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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.260/2003 
 
Urteil vom 13. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Bacchus Consulting, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Postfach, 8087 Zürich, 
Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich, 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Art. 5, 8, 9 und 29 BV, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 
5. September 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Am 31. März 1998 ersuchte X.________ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich um Gewährung der ihm gesetzlich zustehenden Krankenkassenprämienverbilligungsbeiträge für die Jahre 1996 und 1997. Er wies auf die am 25. August 1997 für das Jahr 1995 und am 20. Februar 1998 für das Jahr 1996 erfolgten nachträglichen Berichtigungen der Steuerrechnungen hin. Die Sozialversicherungsanstalt lehnte das Begehren mit Verfügung vom 14. April 1998 ab, weil massgebend die am Stichtag (für das Jahr 1996 der 30. Juni 1996 und für das Jahr 1997 der 31. Dezember 1996) letztbekannten Steuerfaktoren seien; die am 25. August 1997 revidierten Steuerfaktoren könnten nicht mehr berücksichtigt werden, der Anspruch pro 1996 sei überdies verwirkt. Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. August 1998 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 verlangte X.________ bei der Gesundheitsdirektion die Revision des Entscheides vom 25. August 1998 und die Gewährung der Prämienverbilligungen für die Jahre 1996 und 1997. Die Gesundheitsdirektion wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2001 ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies dieses mit Urteil vom 5. September 2003 ab. 
2. 
X.________ hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Diese erweist sich jedoch als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen (Art. 36a OG). 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dargelegt, dass eine Revision des Entscheides über die Prämienverbilligung nur gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel möglich wäre, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (§ 86a lit. b des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Der Beschwerdeführer brachte zur Stützung seines Revisionsgesuchs zunächst vor, erst aus einem späteren Entscheid des Sozialversicherungsgerichts habe sich ergeben, dass eine verwirkte Frist der Wiederherstellung zugänglich sei. Dabei handelt es sich indessen, wie das Sozialversicherungsgericht zu Recht ausgeführt hat, um eine Rechtsfrage und nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel. Ferner stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass bei einer Mandantin, die er in einem Steuerverfahren vertreten habe, die Steuerfaktoren im Zwischeneinschätzungsverfahren sofort gemäss der Selbstdeklaration berichtigt worden seien. Auch hierbei handelt es sich jedoch keineswegs um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel. Welches die "letztbekannten Steuerfaktoren" im Sinne von § 4 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 6. Dezember 1995 zum Krankenversicherungsgesetz sind und ob diese im Falle einer Zwischenveranlagung sofort aufgrund der Selbstdeklaration zu korrigieren und entsprechend für die Prämienverbilligung massgebend sind, bildet eine Rechtsfrage, die im ursprünglichen Verfahren zu beantworten war. Das Sozialversicherungsgericht hat weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch eine andere Verfassungsbestimmung verletzt, wenn es in den Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Revisionsgrund zu erkennen vermochte. 
 
Ebenfalls musste der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts nicht aufgrund einer öffentlichen Verhandlung gefällt werden; denn auf Verfahren, in denen über die Revision oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens entschieden wird, ist die Bestimmung von Art. 6 EMRK zum Vornherein nicht anwendbar (Haefliger/ Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 257; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1996, S. 195). Unerfindlich ist schliesslich, inwiefern das Folterverbot verletzt sein könnte. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das infolge der Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens aber abzuweisen ist (Art. 152 OG). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr wird den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialversicherungsanstalt, der Direktion des Gesundheitswesens und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: