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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 132/02 
 
Urteil vom 13. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 15. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ war Vizepräsident der Firma X.________ & Co. AG mit Sitz in M.________. Am 14. März 2000 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Firma eine Akontorechnung für die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das 1. Quartal des Jahres 2000. Mit Datum vom 22. März 2000 folgte eine Mahnung über noch nicht bezahlte Beiträge für das 4. Quartal 1999, wofür eine Mahngebühr von Fr. 50.- erhoben wurde. Am 10. Mai 2000 wurden die Beiträge gemäss Akontorechnung für das 1. Quartal 2000 wiederum unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 50.- gemahnt. Schliesslich wurden am 13. Juni 2000 Beiträge für das 2. Quartal 2000 und die zwei Mahngebühren - insgesamt Fr. 1405.85 - in Rechnung gestellt. B.________ teilte der Ausgleichskasse daraufhin in einem Schreiben vom 21. Juli 2000 mit, die Firma X.________ & Co. AG existiere seit Oktober 1999 nicht mehr, den für das 1. Quartal 2000 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 2379.20 werde er in den nächsten Tagen jedoch bezahlen. Am 9. August 2000 wurde der Forderungsbetrag für das 2. Quartal mit einer Gebühr von Fr. 35.- gemahnt, worauf B.________ die geforderten Fr. 1405.85 bezahlte. Am 7. Dezember 2000 informierte dieser die Ausgleichskasse, die Firma X.________ & Co. AG sei bereits am 27. August 1999 gelöscht worden. Er legte einen entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister bei. Nachdem die Bescheinigung, dass die Firma X.________ & Co. AG im Jahre 2000 keine Löhne mehr ausbezahlt hatte, am 4. Juli 2001 bei der Ausgleichskasse eingegangen war, erliess diese mit Datum vom 8. August 2001 eine Schlussrechnung für die Zahlungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000. Darin wird eine Rückvergütung der für das 1. und das 2. Quartal 2000 geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 3785.05 plus Fr. 16.20 Zins für die Zeit vom 6. Juli bis 8. August 2001 angeordnet und von der Summe ein Betrag von Fr. 135.- für Mahngebühren abgezogen. 
B. 
B.________ legte gegen diese Jahresschlussrechnung mit dem Antrag Beschwerde ein, seine Zahlungen seien ab Eingang bei der Ausgleichskasse zu verzinsen und diese habe auch die ungerechtfertigte Belastung mit Gebühren im Umfang von Fr. 235.- zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat in Bezug auf die Mahngebühren nicht auf die Beschwerde ein, da die Mahnungen bereits in Rechtskraft erwachsen seien, und wies die Akten im Übrigen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Ausgleichskasse zurück, damit diese den Vergütungszins ab 1. Januar 2001 neu berechne und auszahle (Entscheid vom 15. April 2002). 
C. 
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ die Rechtsbegehren um Verzinsung der Beiträge ab Zahlungseingang und um Rückvergütung der in der Schlussabrechnung und der Quartalsrechnung vom 13. Juni 2000 enthaltenen Gebühren. 
Während die Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Ausgleichskasse argumentiert, bei der Jahresschlussrechnung vom 8. August 2001 handle es sich um eine gewöhnliche Abrechnung und nicht um eine Verfügung, womit es an einem Anfechtungsgegenstand mangle. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Festsetzung von Beginn und Ende des Zinsenlaufs in der genannten Abrechnung sehr wohl Verfügungscharakter habe und deshalb mittels Beschwerde habe angefochten werden können. Hingegen sei gegen die Mahnungen vom 22. März, 10. Mai und 9. August 2000 nicht innert angemessener Frist Beschwerde erhoben worden, sodass diese in Rechtskraft erwachsen seien. 
 
Streitig und zu entscheiden ist demnach vorerst die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Verzinsung zu Recht auf die Beschwerde gegen die formlos erlassene Jahresschlussrechnung vom 8. August 2001 eingetreten ist und ob sie auf diejenige gegen die Mahngebühren hätte eintreten müssen. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. 
3.2 Der Verwaltungsakt vom 8. August 2001, womit festgestellt wurde, dass mit der Begleichung der Beitragsrechnungen für das erste Halbjahr 2000 eine Nichtschuld bezahlt worden ist, was - zuzüglich eines Vergütungszinses und abzüglich von Mahngebühren - rückgängig zu machen sei, stellt eine Verfügung im angeführten Sinne dar, die Gegenstand einer Beschwerde bilden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einem Betroffenen das Recht abgesprochen werden sollte, sich gegen eine - eventuell - unrechtmässige Mahngebühr und/oder eine unrichtige Berechnung eines Vergütungszinses beschwerdeweise zur Wehr setzen zu können. Das ergibt sich auch aus Art. 128 Abs. 1 AHVV. Danach sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, soweit sie nicht bereits auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Rekurs gegen die Jahresschlussrechnung vom 8. August 2001 berechtigt war. 
3.3 Zu Recht hat die Vorinstanz auch die Legitimation des Beschwerdeführers bejaht, die - faktische - Verfügung vom 8. August 2001 betreffend die ehemalige Firma X.________ & Co. AG anzufechten. Da er die nicht geschuldeten Beiträge persönlich bezahlt hat, kann er sich auch im eigenen Namen gegen die seines Erachtens unrichtige Rückabwicklung wehren. 
4. 
Zu untersuchen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung von Mahngebühren eingetreten ist. 
4.1 Wenn die Ausgleichskasse eine gleichzeitig mit der Mahnung auferlegte Gebührenbelastung aus Gründen der Praktikabilität nicht formell als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestaltet, kann das Beschwerderecht im Rahmen einer späteren Beitragsverfügung gewahrt werden (ZAK 1988 S. 125 f.). Auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der von der Ausgleichskasse auferlegten Mahngebühren ist daher einzutreten. 
4.2 Gemäss Art. 37 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen, von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Gebühr von 10 bis 200 Franken aufzuerlegen (Abs. 2). 
4.2.1 Vorliegend steht fest, dass die X.________ & Co. AG ab September 1999 - als sie im Handelsregister gelöscht wurde, damit nicht mehr existierte und auch keine Löhne mehr bezahlte - nicht mehr beitragspflichtig war. Wird eine Mahnung zur Bezahlung von Beiträgen an eine nicht beitragspflichtige Person versandt, kann diese nicht gebührenpflichtig sein. Art. 37 AHVV ist gegenüber Nichtbeitragspflichtigen nicht anwendbar. Die Mahngebühren von insgesamt Fr. 135.- sind demnach nicht geschuldet. 
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, insgesamt seien ihm Gebühren im Umfang von Fr. 235.- auferlegt worden. Neben den in der Jahresschlussrechnung erwähnten Fr. 135.- seien auch die in der Akontorechnung für das 2. Quartal vom 13. Juni 2000 aufgeführten Gebühren von Fr. 100.- zurückzuerstatten. Er übersieht, dass dies tatsächlich geschehen ist. Im Juni 2000 hatte er inklusive der erwähnten Gebühren Fr. 1405.85 bezahlt. Im März 2000 waren es Fr. 2379.20. Zusammen ergibt sich daraus die gemäss Jahresschlussrechnung vom 8. August 2001 zurückerstattete Summe von Fr. 3785.05. 
5. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung und Berechnung von Vergütungszinsen richtig wiedergegeben (Art. 41ter AHVV). Zu ergänzen ist, dass diese ab 1. Januar 2001 geltende Norm gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung der Verordnung vom 1. März 2000 ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung findet. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend Abs. 2 von Art. 41ter AHVV zur Anwendung gelangt und der zurückzuerstattende Betrag daher ab 1. Januar 2001 zu verzinsen ist. 
6. 
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, fällt das Verfahren nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Ausgleichskasse auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 15. April 2002 soweit aufgehoben wird, als auf die Beschwerde betreffend Auferlegung von Mahngebühren in der Jahresschlussabrechnung vom 8. August 2001 nicht eingetreten und die vom verfügten Beitragsrückerstattungsbetrag abgezogenen Mahngebühren von Fr. 135.- dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen worden waren. Soweit weitergehend wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte (Fr. 250.-) dem Beschwerdeführer (unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss) und der Ausgleichskasse des Kantons Bern auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zur Hälfte (Fr. 250.-) zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: