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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_539/2009 
 
Urteil vom 13. Januar 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, 
Postfach 46, 8842 Unteriberg. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung (Abbruchbefehl), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Gemeinderat Unteriberg beschloss am 14. März 2008 wie folgt: 
"1. X.________, A.________strasse, wird aufgefordert, bis 30. Juni 2009 den Wohnteil des Gadenhauses A.________strasse, KTN 318, abzubrechen und das Abbruchmaterial umweltgerecht zu entsorgen. 
2. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, so wird für die ersten 30 Tage (1. Juli 2009 bis 30. Juli 2009) für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- pro Tag festgelegt. Für die zweiten 30 Tage (1. August 2009 bis 31. August 2009) wird für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- pro Tag festgelegt. 
3. Im Weiteren behält sich die Gemeinde vor, nach unbenütztem Fristablauf im Sinne einer Ersatzvornahme das Wohnhaus zu Lasten des Gebäudeeigentümers abbrechen zu lassen. 
4. Diese Anordnung ergeht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB..." 
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 14. April 2008 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Nachdem das Verfahren einige Zeit sistiert war, trat der Regierungsrat mit Entscheid vom 12. Mai 2009 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Zur Begründung führte er aus, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um eine selbständige Vollstreckungsandrohung handle, welche sich auf eine bereits abgeurteilte Sache beziehe. Solche Verfügungen seien direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Der regierungsrätliche Nichteintretens- und Überweisungsentscheid erwuchs in Rechtskraft. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die Beschwerde richte sich primär gegen den rechtskräftigen Vollstreckungstitel, nämlich die mit Baubewilligung vom 17. Februar/20. März 1989 angeordnete und sich mit dem Tod der Tante Marty aktualisierende Abbruchpflicht des Wohnteils des Gadenhauses auf KTN 318. In der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in dieser Verfügung selbst begründet sind, ausser die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht, was indessen vorliegend nicht der Fall sei. In der Vollstreckungsverfügung bzw. -androhung selber begründete Mängel seien nicht erkennbar. 
 
2. 
Am 2. Dezember 2009 reichte X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht forderte mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 X.________ auf, den angefochtenen Entscheid, welcher der Beschwerde nicht beilag, einzureichen. Gleichzeitig teilte sie X.________ mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 reichte X.________ die angefochtene Verfügung ein. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als es seine Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Unteriberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli