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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.720/2005 /vje 
 
Urteil vom 13. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch das Schadenzentrum VBS, 
Effingerstrasse 55, 3003 Bern, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
Präsident der Rekurskommission VBS, Oberlandstrasse 25, 8133 Esslingen. 
 
Gegenstand 
Regress aus Verkehrsunfall, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Präsidenten der Rekurskommission VBS 
vom 7. November 2005 als Einzelrichter. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 13. Oktober 2003 kollidierte Soldat X.________ (geb. 1983), der damals den Militärdienst mit der LW NA/Uem RS absolvierte, mit seinem Militäranhängerzug anlässlich eines Wendemanö-vers zwischen Baldegg und Gelfingen beim Wiedereinbiegen in die Hauptstrasse mit dem Personenwagen von Y.________. 
 
Der bei diesem Unfall verursachte Sachschaden von insgesamt Fr. 7'989.16 (Fr. 722.36 am Lastwagen, Fr. 7'266.80 Entschädigungen an Dritte) wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 auferlegte das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) X.________ - wegen grobfahrlässiger Verletzung einer Dienstpflicht (Art. 139 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]) bzw. von Regeln des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (Missachtung des Vortrittsrechts, Art. 36 Abs. 2 SVG) - gestützt auf Art. 138 MG eine Schadenbeteiligung von Fr. 559.-- (bzw. 7 % des Gesamtschadens). 
Dagegen wandte sich X.________ an die Rekurskommission VBS. Da im selben Zusammenhang auch eine militärische Strafuntersuchung eingeleitet worden war, sistierte der Präsident der Rekurskommission VBS das Verfahren bis zu deren Abschluss. 
 
Mit (militärischer) Disziplinarstrafverfügung vom 30. August 2005 wurde X.________ vom strafenden Kommandanten wegen eines leichten Falles der (einfach fahrlässigen) Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 218 Abs. 3 MStGB) mit einem Verweis bestraft. 
 
Der Präsident der Rekurskommission VBS (als Einzelrichter) hiess die Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 7. November 2005 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Dezember 2005 beantragt das Schadenzentrum VBS dem Bundesgericht, das Urteil des Präsidenten der Rekurskommission vom 7. November 2005 aufzuheben und den erstinstanzlichen Entscheid des Schadenzentrum zu bestätigen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Eine Bundesbehörde, welche gegen den Entscheid einer anderen Bundesbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, führt zweckmässigerweise die Rechtsgrundlagen an, aus denen sie ihre Beschwerdebefugnis herleitet (vgl. Art. 103 lit. b und c OG). Wie es sich vorliegend damit verhält - ob das Schadenzentrum VBS aufgrund einer entsprechenden Unterschriftsberechtigung im Namen des gemäss Art. 103 lit. b OG legitimierten Departementes handelt oder aber als Amtsstelle sich hiefür auf eine spezielle Ermächtigungsnorm stützen kann - , braucht aufgrund der folgenden Erwägungen hier nicht weiter abgeklärt zu werden. 
2. 
Das Schadenzentrum schildert den in Frage stehenden Sachverhalt zwar aus eigener Sicht, stützt sich aber auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides. Es rügt denn auch nicht, diese seien offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat den für die Beurteilung der Regressforderung massgebenden Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 138 und 139 Abs. 1 MG zutreffend dargelegt (vgl. dazu etwa Urteil 2A.585/ 2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht denn auch insoweit mit gutem Grund keine Verletzung von Bundesrecht geltend. 
3.2 Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen dem Beschwerdegegner keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Gestützt auf diese schlüssigen Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, durfte sie ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dem Beschwerdegegner sei als Fahrer des Militärfahrzeuges kein grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 138 und 139 Abs. 1 MG zur Last zu legen. Sie hat dabei alle wesentlichen Umstände des konkreten Falles in vertretbarer Weise gewürdigt. Ihr Entscheid hält sich klarerweise noch innerhalb des Beurteilungsspielraumes, welcher der Vorinstanz in einer Angelegenheit der vorliegenden Art einzuräumen ist. Der Fall wirft auch keine neuen Grundsatzfragen auf, welche einer näheren Erörterung durch das Bundesgericht bedürften. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Eidgenössischen Dedpartement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Rekurskommission VBS schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: