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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_18/2012 
 
Urteil vom 13. Januar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozessvoraussetzung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid 
einer unbekannten Vorinstanz. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe von N.________ vom 13. Dezember 2011 (Poststempel), 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2011, worin N.________ aufgefordert wurde, für den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, den Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, gegen den sich die Eingabe richte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Antwort vom 4. Januar 2012 (Poststempel), mit welcher N.________ erklärte, Beschwerde führen zu wollen, ohne einen Entscheid beizubringen, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb gesetzter Nachfrist behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Januar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel