Y.________ ein, in welchem behauptet wurde, dass A.S.________ das Heiratsdatum in der pakistanischen Ehestandsregisterurkunde habe fälschen lassen. Gemäss darauf bei der Schweizer Botschaft in Pakistan veranlassten Nachforschungen (case note einer Vertrauensperson vom 22. Oktober 1997) soll die Ehe bereits im Jahr 1992 geschlossen worden sein. 
 
Am 16. November 1998 widerrief die Fremdenpolizei die Niederlassungsbewilligung von A.S.________ und lehnte ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau ab. Zugleich setzte sie dem Ehepaar eine Ausreisefrist an. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden wies die gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhobene Beschwerde am 19. April 1999 ab. Mit Urteil vom 6. Juli 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den gegen diesen Beschwerdeentscheid erhobenen Rekurs ab und setzte den Eheleuten S.________ eine Frist von vier Monaten seit Rechtskraft seines Urteils, um die Schweiz zu verlassen. 
 
C.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. September 1999 beantragen A.S.________ und B.S.________, den Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts und den diesem zu Grunde liegenden Beschwerdeentscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements sowie die Verfügung der Fremdenpolizei vom 16. November 1998 aufzuheben. 
 
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen stellt im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.-Mit Verfügung vom 30. September 1999 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Gegenstand des Verfahrens bildet einerseits der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, andererseits die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. 
 
Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Dieser Ausschlussgrund betrifft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht (Art. 101 lit. d OG; vgl. BGE 112 Ib 161, 473). Da sodann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erteilt worden ist, hat sie, solange die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes Bestand hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142. 20]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in Bezug auf beide Beschwerdeführer zulässig. 
 
2.-a) Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). 
 
Sollte der Beschwerdeführer, als er im Jahr 1993 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, nebst mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau auch schon mit seiner heutigen pakistanischen Ehefrau verheiratet gewesen sein, läge der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG klarerweise vor, und seine Niederlassungsbewilligung wäre zu Recht widerrufen worden, wie die Beschwerdeführer anerkennen. 
Zudem entfiele unbestrittenermassen der ausschliesslich vom Bestand der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abhängige Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 
 
b) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin bereits 1992 geheiratet habe, ist vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, einer richterlichen Behörde, getroffen worden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhalts einer richterlichen Behörde das Bundesgericht, wenn sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Es ist daher einzig zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in Bezug auf den Zeitpunkt der Heirat der Beschwerdeführer in Pakistan im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert fehlerhaft festgestellt hat. 
 
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). Unvollständig festgestellt ist der Sachverhalt dann, wenn notwendige und mögliche Abklärungen über einen wesentlichen Sachumstand unterblieben sind. Als Verletzung von Verfahrensbestimmungen fällt allgemein die Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Betracht; in Frage kommt insbesondere auch die Missachtung konkreter Rechtsgrundsätze des Beweisrechts (Gygi, a.a.O., S. 287). 
 
c/aa) Das Verwaltungsgericht hat es als erwiesen erachtet, dass die pakistanische Eheregisterurkunde, wonach die Beschwerdeführer am 12. Januar 1996 geheiratet haben, gefälscht sei. Umgekehrt lassen seiner Ansicht nach die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pakistan den Schluss zu, dass die Heirat bereits im Jahr 1992 stattgefunden habe. 
 
Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe dabei die auch im öffentlichen Recht massgeblichen Regeln von Art. 8 ZGB (Beweislast) und Art. 9 ZGB (Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden) sowie den ihnen zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen. 
 
bb) Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür trägt, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahr 1992 bzw. zu einem Zeitpunkt geheiratet haben, als der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war und noch nicht die Niederlassungsbewilligung hatte. Es hat diesbezüglich auch nicht übersehen, dass (in Bezug auf das Heiratsdatum vom 12. Januar 1996) eine pakistanischen Eheregisterurkunde besteht, deren Beweiskraft zu widerlegen ist. Insofern sind keine Rechtsgrundsätze des Beweisrechts missachtet worden. 
 
Es bleibt hingegen zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Fälschung der Eheregisterurkunde und des früheren Heiratsdatums offensichtlich unrichtig ist bzw. ob bei der Beweisführung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regeln missachtet worden sind. 
 
d/aa) Das Verwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass amtlichen Bescheinigungen aus Pakistan keine grosse Beweiskraft zukommt. Dies ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. September 1996 (5A. 10/1996, betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung), welches den Parteien bekannt ist. In diesem Urteil war einerseits für den konkreten Einzelfall von einer Fälschung der massgeblichen Zivilstandsurkunden auszugehen. Zudem wurde angesichts der Erfahrungen von Zivilstandsbehörden wie auch des Bundesamtes für Flüchtlinge die Annahme als vertretbar erachtet, die leichte Fälschbarkeit solcher Urkunden sei "de notoriété publique" (E. 2b). In einem weiteren Urteil vom 23. Juli 1999 (2A. 214/1998, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung) hat das Bundesgericht sodann festgestellt, es sei angesichts der in Pakistan herrschenden Korruptionsgefahr zweifelhaft, ob zuverlässige Zivilstandsurkunden hätten erhältlich gemacht werden können. 
Diese Einschätzung der Lage in Pakistan lässt zwar den Schluss nicht zu, dass hinsichtlich amtlicher Urkunden aus diesem Land die Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 9 ZGB generell nicht Geltung habe. Indessen können an den Nachweis, dass eine Eheregisterurkunde gefälscht sei und der damit bekundete Sachverhalt nicht zutreffe, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Blosse Indizien können genügen. 
 
bb) Das Verwaltungsgericht betrachtet als zentrales Beweisstück den Bericht (case note) der Vertrauensperson der Schweizer Botschaft in Pakistan vom 22. Oktober 1997. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass Nachbarn der Familien der Beschwerdeführer befragt worden sind, welche bestätigt haben sollen, dass die Ehe bereits 1992 geschlossen worden sei. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass zwei Familienangehörige der Beschwerdeführerin Angestellte der Gemeinde waren, von welcher das Ehestandsregister geführt wird. 
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Vorwurf der Bigamie letztlich allein auf der schriftlichen Auskunft der Vertrauensperson der Botschaft über die Aussagen anderer Personen beruhe. Abgesehen davon, dass solche Aussagen in keiner Weise Zeugenaussagen gleichgesetzt werden könnten und im Übrigen weder Ergänzungsfragen noch Abklärungen über die Vertrauenswürdigkeit der aussagenden Personen möglich seien, stelle sich angesichts der offenbar herrschenden Korruption in Pakistan selbstverständlich auch in Bezug auf die Vertrauenspersonen der Botschaft die Frage der Glaubwürdigkeit. Diesbezüglich weisen die Beschwerdeführer - neu - auf ein Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich hin, in welchem ein Pakistani vom Vorwurf der Bigamie, welcher aufgrund eines Berichtes von Vertrauenspersonen der Schweizer Botschaft erhoben worden war, freigesprochen worden sei. Wiewohl in einem Strafverfahren andere Grundsätze massgeblich sind als vorliegend (insbesondere die Unschuldsvermutung), stellt sich angesichts der Lage in Pakistan in der Tat die Frage, wie zuverlässig die Auskünfte von Vertrauenspersonen der Botschaft sind, selbst wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass auf diese Weise taugliche Informationen erhältlich gemacht werden konnten. Es ist nicht zu übersehen, dass in den vorstehend erwähnten Fällen (bundesgerichtliche Urteile vom 17. September 1996 [5A. 10/1996] und vom 23. Juli 1999 [2A. 214/1998]) zusätzliche Informationen vorlagen, welche den Vorwurf, eine amtliche Urkunde sei gefälscht bzw. Angaben über familiäre Beziehungen träfen nicht zu, konkret und unmittelbar erhärteten. 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist den Beschwerdeführern darin beizupflichten, dass es sich bei der Auskunft der Vertrauensperson bloss um Angaben einer Privatperson darüber handelt, was andere Privatpersonen (Nachbarn) gesagt haben sollen. Jedenfalls genügt ein Bericht, wie ihn die fragliche case note darstellt, zum Nachweis, dass die Eheregisterurkunde gefälscht und die Ehe der Beschwerdeführer noch während bestehender Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin geschlossen worden sei, - zumindest bei freier Beweiswürdigung - klarerweise nicht. 
 
cc) Zu berücksichtigen sind indessen noch weitere tatsächliche Umstände, die als Indizien für die Richtigkeit der in der case note erhobenen Behauptung sprechen könnten. 
 
Vorerst ist die Art der Ehe von Bedeutung, die der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin einging und führte. Er heiratete die um 14 Jahre ältere Schweizerin erst nach Eintritt der Rechtskraft des asylrechtlichen Wegweisungsentscheids und vor Ablauf der im Hinblick darauf angesetzten Ausreisefrist. Deren Aussagen (im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung bzw. Mehrehe) vom 29. März 1995 erwecken ebenso wie die Zeugenaussagen von deren Sohn im Scheidungsverfahren den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen darum ging, mittels dieser Ehe ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Daraus, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit der zweiten Hälfte 1991 an einer echten ehelichen Beziehung zu seiner damaligen Ehefrau nichts lag, kann selbstverständlich nicht abgeleitet werden, dass er im Jahr 1992 bzw. noch vor der Scheidung in Pakistan die Beschwerdeführerin heiratete. Immerhin bedeutet dies aber, dass die damalige Ehe der Aufnahme einer anderen Beziehung nicht entgegenstand. Hinzu kamen nun Hinweise auf eine bereits vor 1996 geschlossene Ehe in Pakistan. Einerseits äusserte sich ein Y.________ in Schreiben vom November 1994 und Juni 1997 in dem Sinn. Unabhängig davon erfuhr auch die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers von einer mit einem Pakistani verheirateten Schweizerin, dass der Beschwerdeführer in Pakistan bereits eine Frau haben solle (vgl. Protokoll der erwähnten Befragung vom 29. März 1995). Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden am 7. Mai 1996 die gestützt auf die Denunziation von Y.________ eröffnete Strafuntersuchung einstellte, ist ohne Belang, wurde doch offensichtlich einzig geprüft, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1988, als er eine Schweizer Bürgerin heiratete, bereits verheiratet gewesen sei. 
 
Auf diesem Hintergrund erhält nun die fragliche case note vom 22. Oktober 1997 ein anderes Gewicht; die darin enthaltene Sachverhaltsdarstellung stimmt mit derjenigen von zwei weiteren, von einander unabhängigen Informanten überein. Selbst wenn böser Wille eines einzelnen Informanten nie ausgeschlossen werden kann, erscheint ohne nähere Anhaltspunkte ein Zusammenspannen von drei verschiedenen Informanten mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer zu schaden, wenig wahrscheinlich. Dass das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen ohne zusätzliche förmliche Beweiserhebungen den tatsächlichen Schluss zog, die Beschwerdeführer hätten nicht erst anfangs 1996, sondern wesentlich früher geheiratet, lässt sich im Lichte von Art. 105 Abs. 2 OG daher noch vertreten. 
 
e) Es steht damit für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer noch während der Dauer der Ehe mit einer Schweizerin und vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Pakistan die Beschwerdeführerin heiratete. Die Niederlassungsbewilligung ist daher dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG zu Recht entzogen worden, und der Beschwerdeführerin durfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
3.-Die Beschwerdeführer haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Ihre Bedürftigkeit erscheint erwiesen (s. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts). Sodann erschien ihre Beschwerde nicht von Vornherein als aussichtslos. Da sich ferner der Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigte, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
 
b) Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800. -- ausgerichtet. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 13. Januar 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: